5.1 Höhe des Entlastungsbetrags
Bei einem zu berücksichtigenden Kind beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.260 EUR (seit 1.1.2023). Er erhöht sich für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 240 EUR.
5.2 Voraussetzungen
Dem Steuerpflichtigen steht der Entlastungsbetrag zu, wenn er
- nicht die Voraussetzungen für den Splittingtarif erfüllt oder verwitwet ist und
- nicht mit einer anderen erwachsenen Person, mit Ausnahme z. B. von Kindern in Berufsausbildung, in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und
- mindestens ein Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und ihm für dieses Kind das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht.
Neben den leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern können auch Großeltern und Stiefeltern den Entlastungsbetrag erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag auf sie übertragen wird und das Kind zu ihrem Haushalt gehört. In Sonderfällen kann diese Regelung zur Steuerersparnis genutzt werden, wenn die leiblichen Eltern wegen der gemeinsamen Haushaltsführung den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen können.
Der Entlastungsbetrag wird nicht nur bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, sondern auch darüber hinaus, solange ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, im Regelfall also bis zum Abschluss der Berufsausbildung. Die finanziellen Verhältnisse des Kindes sind nur entscheidend, wenn das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag ausschließlich wegen einer Behinderung in Frage kommt.
5.3 Haushaltszugehörigkeit
Ein Kind gehört zum Haushalt eines Elternteils (bzw. eines Großelternteils oder der Stiefeltern), wenn das Kind in seiner Wohnung gemeldet ist. Die Meldung begründet eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit. Diese gilt auch bei Verstößen gegen das Melderecht.
Ist das Kind dagegen nicht in der Wohnung des Elternteils gemeldet, das den Entlastungsbetrag beantragt, trägt dieser die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen, z. B. bei beiden Elternteilen, gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann ein Kind auch im Fall der Heimunterbringung noch zum Haushalt des Elternteils gehören, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung "die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen" und sich das Kind regelmäßig im Haushalt des Steuerpflichtigen aufhält.
Ein Kind gehört ebenfalls noch zum Haushalt, wenn es vorübergehend, z. B. während einer Ausbildung, auswärtig untergebracht ist. Hält sich dagegen das Kind aufgrund eines Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland auf, hat es keinen Wohnsitz mehr im Inland, selbst wenn es sich in den Ferien hier aufhält. In diesen Fällen kann auch eine Haushaltszugehörigkeit i. S. d. § 24b EStG nicht mehr angenommen werden.
5.4 Voraussetzung: Alleinstehend
Die gesetzliche Regelung stellt darauf ab, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt oder den Splittingtarif nur als Verwitweter erhält und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht.
Allerdings ist nicht erst die Anwendung des Splittingtarifs als solche schädlich. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (Bestehen einer Ehe nach bürgerlichem Recht/nicht dauernd getrennt lebend/beide unbeschränkt steuerpflichtig) erfüllt sind.
Ein Antrag auf Einzelveranlagung für Ehegatten verhilft nicht zu der Steuerermäßigung. Vielmehr kann ein Ehegatte den Entlastungsbetrag nur erhalten, wenn er von seinem Partner während des ganzen Jahrs dauernd getrennt lebt.
Den Steuerpflichtigen, die nicht die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung erfüllen, sind Verwitwete gleichgestellt. Damit wird klargestellt, dass der verwitwete Ehegatte im Jahr nach dem Todesjahr den Entlastungsbetrag erhalten kann, auch wenn ihm für dieses Jahr der Splittingtarif gewährt wird.
Voraussetzung ist allerdings, dass er nicht erneut heiratet. Außerdem hat diese gesetzliche Regelung zur Folge, dass der Verwitwete auch für das Todesjahr den Entlastungsbetrag zeitanteilig in Anspruch nehmen kann, und zwar ab dem Monat, in dem der Partner verstorben ist.
5.5 Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person
Der Entlastungsbetrag kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt. Ausgenommen sind jedoch Kinder, für die der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.
Kinder in Berufsausbildung
Bei Kindern in Berufsausbildung ist es für die Eltern schädlich, wenn der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze für das Kind weg...