Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Bereiche unterteilt. Eine Gruppe bilden im Gesetz speziell geregelte Einzelfälle (z. B. Mehraufwendungen von Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder pflegende Personen). Diese drei Arten sind auf Seite 1 in den Zeilen 4–20 aufgeführt.
Die beiden anderen Einzelfälle, die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) und der Abzug bestimmter Unterhaltszahlungen sind auf Seite 3 der → Anlage Kind bzw. auf der → Anlage Unterhalt zu beantragen.
Der andere Bereich, Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG (s. o.), ist auszugsweise auf Seite 2 in die Zeilen 33–38 genannt und dort einzutragen.
Kosten, die unter die außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33–33b EStG fallen, gehören zwar zur privaten Lebensführung; sie sind aber steuerlich abzugsfähig, weil es das Einkommensteuergesetz ausdrücklich zulässt (§ 12 Satz 1 Halbs. 1 EStG).
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Gruppen: Zur ersten Gruppe gehören die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, bei denen das Gesetz bestimmte Abzugsvoraussetzungen aufzählt. In die zweite Gruppe fallen die abschließend im Gesetz aufgeführten typisierten Einzelfälle (§§ 33a und 33b EStG), in denen das Gesetz die Abzugsvoraussetzungen als gegeben annimmt und den Abzug immer zulässt, allerdings begrenzt auf Pausch- oder Höchstbeträge (siehe Abbildung unten).
Soweit einer der in § 33a EStG genannten typisierten Einzelfälle vorliegt, ist ein Kostenabzug nach § 33 EStG nicht möglich. In den in § 33b EStG genannten Fällen ist dagegen alternativ der Abzug nach § 33 EStG möglich bzw. eventuell zusätzlich möglich.
Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG wird auf der Anlage Außergewöhnliche Belastungen beantragt. Dort sind auch die in § 33b EStG genannten Einzelfälle (behinderte Menschen, Pflegepauschbetrag) aufgeführt.
Anlage Unterhalt für Unterhaltsleistungen
Der Abzug von Unterhaltsleistungen an nahestehende Personen nach § 33a Abs. 1 EStG ist mit der Anlage Unterhalt zu beantragen.
Soweit es sich um Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten handelt, kommt auch der Abzug als Sonderausgaben (Anlage Sonderausgaben) in Betracht.
Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Ausbildung eines Kindes
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs (§ 33a Abs. 2 EStG) bei der Ausbildung eines volljährigen auswärtig untergebrachten Kindes (Ausbildungsfreibetrag) wird auf Seite 3 der Anlage Kind beantragt.
2.1 Typisierte Einzelfälle
[Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung → Zeilen 4–9]
Menschen mit (körperlicher, geistiger oder psychischer) Behinderung können ab einem Grad der Behinderung von 20 % behinderungsbedingte (Mehr-)Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Es besteht die Wahlmöglichkeit, die Kosten im Einzelnen nachzuweisen und nach Abzug der Eigenbelastung nach § 33 EStG geltend zu machen oder einen Pauschbetrag (§ 33b EStG) in Anspruch zu nehmen.
Die Höhe des Pauschalbetrages hängt von Art (Merkzeichen) und Grad der Behinderung ab. Deshalb müssen Sie bei erstmaliger Antragstellung oder jeder Änderung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder ein anderer Nachweis über den Grad der Behinderung vorlegen. Änderung ab dem 1.1.2026: Bei Neufeststellungen oder, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird, setzt § 33b Abs. 3 EStG zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle an die zuständige Finanzbehörde voraus.
Die behinderten Kindern zustehenden Vergünstigungen können auf die Eltern übertragen werden. Die Übertragung muss auf der Anlage Kind beantragt werden.
Statt des Pauschbetrags können die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch (auf Nachweis) als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 27 ff. bzw. 33) geltend gemacht werden.
Höhe des Pauschbetrags (Staffelsätze)
Abhängig vom Grad der Behinderung verändert sich die Höhe des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung. Für Blinde (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis), Taubblinde ("TBl"), hilflose Menschen (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis) und schwerstpflegebedürftige Menschen (Pflegegrade 4 bzw. 5) beträgt der Pauschbetrag 7.400 EUR im Jahr (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Für andere behinderte Menschen gelten die folgenden Beträge (§ 33b Abs. 3 EStG) ab einem Grad der Behinderung von mindestens:
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Grad der Behinderung |
Höhe des Pauschbetrags |
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20 % |
384 EUR |
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30 % |
620 EUR |
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40 % |
860 EUR |
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50 % |
1.140 EUR |
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60 % |
1.440 EUR |
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70 % |
1.780 EUR |
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80 % |
2.120 EUR |
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90 % |
2.460 EUR |
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100 % |
2.840 EUR |
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Das Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Ansatz des Pauschbetrags kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Entweder es werden für das ganze Jahr die Kosten im Einzelnen nachgewiesen oder der (höhere) Pauschbetrag kommt zum Ansatz. Die Pauschbeträge sind immer Jahresbeträge (keine monatliche Aufteilung). Ändert sich der Grad...