Stellplatzkosten, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, sind nicht in den Höchstbetrag gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit einzubeziehen. Dies soll auch für Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz gelten.

Keine Kosten der Wohnung: Nach Auffassung des FG gehören Mietkosten des Steuerpflichtigen für einen Tiefgaragen-Stellplatz nicht zu den Kosten der Wohnung, da sie unter Beachtung der Einzelfallumstände

  • nur mittelbar und gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung bzw. Nutzung der Zweitwohnung angefallen und
  • deshalb den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzuordnen sind.

Die Stellplatzanmietung und -nutzung ist somit nicht mit derjenigen der Zweitwohnung gleichzusetzen.

FG Nds. v. 16.3.2023 – 10 K 202/22, EFG 2023, 1679, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/23

Beraterhinweis In diesem Sinne haben auch bereits das FG Mecklenburg-Vorpommern (FG Mecklenburg-Vorpommern v. 21.9.2022 – 3 K 48/22, EFG 2023, 114) und das FG Saarland (FG Saarland v. 20.5.2020 – 2 K 1251/17, EFG 2020, 1408) entschieden.

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