Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Wiederkehrende Bezüge
Rz. 950
[Renten und Versorgungsleistungen → Zeile 4]
Neben den Renten (→ Tz 917 ff.) sind auch wiederkehrende Bezüge in Form von Zuschüssen und sonstigen Vorteilen steuerpflichtig.
Rz. 951
Versorgungsleistungen werden z. B. aufgrund einer Vermögensübertragung gezahlt. Diese sind vom Berechtigten als Einkünfte nach § 22 Nr. 1b EStG nur dann zu versteuern, wenn der Verpflichtete zum Abzug als Sonderausgaben berechtigt ist, ohne dass sich diese auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben müssen (BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, Rn 51 f., BStBl 2010 I S. 227).
2 Unterhaltsleistungen
Rz. 952
[Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs → Zeile 5]
Informationen zu dem Thema finden Sie in den → Tz 435 ff.
Rz. 953
[Unterhaltsleistungen → Zeile 6]
Hierzu lesen Sie bitte die → Tz 425 ff.
Rz. 954
[Werbungskosten → Zeile 7]
Als Werbungskosten sind Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert (FG Münster, Urteil v. 3.12.2019, 1 K 494/18 E, EFG 2020 S. 185, Revision beim BFH Az. X R 7/20)
Sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden, berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 EUR. Dieser wird allerdings nur einmal für alle Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten und sonstige Bezüge), Unterhalts-, Versorgungsleistungen, Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt.
3 Leistungen
Rz. 955
[Leistungen → Zeilen 8–9]
Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen Einkünfte aus Leistungen, soweit diese nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine derartige Leistung können z. B. Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände oder auch Entschädigungen sein. Ebenso gehört die Blockerstellung von Kryptowährungen dazu, sofern die Tätigkeit nicht gewerblich ist (Einzelheiten BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 S. 668).
Energiepreispauschale 2022
Steuerpflichtige, die die Energiepreispauschale erhalten haben und nicht Arbeitnehmer sind, müssen die Energiepreispauschale in 2022 als Einnahme aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) versteuern. Allerdings findet die Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG hier keine Anwendung, um zu verhindern, dass eine Zusammenrechnung von negativen Einkünften mit der Energiepreispauschale deren Besteuerung verhindert. Das Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale grundsätzlich automatisch. Daher muss sie nicht als Einnahmen aus Leistungen erklärt werden.
Bei Arbeitnehmern erhöht die Energiepreispauschale die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (→ Tz 611).
Wurde im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a EStG ausgeübt, dann sind Angaben in den Zeilen 13 und 14 der Anlage Sonstiges erforderlich (→ Tz 72). Personen, die in 2022 ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn bezogen haben, beachten bitte → Tz 339.
Rz. 956
Sonstige Einkünfte gelten auch dann als zugeflossen, wenn sie unrechtmäßig erzielt wurden und nach Entdeckung zurückgezahlt werden müssen (BFH, Urteil v. 20.3.2001, IX R 97/97, BFH/NV 2001 S. 1072, z. B. Bestechungsgelder). Müssen diese in einem späteren Jahr zurückgezahlt werden, wirkt sich die Rückzahlung erst in diesem Jahr aus (BFH, Urteil v. 31.5.2000, IX R 73/96, BFH/NV 2001 S. 25). Wirken sich die Beträge z. B. wegen fehlender Verlustverrechnungsmöglichkeit nicht aus, muss das hingenommen werden (BFH, Urteil v. 9.12.2009, IX B 132/09, BFH/NV 2010 S. 646).
Rz. 957
Bei der Veräußerung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für ein Privatfahrzeug handelt es sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Siehe dazu (→ Tz 975).
Rz. 958
Einkünfte aus der Containervermietung können als sonstige Einkünfte oder auch als Gewerbebetrieb einzustufen sein (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2021, 13 K 2755/20 E, Haufe-Index 15180337).
Rz. 959
[Werbungskosten → Zeile 13]
Abweichend vom sonst üblichen Abflussprinzip sind Werbungskosten bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) ausschließlich im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar. Das gilt auch, wenn die Kosten vor oder nach diesem Jahr angefallen sind. Ggf. ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Rz. 960
Einkünfte aus Leistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR betragen haben (Freigrenze). Gehören die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit (→ Tz 1038) zu den sonstigen Einkünften, ist die Freigrenze von 256 EUR nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG anzuwenden (BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010:032, Rn. 10, BStBl 2014 I S. 1581). Das gilt ebenso für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, soweit dies...