Rechtsfragen:

  • Handelt es sich bei dem Verkauf von dem in Erbengemeinschaft erworbenen Geschäftsanteil an einer GmbH an dieselbige um eine Schenkung an die an der GmbH über eine GmbH & Co. KG mittelbar beteiligten Kommanditisten i.S.d. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG?
  • Sind die §§ 13a und 13b ErbStG – entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 13b ErbStG, welcher eine Werterhöhung eines Gesellschaftsanteils nicht erfasst, für den Fall, dass ein Geschäftsanteil selbst Gegenstand der Leistung ist – auch auf die Fälle des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG anzuwenden?

Das FG entschied: Erbt eine Erbengemeinschaft einen Geschäftsanteil an einer GmbH, an der einzelne Miterben bereits mittelbar über eine GmbH & Co. KG beteiligt sind, und verkaufen die zuvor nicht an der GmbH beteiligten Miterben ihre anteilig geerbten Geschäftsanteile zu einem unter dem tatsächlichen Wert liegenden Kaufpreis an die GmbH, werden dadurch Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG an die an der GmbH bereits vor dem Erbfall mittelbar beteiligten Gesellschafter vorgenommen.

Die Bereicherung in Form der Werterhöhung der GmbH-Anteile der zuvor bereits mittelbar beteiligten Gesellschafter ist nicht nach § 13a ErbStG steuerfrei. Die Werterhöhung der mittelbaren Beteiligungen ist nicht begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b ErbStG – insbesondere ist § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht einschlägig.

Da sich die gesetzliche Fiktion des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf die Vermögensmehrung ohne Veränderung des Vermögensbestandes als Ergebnis einer Vermögensbewegung zwischen Zuwendendem und Gesellschaft, nicht hingegen auf die sonstigen Merkmale der schenkungsteuerlichen Zuwendung bezieht, ist unter "Leistung"

  • nur eine rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlung zu verstehen,
  • die beim Leistenden eine entreichernde – nicht durch eine Gegenleistung ausgeglichene – Vermögenshingabe bewirkt.

In subjektiver Hinsicht ist angesichts der Beschränkung der gesetzlichen Fiktion auf einzelne Merkmale des steuerlichen Zuwendungstatbestandes zu verlangen, dass die "Leistung" in dem Bewusstsein erbracht wird, dadurch den Wert des Geschäftsanteils zu erhöhen, ohne dafür von dem auf diese Weise Begünstigten einen äquivalenten Ausgleich zu erhalten.

§ 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG verdrängt als speziellerer Schenkungstatbestand den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Sächs. FG v. 6.5.2021 – 8 K 31/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 23/21

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