Rz. 65
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Fz. 28. Zu Artikel 11a – neu – (§ 6 Absatz 2 Satz 4 AStG)
Artikel 30 (Absatz 8a – neu)
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a) Nach Artikel 11 ist folgender Artikel 11a einzufügen: |
„Artikel 11a
Änderung des Außensteuergesetzes
In § 6 Absatz 2 Satz 4 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, werden nach der Angabe "Absatz 3" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung" eingefügt.”
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b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt: |
"(8a) Artikel 11a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft."
Folgeänderung:
Das Inhaltsverzeichnis ist wie folgt zu ändern:
Nach der Angabe zu Artikel 11 ist folgende Angabe zu Artikel 11a einzufügen:
"Artikel 11a Änderung des Außensteuergesetzes"
Begründung:
§ 6 Absatz 2 Satz 4 AStG fingiert eine unbeschränkte Steuerpflicht für Zwecke des § 6 Absatz 1 AStG in den Fällen, in denen die Steuer nach § 6 Absatz 3 AStG entfällt. Der Verweis auf den Entfall nach § 6 Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung stellt klar, dass diese Fiktion auch dann gilt, wenn die Steuer nach einer vorhergehenden Fassung des § 6 AStG infolge eines nur vorübergehenden Wegzugs rückwirkend entfällt und der Steuerpflichtige unter Geltung der aktuellen Fassung des § 6 AStG erneut wegzieht (Entfall nach altem und erneuter Wegzug nach neuem Recht).
Die Änderung tritt mit zum 1.1.2022 in Kraft und gilt dann – wie § 6 AStG in der am 1.7.2021 geltenden Fassung – für nach dem 31.12.2021 verwirklichte Tatbestände des § 6 Absatz 1 AStG in der am 1.7.2021 geltenden Fassung.
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Fz. 30. In Artikel 11a – neu – (§ 21 Absatz 3 AStG)
Nach Artikel 11 ist folgender Artikel 11a einzufügen:
„Artikel 11a
Änderung des Außensteuergesetzes
§ 21 Absatz 3 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(3) Wird ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 nicht mehr zu berücksichtigen."”
Folgeänderung:
Das Inhaltsverzeichnis ist wie folgt zu ändern:
Nach der Angabe zu Artikel 11 ist folgende Angabe einzufügen:
"Artikel 11a Änderung des Außensteuergesetzes"
Begründung:
§ 21 Absatz 3 Satz 1 AStG in der Fassung des Artikels 5 Nummer 13 des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 25.6.2021, BGBl. I S. 2035, wird durch die Neufassung klarstellend dahingehend geändert, dass in Fällen, in denen einer der Tatbestände des § 6 Absatz 1 Außensteuergesetz (AStG) in der am 30.6.2021 geltenden Fassung vor dem 1.1.2022 verwirklicht wurde, die Rechtsfolgen jeweils gemäß § 6 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung auch beim Hinzutreten weiterer Tatbestände nach dem 31.12.2021 (zum Beispiel Stundungsantrag gemäß § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung oder Antrag auf Verlängerung der Frist zur gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung) eintreten. Die geltende Fassung der Anwendungsvorschrift kann dahingehend missverstanden werden, dass lediglich am 31.12.2021 bereits laufende Stundungen nach der alten Fassung des Gesetzes weiterzuführen seien, was laut der insoweit klar formulierten Begründung des Entwurfs des ATADUmsG ("Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwirklichte Tatbestände im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG gelten die bestehenden Stundungs- und Fristenregelungen fort (Altfälle).") nicht gewollt war.
In § 21 Absatz 3 Satz 2 AStG wird ein redaktioneller Fehler korrigiert.
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