Aktuell umstritten ist, ob auch Kosten für einen Stellplatz zu den betraglich beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören.

Uneingeschränkter WK-Abzug: Das FG Mecklenburg-Vorpommern und das FG des Saarlandes haben dies ausdrücklich verneint und den uneingeschränkten WK-Abzug zugelassen[5].

Auch das FG Niedersachsen hat nun aktuell entschieden, dass Mietkosten des Steuerpflichtigen für einen Tiefgaragen-Stellplatz nicht zu den Kosten der Wohnung gehören, da sie unter Beachtung der Einzelfallumstände nur mittelbar und gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung bzw. Nutzung der Zweitwohnung angefallen und deshalb den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzuordnen sind. Die Stellplatzanmietung und -nutzung ist somit nicht mit derjenigen der Zweitwohnung gleichzusetzen.

Das FG stellte heraus, dass zu den sonstigen (unbeschränkt abziehbaren) notwendigen Mehraufwendungen nicht nur Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände, sondern auch gesonderte Stellplatzkosten gehören. Denn sie stellen keine Unterkunftskosten dar, da sie (ebenso wie die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände oder für gemietete Möbel) nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht werden, sondern dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnen, den eigenen (Firmen-)Pkw in der Tiefgarage geschützt abstellen zu können. Dies ist vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennen.

Der Umstand, dass sich im Streitfall die Tiefgarage im selben Gebäude wie die Wohnung befand und der Stellplatz durch den gleichen Vermieter überlassen wurde, nahm dem Steuerpflichtigen nicht den mit der Stellplatzüberlassung verbundenen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten[6].

Beraterhinweis Gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. VI R 4/23 anhängig ist. Denn sie vertritt aktuell die Auffassung, dass der Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich u.a. auch Pachtgebühren für Stellplätze umfasst[7]. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO) beantragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?