Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Inhaltsverzeichnis
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Seite V |
1. BdF v. 11.7.1974 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes – Auszug zu § 11 AStG) |
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2. FinMin. NRW, Erlaß v. 18.12.1978 (Ausschüttung von Gewinnanteilen nach § 11 AStG; hier: Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 AStG nach Veräußerung eines Teils der Beteiligung) |
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3. BMF, Anwendungsschreiben zum AStG v. 2.12.1994 (Auszug zu § 11 AStG) |
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4. BMF, Anwendungsschreiben v. 14.5.2004 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes – Auszug zu § 11 AStG) |
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5. BMF, Schreiben v. 27.11.2013 (Steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile (Auszug) |
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1. BdF v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 - 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes – Auszug zu § 11 AStG), BStBl. I 1974, 442
(aufgehoben durch BMF-Schreiben v. 7.6.2005 – IV 6 - O 1000 - 86/05, BStBl. I 2005, 717)
11. Ausschüttung von Gewinnanteilen
11.0 Besteuerung der Ausschüttung
11.0.1 Gewinnanteile, die die ausländische Gesellschaft an unbeschränkt Steuerpflichtige ausschüttet (einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen), unterliegen bei diesen nach den allgemeinen Bestimmungen der Besteuerung. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 14 AStG berühren ihre Besteuerung nicht.
11.0.2 Auf die Einkommen-(Körperschaft-)steuer von den Gewinnanteilen kann grundsätzlich nur die von den Ausschüttungen zu Lasten des unbeschränkt Steuerpflichtigen erhobene Steuer (Kapitalertragsteuer) nach Maßgabe des § 34 c EStG oder § 19 a Abs. 1 KStG und etwa anzuwendender Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet werden. Eine Anrechnung von Steuern der ausländischen Gesellschaft selbst, wie sie § 12 AStG im Rahmen der Zugriffsbesteuerung vorsieht, entfällt; die Regelungen des DBA und des § 19 a Abs. 2 bis 5 KStG für Schachteldividenden bleiben unberührt.
11.1 Kürzung nach § 11 Abs. 1 AStG
11.1.1 Der Kürzung nach § 11 Abs. 1 AStG ist der Betrag der Ausschüttung vor Abzug von Kapitalertragsteuern und ähnlichen Abgaben zu Lasten des Empfängers zugrunde zu legen. Die Ausschüttung ist auch dann voll abzusetzen, wenn die ausländische Gesellschaft neben den Zwischeneinkünften auch ausschüttungsfähige Einkünfte aus aktiver Tätigkeit bezogen hat.
11.1.2 Ausschüttungen der ausländischen Gesellschaft auf einen Anteil, der einen unbeschränkt Steuerpflichtigen allein auf Grund des § 7 Abs. 4 AStG zuzurechnen ist, gelten ihm allein aus diesem Grunde noch nicht als zugeflossen und sind deshalb bei ihm in der Regel weder zu versteuern noch zur Kürzung nach § 11 Abs. 1 AStG zugelassen. Fließen sie jedoch den Steuerpflichtigen im Jahr der Ausschüttung zu und werden sie dadurch bei ihm steuerpflichtig, so könne sie in entsprechender Anwendung der bei § 11 StAnpG geltenden Grundsätze zur Kürzung nach § 11 Abs. 1 AStG zugelassen werden.
Für den Fall des § 14 AStG Hinweis auf Tz. 14.21.4.
11.2 Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 AStG
11.2.1 Der Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 AStG sind zugrunde zu legen
- die nach Tz. 11.1 zu berücksichtigenden Ausschüttungen eines Jahres abzüglich
- des Hinzurechnungsbetrages im Sinne des § 10 Abs. 1 AStG für dasselbe Jahr.
Dieser Betrag (Ausschüttungsüberschuß) ist für die Zwecke der Steuererstattung mit den in den Vorjahren angesetzten Hinzurechnungsbeträgen zu verrechnen.
Sind für ein Vorjahr Steuern nach § 12 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B AStG angerechnet worden, so ist bei der Anwendung des Satzes 2 der Hinzurechnungsbetrag um die Beträge zu kürzen, um die er im Hinblick au die Anrechnung erhöht worden war.
11.2.2 Einkünfte aus passivem Erwerb, die nach § 9 AStG außer Ansatz gelassen worden sind, vermindern die zur Steuererstattung berechtigenden Gewinnanteile nicht.
11.2.3 Für jedes Vorjahr kann nach § 11 Abs. 2 AStG insgesamt erstattet werden
- a) der Teil der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer, der dem Verhältnis des für dieses Vorjahr angesetzten Hinzurechnungsbetrags zum Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen entspricht, abzüglich
- b) der darauf gemäß § 12 AStG angerechneten Steuern sowie der Steuern, die bei Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B AStG mindernd berücksichtigt worden sind.
Zu erstatten ist der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis des zu verrechnenden Ausschüttungsüberschusses zu dem angesetzten Hinzurechnungsbetrag, vermindert durch die in Buchst. B genannten Anrechnungsbeträge, für das betreffende Vorjahr entspricht.
11.2.4 Der Ausschüttungsüberschuß eines Jahres ist mit mehreren noch nicht verrechneten Hinzurechnungsbeträgen (HZB) nach deren zeitlicher Reihenfolge zu verrechnen. Bestehen für mehrere Jahre Ausschüttungsüberschüsse, so sind sie nach ihrer zeitlichen Reihenfolge zu verrechnen.
Beispiel
Jahr |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
HZB |
1 000 |
500 |
500 |
500 |
500 |
500 |
Ausschüttung |
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300 |
100 |
800 |
800 |
800 |
HZB nach § 11 AStG |
1 000 |
200 |
400 |
0 |
0 |
0 |
Ausschüttungsüberschuss |
– |
– |
– |
300 |
300 |
300 |
Zu erstatten sind die Steuern des Jahres |
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1 |
1 |
2(200) |
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3(100) |
Noch zu verrechnender HZB für das |
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Jahr 1 |
1 000 |
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700 |
400 |
0 |
Jahr 2 |
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200 |
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0 |
Jahr 3 |
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400 |
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300 |
11.2.5 Hat e...