Eine Erleichterung für den Arbeitgeber stellen die Regelungen in § 2 Abs. 4 und 5 NachwG dar. Die Verpflichtung zum Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen entfällt immer, wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ausgehändigt bekommen hat und in diesem Vertrag die in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG (ab 1.1.2025 Satz 7) aufgeführten Vertragsbedingungen enthalten sind. Ab dem 1.1.2025 braucht dieser unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 NachwG nicht mehr schriftlich zu sein, vielmehr genügt die Übermittlung eines Arbeitsvertrags in Textform. Unklar ist dabei, wie sich der Gesetzgeber den Ablauf von Vertragsschluss und Übermittlung des Vertrags vorstellt. In der bisherigen Regelung konnte der schriftliche Nachweis entbehrlich sein, soweit ein schriftlicher Arbeitsvertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB geschlossen worden war. Die Formulierungen in § 2 Abs. 5 Satz 2 NachwG dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nach wie vor einer Willenserklärung insbesondere des Arbeitnehmers auf einen Vertragsschluss mit dem bestimmten Inhalt bedarf. Klar ist damit, dass das zu übermittelnde Dokument nicht einfach anstatt mit "Nachweis" mit "Arbeitsvertrag" überschrieben sein darf. Denn die dann erfolgende Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers ist nicht zwangsläufig eine Zustimmung zum Inhalt. Nötig ist also ein Verfahren, bei dem Klarheit besteht, dass der Arbeitnehmer nicht nur den Empfang des Dokuments bestätigt, sondern auch dem Inhalt des Dokuments zustimmt. Der Arbeitgeber kann also beispielsweise dem Arbeitnehmer mit dem Hinweis, dass er sich bis zu einem gewissen Zeitpunkt gebunden fühlt, einen Arbeitsvertragsentwurf in Textform übermittelt. Stimmt der Arbeitnehmer diesem Entwurf in Textform zu, ist dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG genüge getan. Um die Wichtigkeit des Vertragsschlusses herauszustellen, können sich die Parteien dabei elektronischer Signaturprogramme bedienen. Zwingend ist dies jedoch nicht. § 2 Abs. 5 NachwG setzt allerdings voraus, dass der "Katalog" der nachzuweisenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vollständig im Arbeitsvertrag enthalten ist, was gesetzeskonforme Verträge teilweise deutlich umfangreicher macht. Daneben können nach § 2 Abs. 4 NachwG bestimmte Informationen auch durch einen Hinweis auf die bereits in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 NachwG (ab 1.1.2025 Satz 7) genannten kollektiven Regelungen und teilweise auch durch eine Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung ersetzt werden. In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber zusätzlich zu dem schriftlichen Arbeitsvertrag einen Nachweis über diejenigen Vertragsbestandteile erteilen, die nicht oder nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit im Arbeitsvertrag enthalten sind.
Zwar hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 NachwG nicht auch die Regelung des § 2 Abs. 1a NachwG für Praktikanten erwähnt, jedoch ist davon auszugehen, dass gleichwohl kein zusätzlicher Nachweis erteilt werden muss, wenn der Praktikumsvertrag die in § 2 Abs. 1a NachwG geforderten Vertragsbedingungen enthält.