Die ärztliche Betreuung der Beschäftigten ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. Regelungen hierzu finden sich insbesondere in § 11 ArbSchG und in der Verordnung über Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV). Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist durch approbierte Ärzte durchzuführen.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten gemäß § 11 ArbSchG auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt dann, wenn auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Einzelheiten zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge und den verschiedenen Vorsorgeformen der Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge werden in einem gesonderten Beitrag behandelt.[1]

[1] Siehe "Bedeutung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung für die Personalarbeit" und "Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz im Überblick"(Abschn. 4.3).

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