Rz. 989

Ist die Blockerstellung von Kryptowährungen auf Wiederholung angelegt und auf Dauer geeignet Gewinne zu erzielen, stellen die erzielten Gewinne Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, sonst Sonstige Einkünfte (Einzelheiten BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 I S. 668). Siehe dazu auch → Tz 1055 und → Tz 955.

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