OFD Frankfurt, Verfügung vom 29.3.2021, S 0171 A - 42 - St 53
Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (vgl. RFH-Urteil vom 31.5.1938 IV a 22/36, RStBl 1938, 735). Dagegen sind die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb arbeitenden Ordensangehörigen bzw. Mitglieder – ggf. im Wege der Pauschalierung – als Betriebsausgabe abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1997 I R 58/97, BStBl II 1998, 357).
Dem steht das Urteil des BFH vom 06.11.1968 I R 15/66, BStBl II 1969, 93, nicht entgegen. Diesem Urteil liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Hier ging es um die wirtschaftliche Verwertung der geistigen Arbeit einer Ordensangehörigen. Diese hatte ein Buch geschrieben, das Urheberrecht wurde später im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs genutzt. Nach den Feststellungen des BFH war die Ordensangehörige – jedenfalls im Streitjahr – nicht in dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig, da, wie das Finanzgericht für den BFH bindend festgestellt hatte, sie das Buch in dieser Zeit weder verfasst noch überarbeitet hatte. Der Entscheidung des BFH, dass die Aufwendungen des Ordens für den Unterhalt der Ordensangehörigen in diesem Falle bei der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, ist zuzustimmen. Dieser Entscheidung kann jedoch nicht zwingend entnommen werden, dass dies auch für Unterhaltsaufwendungen gilt, die für in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben tätigen Ordensangehörigen gemacht werden.
Zusatz der OFD:
Für jeden unentgeltlich in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mitarbeitenden vollbeschäftigten Ordensangehörigen kann folgende Betriebsausgaben-Pauschale angesetzt werden:
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monatlich |
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ab 01.01.2002 |
820 EUR |
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ab 01.01.2003 |
830 EUR |
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ab 01.01.2004 |
850 EUR |
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ab 01.01.2005 |
870 EUR |
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ab 01.01.2006 |
880 EUR |
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ab 01.01.2007 |
905 EUR |
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ab 01.01.2008 |
915 EUR |
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ab 01.01.2009 |
925 EUR |
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ab 01.01.2010 |
940 EUR |
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ab 01.01.2011 |
960 EUR |
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ab 01.01.2012 |
980 EUR |
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ab 01.01.2013 |
995 EUR |
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ab 01.01.2014 |
1.000 EUR |
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ab 01.01.2015 |
1.000 EUR |
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ab 01.01.2016 |
1.020 EUR |
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ab 01.01.2017 |
1.040 EUR |
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ab 01.01.2018 |
1.060 EUR |
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ab 01.01.2019 |
1.080 EUR |
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ab 01.01.2020 |
1.085 EUR |
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Wird ein Ordensangehöriger bzw. ein Mitglied nicht vollbeschäftigt in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder ist er nebeneinander in mehreren solchen Betrieben tätig, so ist die Pro-Kopf-Pauschale sachgerecht (z.B. nach Zeitaufwand) aufzuteilen.
Umfaßt die Verpflichtung des Ordens bzw. der Vereinigung zur Unterhaltsgewährung auch Leistungen, die dazu dienen, gesetzliche Unterhaltspflichten der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder zu erfüllen, sind grundsätzlich auch diese Aufwendungen abzugsfähig. Der Gesamtwert der Leistung an den einzelnen Ordensangehörigen bzw. Mitglied darf jedoch nicht den Marktwert der konkret erbrachten Arbeitsleistung übersteigen. In Höhe einer Differenz liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1997, BStBl II 1998, 357).
Da es sich bei der Pauschale wegen des fehlenden steuerlichen Dienstverhältnisses nicht um den Ansatz eines fiktiven Lohnes, sondern um eine Abgeltung des tatsächlichen Aufwands für den Unterhalt des im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unentgeltlich arbeitenden Ordensangehörigen handelt, ist keine Lohnversteuerung vorzunehmen.
Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9