rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
„Zur Wirksamkeit einer Höchstbetragsklausel in einem Sozialplan, die vorliegend weder gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters nach § 7 Abs. 1, 2 AGG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 Abs. 1 BetrVG verstößt.”
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Streitwert der Entscheidung: 57.456,13 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung weiterer Sozialplanabfindung.
Zwischen der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen und der am 04.11.1960 geborenen Klägerin bestand seit dem 01.08.1978 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war stets im Markt in N. tätig, zuletzt als Leiterin der Kassenverwaltung im Rang einer Abteilungsleiterin. Sie verdiente in den Monaten Oktober 2017 bis März 2018 nach Maßgabe des für die Beklagte geltenden Sanierungstarifvertrages ein monatliches Tarifentgelt (Grundgehalt) von 3.683,00 EUR brutto. Infolge des ab April 2018 auf die Klägerin angewandten Flächentarifs Einzelhandel erhöhte sich das Tarifentgelt (Grundgehalt) auf zuletzt 4.019,00 EUR brutto. Unter Berücksichtigung der Tarifentgelte sowie bezogenen Urlaubsgeldes und einer tariflichen Sonderzahlung betrug ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst von Oktober 2017 bis September 2018 4.026,56 EUR brutto.
Das Arbeitsverhältnis endete infolge arbeitgeberseitiger betriebsbedingter ordentlicher Kündigung mit dem 31.03.2019. Vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2021 kann die Klägerin Arbeitslosengeld beziehen (§§ 136 f., 147 Abs. 1, 2 SGB III). Ab dem 01.12.2023 hat sie unter Abschlägen Anspruch auf vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs. 1 S. 2 iVm. S. 1 SGB VI), ungekürzt ab dem 01.04.2027 (§ 236 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Rechtsvorgängerin der Beklagten bis Juni 2018 war die s. GmbH (im Folgenden s. GmbH). Die s. GmbH und der örtliche Betriebsrat des Marktes in N. vereinbarten am 13.02.2018 einen Interessenausgleich über die Schließung des Marktes zum 31.03.2019. Ebenfalls am 13.02.2019 vereinbarten die Betriebsparteien einen auch für die Klägerin geltenden Sozialplan (Anlage K9, Bl. 38 ff. d.A., im Folgenden SP), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. § 5 SP lautet auszugsweise:
„§ 5 Abfindung
1. Mitarbeiter/innen, die im Rahmen dieses Sozialplans durch betriebsbedingte Beendigungskündigung […] ausscheiden, erhalten als Entschädigung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung. […]
2. Jeder/jede Mitarbeiter/in erhält zunächst als Abfindung einen pauschalen Sockelbetrag i.H.v. 1.600,00 EUR unabhängig von der für das Arbeitsverhältnis geltenden Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit.
3. Weiterhin erhalten die betroffenen Mitarbeiter/innen eine Abfindung, die 60 % eines Bruttomonatsentgelts pro Beschäftigungsjahr beträgt. Mitarbeiter/innen, die das 40. Lebensjahr, aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 70 % des Bruttomonatsentgelts pro Beschäftigungsjahr. Mitarbeiter/innen, die das 50. Lebensjahr aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 75 % des Bruttomonatsentgelts pro Beschäftigungsjahr. Mitarbeiter/innen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 70 % des Bruttomonatsentgelts pro Beschäftigungsjahr.
4. Stichtag für die Berechnung von Lebensalter und Lebensjahren ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet. Lebensalter ist die Zahl der vollendeten Jahre. Angefangene Beschäftigungsjahre werden pro Beschäftigungsmonat mit 1/12 gerechnet. Ab vollendetem 6. Beschäftigungsmonat wird die Betriebszugehörigkeit auf ein volles Jahr aufgerundet.
5. Das Bruttomonatsentgelt ergibt sich aus der Zwölftelung der individuellen regelmäßigen Bruttomonatsverdienste für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 30.09.2018 einschließlich Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, jedoch ohne vermögenswirksame Leistungen und Mehrarbeitsvergütung. […]
Für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.03.2019 ist der/die Mitarbeiter/in so zu stellen, als würde der Flächentarifvertrag Einzelhandel uneingeschränkt Anwendung finden. Gleiches gilt für die zu berücksichtigenden Sonderzahlungen.
[…]
8. Es werden maximal 18 Bruttomonatsgehälter gezahlt, höchstens jedoch 50 % desjenigen Bruttomonatsentgelts, das der/die Mitarbeiter/in bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen desjenigen Zeitpunkts erhalten hätte, an dem er/sie erstmalig zum Bezug von Altersrente ohne Abschläge berechtigt ist. […]”
Im Rahmen der Verhandlungen über den Sozialplan hatten die Betriebsparteien zu berücksichtigen, dass bei 75 Beschäftigten im Markt in N. ein Sozialplanvolumen von ca. 1.500.000 EUR zur Verfügung stand, auch, da die s. GmbH in nahem zeitlichen Zusammenhang zwei weitere Märkte schloss. Die Betriebsparteien gingen insbesondere wegen der guten Arbeitsmarktsituation in der Region nicht davon aus, dass Mitarbeiter ab einem gewissen Alter gar nicht oder kaum noch vermittelbar s...