Rz. 468
[Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 19–36]
Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind.
Rz. 469
Abzugsvoraussetzungen
Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Aufwendungen
- Alle tatsächlichen Zahlungen des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten (bei Zusammenveranlagung).
Aufwendungen sind zwangsläufig.
- Die Kosten betreffen den Steuerpflichtigen, seinen Ehegatten oder Angehörige (§ 15 AO). Sie sind notwendig, angemessen und (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) unausweichlich.
Aufwendungen sind außergewöhnlich und eine Belastung.
- Die Kosten liegen dem Grunde nach außerhalb des Üblichen. Eine Belastung liegt nur vor, soweit der Steuerpflichtige die Ausgaben (letztendlich) selbst tragen muss, also nur für den Eigenanteil an den Kosten. Deshalb sind erhaltene Erstattungen z. B. ein Kostenersatz durch eine Versicherung (Kranken-, Unfall-, Hausrat-, Wasserschaden-, Rechtsschutzversicherung) oder durch Beihilfen des Arbeitgebers (z. B. im öffentlichen Dienst) anzurechnen. Eine Anrechnung findet nicht statt, wenn die Kostenerstattung zu den steuerpflichtigen Einkünften (z. B. steuerpflichtiges Sterbegeld eines Beamten) gehört (BFH, Beschluss v. 15.6.2023, VI R 33/20).
Aufwendungen sind keine Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben.
- Bei Ausgaben, die begrifflich sowohl zu den WK, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben als auch zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, geht der Abzug bei den anderen Ausgabearten den außergewöhnlichen Belastungen vor (§ 33 Abs. 2 EStG).
Rz. 470
Zumutbare Eigenbelastung für einen … |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
Steuerpflichtigen mit |
Zusammenveranlagung (Ehegatten-) oder Witwensplitting ohne Kind |
in allen anderen Fällen |
1–2 Kindern |
mehr als 2 Kindern |
bis 15.340 EUR |
2 % |
1 % |
4 % |
5 % |
von 15.341 bis 51.130 EUR |
3 % |
1 % |
5 % |
6 % |
über 51.130 EUR |
4 % |
2 % |
6 % |
7 % |
|
des Gesamtbetrags der Einkünfte |
Der Prozentsatz in o. a. Tabelle ist für den jeweiligen Teil des Gesamtbetrags getrennt (stufenweise) anzuwenden (BFH, Urteil v. 19.1.2017, VI R 75/14, BFH/NV 2017 S. 675).
Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung
Eheleute ohne Kinder haben einen gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 EUR.
Die zumutbare Eigenbelastung berechnet sich stufenweise wie folgt:
Gesamtbetrag 1 – 15.340 EUR: 4 % von 15.340 EUR = |
613 EUR |
Gesamtbetrag 15.340 – 51.130 EUR: 5 % von 35.790 EUR = |
1.789 EUR |
Gesamtbetrag 51.131 – 60.000 EUR: 6 % von 8.869 EUR = |
532 EUR |
Gesamte zumutbare Eigenbelastung (613 EUR + 1.789 EUR + 532 EUR): |
2.934 EUR |
Nur soweit die geltend gemachten Kosten höher sind als 2.934 EUR, wirken sie sich steuerlich aus.
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die Anrechnung der zumutbaren Belastung verfassungsgemäß ist. Die dagegen beim BVerfG eingelegten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 180/16, 2 BvR 221/17, 2 BvR 1936/17, 2 BvR 1205/17) wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Zwischenzeitlich wurde zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit eine weitere Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht (Az. 2 BvR 1579/22, Vorinstanz: BFH, Beschluss v. 1.9.2021, VI R 18/19, BFH/NV 2022 S. 13).
Zumutbare Eigenbelastung – Kosten in einem Jahr zahlen
Versuchen Sie wegen der Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung – soweit möglich – die Kosten möglichst in einem Jahr zu konzentrieren. Dies ist vor allem bei Eigenanteilen an Krankheitskosten in vielen Fällen planbar (z. B. bei größeren zahntechnischen Maßnahmen, Operationen). Versuchen Sie die Eigenbeteiligungen möglichst in einem Jahr zu bezahlen.
Rz. 471
Abzugszeitpunkt/Kostenverteilung
Außergewöhnliche Belastungen sind in voller Höhe im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Das gilt auch für mit Kredit finanzierte Kosten. Eine Kostenverteilung auf mehrere Jahre – ggf. über eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO – ist auch bei besonders hohen Kosten (z. B. Krankheits-, Hausumbau- und Sanierungskosten), die sich wegen der geringen Höhe der Einkünfte steuerlich zu einem ganz überwiegenden Teil nicht auswirken, nicht möglich (BFH, Beschluss v. 12.7.2017, VI R 36/15, BFH/NV 2017 S. 1380).
Ein Kostenersatz seitens Dritter (z. B. Beihilfe bei Beamten, Versicherungsersatz der Kranken- oder Krankenhaustagegeldversicherung) mindert – unabhängig vom Erstattungszeitpunkt – die abzugsfähigen Kosten, wenn bei Zahlung der Kosten bereits mit dem Kosteners...