Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Herr Huber hat mit den Arbeitnehmern seines Betriebs einen internen Wettbewerb veranstaltet. Herr Krause als Gewinner des Wettbewerbs erhält im Februar 01 einen Flachbildfernseher, für den Herr Huber 1.450 EUR brutto (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) bezahlt hat.
Buchungsvorschlag: Einkauf Fernseher
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4946/6822 |
Freiwillige Sozialleistungen |
1.218,49 |
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157671406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
231,51 |
1200/1800 |
Bank |
1.450,00 |
Es handelt sich unstreitig um einen Sachbezug, den der Arbeitnehmer Krause als Arbeitslohn versteuern muss, d. h., es fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Damit die Freude am neuen Fernseher nicht getrübt wird, übernimmt Herr Huber für diesen zusätzlichen Arbeitslohn die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge (Nettolohnberechnung für den sonstigen Bezug). Der Sachbezug ist mit dem Bruttobetrag von 1.450 EUR anzusetzen.
Da es sich bei dem Fernseher um eine Sachzuwendung handelt, unterliegt dieser auch der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer ist nur die Sachzuwendung von 1.450 EUR abzüglich Umsatzsteuer. D. h. die Umsatzsteuer muss aus diesem Bruttobetrag herausgerechnet werden.
Buchungsvorschlag für den Sachbezug:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4145/6060 |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
1.450,00 |
8595/4945 |
Sachbezüge 19 % USt |
1.218,49 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
231,51 |