Werden 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft 1 (hier: KG) in eine Personengesellschaft 2 (hier: ebenfalls KG) eingebracht, sind dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis an den beiden Gesellschaften beteiligt und ist diese Einbringung nach § 1 Abs. 2a GrEStG deswegen zwar steuerbar, jedoch nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG steuerfrei, so entfällt gem. § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG die Steuerbefreiung i.H.v. 100 % rückwirkend i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 175 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AO, wenn die Personengesellschaft 1 innerhalb von fünf Jahren nach der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs gem. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Die die Gesamthand kennzeichnende unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am Gesellschaftsvermögen, die für die Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 GrEStG entscheidend war, geht dadurch verloren (vgl. BFH v. 29.2.2012 – II R 57/09, GmbHR 2012, 816 = GmbH-StB 2012, 234 [E. Böing] = BStBl. II 2012, 917).
Eine nunmehrige Beteiligung der früheren Gesamthänder – ob mittelbar oder unmittelbar – an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 GrEStG. Durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann der Zweck des § 6 Abs. 3 GrEStG nicht erreicht werden (BFH v. 4.4.2001 – II R 57/98, GmbHR 2001, 636 = GmbH-StB 2001, 217 [A. Schmidt] = BStBl. II 2001, 587).
FG München v. 15.9.2021 – 4 K 815/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 33/22
Beraterhinweis Streitig war auch, ob der GrESt-Bescheid "wirksam" bekanntgegeben wurde: Das FA hatte den Bescheid an die "KG 1" adressiert, die bereits 3 Jahre zuvor aus dem Handelsregister gelöscht worden war. FA – und auch das FG – sahen diesen Bescheid nicht nur als rechtwidrig, sondern als unwirksam an, weil er sich gegen eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existente Firma richtete. Es handele sich, so das FG, nicht nur um eine unrichtige Adressierung des Bescheides; vielmehr war der Bescheid gegen ein nicht mehr existentes Steuersubjekt gerichtet. In der Revision hat der BFH nun zu klären, ob die Adressierung eines Verwaltungsakts unter Nennung der auf Grund eines Formwechsels nicht länger zutreffenden Rechtsform des Rechtsträgers unter der alten Firmierung einen besonders schwerwiegenden und unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler i.S.d. § 125 Abs. 1 AO darstellt.