Dem freiberuflich als Ingenieur tätigen beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließt eine Forderung gegen die Gesellschaft, an der er beteiligt ist, bereits mit deren Fälligkeit zu, wenn

  • der Anspruch eindeutig und unbestritten ist,
  • sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet und
  • sich bei der Ermittlung des Einkommens dieser Gesellschaft ausgewirkt hat.

Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz gilt dies auch dann, wenn der Gesellschafter nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile besitzt, er aber mit anderen – gleich gerichtete finanzielle Interessen verfolgenden – Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Gesellschaft herbeizuführen.

FG Rheinland-Pfalz v. 11.5.2022 – 2 K 1811/17, EFG 2023, 1450, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 16/23

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