Kurzbeschreibung
Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung von Altersteilzeit wahlweise als Blockmodell oder als Ausgestaltung in Teilzeit.
Vorbemerkung
Es kann mehrere Gründe geben, aus denen Betriebe ein Interesse haben können, Mitarbeitern Altersteilzeit zu ermöglichen. Die Form der Teilzeit ist ein Weg, durch den sozialverträglich eine Personalreduktion ohne den Ausspruch von Kündigungen umgesetzt werden kann.
Grundsätzlich sind die Betriebsparteien frei darin, die näheren Modalitäten der Ausgestaltung von Altersteilzeit frei zu vereinbaren. Sollen Mitarbeiter und Arbeitgeber aber von einigen Privilegierungen profitieren, müssen die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) eingehalten werden. Die früher zusätzlich vorhandenen Förderungsmöglichkeiten sind aber ausgelaufen. Dies schließt jedoch die weitere Fortführung oder Neubegründung von Altersteilzeitvereinbarungen nicht aus.
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Inanspruchnahme der Privilegierungen des AltTZG tatsächlich die nicht unerheblichen Nebenkosten aufwiegt. Auch für Mitarbeiter ist zu prüfen, ob die Privilegien des AltTZG tatsächlich attraktiver sind als flexiblere Gestaltungen von Zeitwertkonten. Mitunter ist beides nicht der Fall. Es wird bei jeder Regelung darauf hingewiesen, ob auf sie dann verzichtet werden könnte.
Diese Betriebsvereinbarung orientiert sich zum Zwecke der Inanspruchnahme der Privilegien an den Vorgaben des AltTZG. Der Arbeitgeber muss während der Altersteilzeit einen Aufstockungsbeitrag in Höhe von 20 % des Regelarbeitsentgelts während der Altersteilzeitarbeit leisten. Auch gegenwärtig bleibt nach § 1 Abs. 3 AltTZG die einkommensteuerrechtliche Privilegierung dieser arbeitgeberseitigen Aufstockungsbeträge erhalten, § 3 Nr. 28 EstG. An diese einkommensteuerrechtliche Privilegierung anknüpfend, sind diese Aufstockungsbeiträge zugleich beitragsfrei in der Sozialversicherung, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Dies gilt auch für all diejenigen Altersteilzeitvereinbarungen, die erst nach dem 31.12.2009 beginnen. Davon unberührt bleibt, dass diese Aufstockungsbeträge zulasten des Mitarbeiters dem Progressionsvorbehalt unterliegen, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG. Mit dieser Privilegierung soll der gleitende Übergang in den Ruhestand während der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre, § 41 SGB VI, erleichtert werden.
Bei diesen Aufstockungsleistungen handelt es sich auch weiterhin nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
Zu beachten ist, dass Altersteilzeitvereinbarungen in der Regel auf einem Wertguthabenkonto beruhen, für welches eine Insolvenzsicherungspflicht besteht, je nach Höhe aus § 7e SGB IV oder § 8a AltTZG.
Bei der Einführung von Altersteilzeitmodellen, gleich ob Blockmodell oder Altersteilzeit, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen. Ihm steht insoweit auch ein Initiativrecht zu. Verändern die Arbeitsvertragsparteien zusätzlich das Volumen der regelmäßigen Arbeitszeit, besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Für zusätzliche oder freiwillige Leistungen, insbesondere bei der Altersteilzeit, besteht außerdem ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, soweit der Arbeitgeber diese leistet. Der Wechsel von der Anspar- in die Freistellungsphase ist keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG, solange nicht zusätzlich die übertragenen Aufgaben in der Altersteilzeit erheblich geändert werden.
Wenn das Altersteilzeitprogramm Bestandteil eines Gesamtkonzepts zum Personalabbau ist, kann darin zugleich eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG liegen. Dann sind hierüber ein Interessenausgleich und ein Sozialplan abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird der Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen dann zumeist auch mit Abfindungslösungen attraktiv ausgestaltet. Zusätzlich ist ein Altersteilzeitprogramm als Maßnahme der Personalplanung nach § 92 Abs. 1 BetrVG mit dem Betriebsrat zu beraten.
Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit
Zwischen
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[Name und Adresse],
vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
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[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
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- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit getroffen:
Präambel
Alternativ
Variante 1: Altersteilzeit im Blockmodell
Mit dieser Betriebsvereinbarung führen die Betriebsparteien für Mitarbeiter ein Altersteilzeitmodell ein, mit dem Mitarbeiter vorzeitig und zu attraktiven Konditionen in den Ruhestand wechseln können. Es handelt sich um ein arbeitnehmerfinanziertes Altersteilzeitmodell, bei dem die Mitarbeiter einen Teil ihres erarbeiteten Arbeitsentgelts als Wertgu...