1Sofern ein EU-Taxameter die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 KassenSichV erfüllt und die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden soll, so ist dieses dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.1.2024 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

2Im Gegensatz zum Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO erfolgt die Mitteilung nach § 9 KassenSichV nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, sondern formlos. 3Das elektronische Mitteilungsverfahren für Mitteilungen nach § 146a Abs. 4 AO ist daher hier nicht zu nutzen.

4Vom Unternehmer sollen für jedes Fahrzeug, für das die Übergangsregelung in Anspruch genommen wird, folgende Informationen mitgeteilt werden:

  • Fahrzeug-Ident-Nummer
  • Ordnungsnummer
  • Seriennummer des EU-Taxameters (über die Seriennummer muss jedes elektronische Aufzeichnungssystem eindeutig identifizierbar sein)
  • Seriennummer der TIM-Karte
  • Datum der Ausrüstung des EU-Taxameters mit der INSIKA-Technik

5Sofern das Fahrzeug und das EU-Taxameter einschließlich der INSIKA-Technik auf eine andere Person übergehen (z. B. durch Gesamtrechtsnachfolge oder Veräußerung) und der Erwerber die Übergangsregelung ebenfalls in Anspruch nehmen möchte, so soll der Erwerber die Inanspruchnahme innerhalb eines Monats nach Erwerb dem zuständigen Finanzamt mitteilen. 6Hierbei sind auch die vorgenannten Angaben zu machen.

7Sofern das mit der INSIKA-Technik ausgestatte EU-Taxameter nach dem 1.1.2024 ausgebaut wird und damit ein Fall des § 9 Abs. 2 KassenSichV vorliegt, ist dieses dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Ausbau schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

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