Für die Lohnsteuer ...: Das EStG legt für die Lohnsteuer (LSt) einen eigenständigen Begriff der Betriebsstätte fest. Arbeitgebende haben am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmenden und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen (§ 41 Abs. 1 S. 1 EStG).

... gibt es einen eigenständigen Betriebsstätten-Begriff: Eine Betriebsstätte ist ein Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebenden, in dem der Arbeitgebende den für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebenden Arbeitslohn ermittelt (§ 41 Abs. 2 S. 1 EStG). Wenn der Arbeitgebende den maßgebenden Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebenden im Inland (§ 41 Abs. 2 S. 2 EStG).

Der Arbeitgebende hat dem FA, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet, die LSt-Anmeldung zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Außerdem hat er die einbehaltene LSt an dieses FA abzuführen (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

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