Ein Steuerpflichtiger, bei welchem eine Außenprüfung durchgeführt wird, hat gegenüber dem FA einen Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, welche im Prüfungszeitraum im Rahmen der GewSt, ESt und USt vom FA erhoben worden sind.
Diesem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die den Steuerpflichtigen betreffenden personenbezogenen Daten von ihm selbst stammen und von ihm während der Außenprüfung dem FA überlassen worden sind. Dass personenbezogene Daten von der betroffenen Person zur Verfügung gestellt worden sind, schließt diesen Anspruch nicht aus. Vielmehr stammt i.d.R. der größte Teil der Daten von den Auskunftssuchenden selbst. Zudem soll der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO es der betroffenen Person gerade ermöglichen zu erfahren, welche sie betreffenden Daten verarbeitet wurden und dadurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten überprüfen zu können (Erwägungsgrund 63 zur DSGVO; vgl. auch Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 15 DSGVO Rz. 10).
Der Steuerpflichtige hat allerdings nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO keinen Anspruch auf das Zurverfügungstellen der Daten in einem gängigen elektronischen Format, wenn er seinen Antrag nicht elektronisch gestellt hat. Das FA hat gem. § 32d Abs. 1 AO die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei hat es die Wahl, ob es die Informationen schriftlich oder elektronisch übermittelt (Art. 12 Abs. 1 S. 2 DSGVO). Es kann dem Steuerpflichtigen die Daten insb. in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen (Erwägungsgrund 68 zur DSGVO). Insoweit muss das FA aber berücksichtigen, dass die Ausübung des Auskunftsrechts für den Betroffenen nur dann Sinn ergibt, wenn er die Kopien in einem Format erhält, das ihn auf der Grundlage seiner technischen Möglichkeiten dazu befähigt, die Dokumente zu lesen und auszuwerten (vgl. hierzu Schober in Gosch, AO/FGO, § 32d AO Rz. 14 [Juni 2018]). Dem Auskunftsanspruch steht i.d.R. in dieser Konstellation § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegen. Es ist nicht zu belegen, dass die begehrte Auskunft hinsichtlich der anlässlich der Außenprüfung überlassenen Daten die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der FinBeh. liegenden Aufgaben i.S.d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO, § 32a Abs. 2 AO gefährden könnte (vgl. hierzu Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 32a AO Rz. 18 [August 2020]).
Andererseits besteht weder ein Anspruch darauf, die Vorgaben der FinVerw. für die Bearbeitung der Daten im Rahmen der Außenprüfung noch die Verfahrensdokumente offenzulegen, welche für die Verwendung der eingesetzten Prüfungs-Software einschlägig sind.
FG Düsseldorf v. 9.2.2022 – 4 K 641/20 AO
Service: Tormöhlen, Aktuelle Rechtsprechung zur Außenprüfung, AO-StB 2023, 147; abrufbar unter steuerberater-center.de