Dem beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen Beträge, die die Gesellschaft ihm eindeutig und unbestritten schuldet, bereits mit deren Fälligkeit i.S.d. § 11 EStG zu, sofern sich die Forderung auf die Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt hat und die Gesellschaft zahlungsfähig ist.

Ein mit nicht mehr als 50 % an der GmbH beteiligter Gesellschafter kann bei Zusammenwirken mit anderen Gesellschaftern im gleichgerichteten wirtschaftlichen Interesse als einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt angesehen werden.

Der Zufluss ist in Höhe des Bruttobetrages der Forderung zu fingieren.

FG Rheinland-Pfalz v. 11.5.2022 – 2 K 1811/17, Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 16/23

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