Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Im nationalen Recht ist der Begriff des Arbeitgebers in § 1 Abs. 2 LStDV nur indirekt definiert. Arbeitgeber ist danach diejenige natürliche Person, Personengesellschaft oder Körperschaft, dem der Arbeitnehmer die Arbeitskraft schuldet, unter dessen Leitung der Arbeitnehmer steht, in dessen geschäftlichen Organismus der Arbeitnehmer eingegliedert ist und dessen Weisungen er zu folgen verpflichtet ist. Die DBA selbst enthalten keine Definition des Begriffs des Arbeitgebers. International ist es jedoch üblich, diejenige Person als Arbeitgeber anzusehen, die die Vergütung für die Arbeitsleistung wirtschaftlich trägt und dem der Arbeitnehmer die Arbeitskraft schuldet, in dessen Organisationsstruktur er eingegliedert ist, unter dessen Leitung er tätig wird und dessen Anweisungen er folgen muss. Wer den Arbeitslohn auszahlt, ist dagegen ohne Bedeutung. Dies entspricht im Wesentlichen der Definition des § 1 Abs. 2 LStDV.
Der Arbeitgeberbegriff enthält damit zwei verschiedene Formen. Der "rechtliche" Arbeitgeberbegriff bezieht sich auf diejenige Person, der der Arbeitnehmer die Arbeitskraft schuldet und der dem Arbeitnehmer den Lohn in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auszahlt. Welche Person das ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Dieser Arbeitgeberbegriff wird im LSt-Verfahren verwendet. "Wirtschaftlicher" Arbeitgeber ist dagegen diejenige Person, in deren Organisation der Arbeitnehmer eingegliedert ist; dieser Begriff gilt im DBA-Recht und bei der Arbeitnehmer-Entsendung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Arbeitgeber die LSt einzubehalten und abzuführen, wenn er nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG "inländischer" Arbeitgeber ist. Erweiterung der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung enthalten § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (vgl. "Arbeitnehmer-Überlassung") und § 38 Abs. 1 S. 2 EStG (vgl. "Arbeitnehmer-Entsendung"). Nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch LSt bei dem von einem Dritten gezahlten Arbeitslohn abführen.
Für den LSt-Abzug ist der Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG "inländisch", wenn er einen Wohnsitz (§ 8 AO), seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO), seinen Sitz (§ 11 AO) oder eine Betriebsstätte (§ 12 AO) oder einen ständigen Vertreter (§ 13 AO) im Inland (§ 1 Abs. 1 S. 2 EStG) hat. Die DBA enthalten keine Regelungen zum LSt-Abzug, da es sich um Verfahrensregeln handelt, die außerhalb des Anwendungsbereichs der DBA liegen. Ob bei Fehlen eines deutschen Besteuerungsrechts von einem LSt-Abzug abgesehen werden kann, richtet sich danach, ob ein entsprechendes LSt-Abzugsmerkmal nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG festgestellt worden ist.