Zwischen
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[Name und Adresse],
vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
......................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
......................................................
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit getroffen:
Präambel
Alternativ
Variante 1: Altersteilzeit im Blockmodell
Mit dieser Betriebsvereinbarung führen die Betriebsparteien für Mitarbeiter ein Altersteilzeitmodell ein, mit dem Mitarbeiter vorzeitig und zu attraktiven Konditionen in den Ruhestand wechseln können. Es handelt sich um ein arbeitnehmerfinanziertes Altersteilzeitmodell, bei dem die Mitarbeiter einen Teil ihres erarbeiteten Arbeitsentgelts als Wertguthaben auf einem Langzeitkonto gutschreiben lassen können, um dieses anschließend in einer Freistellungsphase vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch zu nehmen.
Alternativ
Variante 2: Altersteilzeit im Gleichverteilungsmodell
Mit dieser Betriebsvereinbarung führen die Betriebsparteien für Mitarbeiter ein betriebliches Modell der Altersteilzeit ein, mit dem Mitarbeiter den Übergang in den Ruhestand flexibel und fließend nach ihren Wünschen im Einvernehmen mit den betrieblichen Erfordernissen gestalten können. Es handelt sich um ein arbeitnehmerfinanziertes Modell der Altersteilzeit, bei dem Mitarbeiter einen Teil ihres erarbeiteten Arbeitsentgelts als Wertguthaben auf einem Langzeitkonto gutschreiben lassen können, um dieses anschließend in einer Freistellungsphase vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch zu nehmen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ..... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 1: Beschränkung auf einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Abteilungen ...
Alternativ
Variante 2: Beschränkung auf einzelne Berufsgruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für Außendienstmitarbeiter. Auf ihre langjährige Expertise ist der Arbeitgeber in besonderem Maße angewiesen. Ihre Lebensleistung für den Betrieb wird anderweitig honoriert.
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
Alternativ
Variante 3: Partielle Einführung in Abhängigkeit bestehender Arbeitszeitsysteme im Betrieb
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für diejenigen Mitarbeiter, die nicht in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung mit Vertrauensarbeitszeit fallen.
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für diejenigen Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonto fallen.
§ 2 Altersteilzeit
- Um Mitarbeitern die Möglichkeit zu bieten, das Ende des Arbeitslebens fließend zu gestalten oder vor Erreichen des Rentenalters aus dem aktiven Berufsleben auszuscheiden, ermöglicht der Arbeitgeber eine [arbeitnehmerfinanzierte] Altersteilzeit, bei welchem der Mitarbeiter zwischen einem Blockmodell und einem Teilzeitmodell (Gleichverteilungsmodell) wählen kann.
- Altersteilzeit wird entweder dadurch ermöglicht, dass ein Zeit- oder Wertguthaben abgeschmolzen wird, oder dadurch, dass das Entgelt sich in gleichem Maße wie die Altersteilzeit verringert (z.B. Gleichverteilungsmodell).
- Altersteilzeit beginnt mit einer Ansparphase und endet mit der Freistellungshase. Die Abbauphase ist so zu legen, dass der Mitarbeit an ihrem Ende nahtlos Regelaltersrente in Anspruch nehmen kann.
- Mitarbeiter arbeiten in der Ansparphase unverändert in Vollzeit bzw. im Umfang der für sie geltenden oder vereinbarten Wochenarbeitszeit. Sie erhalten in dieser Phase einen Teil ihres Arbeitsentgelts ausgezahlt und der andere Teil des Arbeitsentgelts wird als Wertguthaben einem Langzeitkonto gutgeschrieben.
- Dieses angesparte Wertguthaben wird während der Freistellungsphase abgeschmolzen. Das Abschmelzen des Wertguthabens tritt im Blockmodell an die Stelle der Arbeitsleistung und in dem Gleichverteilungsmodell neben sie.
- In einer Altersteilzeitvereinbarung wird der Anteil der vertraglichen Wochenarbeitszeit festgelegt, der nicht vergütet, sondern im Langzeitkonto des Mitarbeiters als Wertguthaben gutgeschrieben wird.
- Die Höhe der Wertguthaben darf 50 % der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit für den jeweiligen Bemessungszeitraum nicht überschreiten.
- Die Altersteilzeitvereinbarung ist schriftlich zu vereinbaren.
- Der Beginn der Altersteilzeit darf nicht für einen Zeitpunkt vereinbart werden, der vor dem Ersten des Monats liegt, der dem Monat folgt, in dem der Mitarbeiter sein 55. Lebensjahr vollendet hat.
- Zusätzlich muss in der Altersteilzeitvereinbarung vereinbart werden, ob die Arbeitsleistung in der Freistellungsphase vollständig durch Abschmelzen des Wertguthabens (Blockmodell) oder teilweise durch Abschmelzen des Wertguthabens und teilweise durch tatsächliche Arbeit...