Rz. 79
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Artikel 10 (Weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes [1.1.2025])
Das Umwandlungssteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 2 ist
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1. § 5 Absatz 4 für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne von § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in der Fassung des Absatzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt gelten, sofern der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 2025 liegt, |
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2. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, letztmals anzuwenden, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2025 eintritt. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies mit der Maßgabe, dass |
§ 20 Absatz 3 Satz 4 und § 21 Absatz 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) sind letztmals anzuwenden, wenn die Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 oder der Anteilstausch im Sinne von § 21 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2025 erfolgt.”
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Begründung
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Zu Artikel 10 (Weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes [1.1.2025])
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Zu Nummer 3 (§ 27 Absatz 3)
§ 27 Absatz 3 UmwStG regelt die Fortgeltung bestimmter Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433 – StSenkG) für einbringungsgeborene Anteile. Diese Sonderregelungen werden mit Wirkung zum 1.1.2025 abgeschafft. Die ehemals einbringungsgeborenen Anteile werden in den Anwendungsbereich des § 17 Absatz 6 EStG überführt.
Aufgrund der Beendigung der Fortgeltung des § 21 UmwStG in der Fassung des StSenkG durch die Neufassung von § 27 Absatz 3 UmwStG und der Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 17 Absatz 6 EStG unterliegt der Veräußerungsgewinn aus den (ehemals einbringungsgeborenen) Anteilen genauso wie der Gewinn aus der Veräußerung auf einer Sacheinlage oder einem Anteilstausch nach §§ 20, 21 UmwStG in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7.12.2006, (BGBl. I 2006 S. 2782, 2007 S. 68 – SEStEG) beruhenden Anteilen (sperrfristbehaftete Anteile) einer Besteuerung nach § 17 EStG. Damit wird erreicht, dass alle auf Einbringungen (nach altem oder neuem Recht) beruhenden Anteile im Privatvermögen steuerlich gleichbehandelt werden. Die parallele Anwendung unterschiedlicher Besteuerungskonzepte für auf Einbringungsvorgängen beruhenden Anteilen wird damit endgültig beendet.
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