Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 2
§ 7 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter
(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so hat jeder von ihnen die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, mit dem Teil zu versteuern, der auf seine Beteiligung an der Gesellschaft entfällt.
(2) Unbeschränkt Steuerpflichtige sind an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als der Hälfte beteiligt, wenn ihnen am Ende des Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, in dem die Einkünfte nach Absatz 1 bezogen worden sind (maßgebendes Wirtschaftsjahr), die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind.
(3) Ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zu weniger als 10 vom Hundert an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, so ist Absatz 1 auf ihn nicht anzuwenden.
(4) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Personengesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, so gelten sie als an der ausländischen Gesellschaft beteiligt. Für die Anwendung des Absatzes 3 ist die Höhe der von der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung maßgebend.
(5) Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch Anteile oder Stimmrechte an einer ausländischen Gesellschaft zuzurechnen, die eine Person hält, die den Weisungen des unbeschränkt Steuerpflichtigen so zu folgen hat oder folgt, daß ihr kein wesentlicher Spielraum für eigenständige Entscheidungen von Gewicht verbleibt.
(6) Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nachweislich nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist der Aufteilung der Einkünfte nach Absatz 1 der Maßstab für die Gewinnermittlung zugrunde zu legen.