Die Vorschrift betrifft Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide (§ 181 Abs. 1 S. 1 AO) und sieht die Änderung oder Aufhebung bestandskräftiger Steuerbescheide u.a. vor, wenn
- Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen i.S.d. § 93c AO an die Finanzbehörde übermittelt worden sind, bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden (§ 175b Abs. 1 AO) oder
- wenn derartige Daten, die nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind (§ 175b Abs. 2 AO).
Einhergehend mit Einführung der neuen Änderungsvorschrift wurde mit § 171 Abs. 10a AO eine neue Ablaufhemmungsregelung geschaffen. Soweit Daten eines Steuerpflichtigen i.S.d. § 93c AO innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
Nicht- oder die unzutreffende Berücksichtigung von Daten: Ein Steuerbescheid oder ihm gleichgestellter Bescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörde übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Zu beachten ist, dass durch die Nichtberücksichtigung oder die unzutreffende Berücksichtigung in der Steuerfestsetzung die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend ermittelt wurden und der Steuerbescheid deshalb fehlerhaft und damit rechtswidrig ist, bei richtiger Berücksichtigung der Daten die Steuer mithin höher oder niedriger ausfallen würde.
Dabei kann die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids sowohl tatsächliche als auch steuerrechtliche Gründe haben. Tatsächliche Gründe für die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids liegen z.B. vor, wenn die Finanzbehörde die Daten einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung unterzogen hat und dadurch die Steuerfestsetzung fehlerhaft ist. Rechtliche Gründe für die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids liegen vor, wenn der durch die Datenübermittlung mitgeteilte Sachverhalt rechtlich unzutreffend beurteilt wurde.
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist z.B. zulässig, wenn ein Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung – entgegen der gesetzlichen Anordnung – die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers nicht übermittelt, der Datensatz der Steuernummer einer Person zugeordnet wird, die nicht Versicherungsnehmer ist und der Veranlagungs-Sachbearbeiter – materiell-rechtlich zu Unrecht – entscheidet, dieser Person den Sonderausgabenabzug zu gewähren (BFH v. 8.9.2021 – X R 5/21, BStBl. II 2022, 398 = AO-StB 2022, 146 (Weigel)). Der BFH stellte in der Entscheidung zudem klar, dass die Anknüpfung der Änderungsvorschrift an "Daten i.S.d. § 93c" AO sich nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes beschränkt, sondern nach dem – den Regelungsbereich der Norm umschreibenden – Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen umfasst, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind. Der Umstand, dass die unzutreffende Berücksichtigung der an die Finanzbehörde übermittelten Daten auf einem Ermittlungsfehler der Finanzbehörde beruht, steht einer Bescheidänderung nach § 175b AO nicht entgegen (FG Berlin-Bdb. v. 19.10.2022 – 7 K 7153/21, EFG 2023, 5).
Liegen die Änderungsvoraussetzungen vor, ist der Steuerbescheid in dem Umfang von Amts wegen (ohne dass es eines Antrags des Steuerpflichtigen bedarf) aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuerbescheid durch die Nichtberücksichtigung oder durch die unzutreffende Berücksichtigung der Daten fehlerhaft und damit rechtswidrig ist.
Beraterhinweis Auch hier empfiehlt es sich bei unzutreffender Berücksichtigung zu Lasten des Steuerpflichtigen, das FA ggf. im Wege eines Änderungsantrags auf die unzutreffend zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigten Daten hinzuweisen und eine Bescheidänderung nach § 175b AO zu beantragen.
Ein Steuerbescheid oder ein ihm gleichgestellter Bescheid ist ferner aufzuheben oder zu ändern, soweit von mitteilungspflichtigen Stellen an die Finanzbehörde übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO, die nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.
Nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht. In diesen Fällen legt die Finanzbehörde diese Daten der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde, ohne dass der Steuerpflichtige sie auf ihre Richtigkeit überprüft hat.
Stellt sich nun nach Erlass des Steuerbescheids heraus, dass diese Daten ohne abweichende Angaben inhaltlich zu Ungunsten des Steuerpflic...