Rz. 68
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Artikel 11 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes)
unverändert
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Artikel 12 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe "Absatz 3" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung" eingefügt. |
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2. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden." |
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b) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt. |
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Bericht der Abgeordneten Parsa Marvi und Fritz Güntzler
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B. Besonderer Teil
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Zu Artikel 12 – neu – (Änderung des Außensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 4)
§ 6 Absatz 2 Satz 4 AStG fingiert eine unbeschränkte Steuerpflicht für Zwecke des § 6 Absatz 1 AStG in den Fällen, in denen die Steuer nach § 6 Absatz 3 AStG entfällt. Der Verweis auf den Entfall nach § 6 Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung stellt klar, dass diese Fiktion auch dann gilt, wenn die Steuer nach einer vorhergehenden Fassung des § 6 AStG infolge eines nur vorübergehenden Wegzugs rückwirkend entfällt und der Steuerpflichtige unter Geltung der aktuellen Fassung des § 6 AStG erneut wegzieht (Entfall nach altem und erneuter Wegzug nach neuem Recht).
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (§ 21 Absatz 3 Satz 1)
§ 21 Absatz 3 Satz 1 AStG in der Fassung des Artikels 5 Nummer 13 des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 25.6.2021, BGBl. I S. 2035, wird durch die Neufassung klarstellend dahingehend geändert, dass in Fällen, in denen einer der Tatbestände des § 6 Absatz 1 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung vor dem 1.1.2022 verwirklicht wurde, die Rechtsfolgen jeweils gemäß § 6 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung auch beim Hinzutreten weiterer Tatbestände nach dem 31.12.2021 (z. B. Stundungsantrag gemäß § 6 Absatz 4 oder 5 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung oder Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung) eintreten. Die geltende Fassung der Anwendungsvorschrift kann dahingehend missverstanden werden, dass lediglich am 31.12.2021 bereits laufende Stundungen nach der alten Fassung des Gesetzes weiterzuführen seien, was laut der insoweit klar formulierten Begründung des Entwurfs des ATADUmsG ("Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwirklichte Tatbestände im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG gelten die bestehenden Stundungs- und Fristenregelungen fort (Altfälle).") nicht gewollt war.
Zu Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 2)
In § 21 Absatz 3 Satz 2 AStG wird ein offensichtlich fehlerhafter Verweis berichtigt.
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