Schiffsfonds: Sind Fondsetablierungskosten Anschaffungskosten?
Die Anwendung des § 6e EStG auf Gründungskosten eines Schifffonds ist auch rückwirkend zulässig gewesen.
Hintergrund
Die Klägerin betrieb einen geschlossen Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Nach der Gründung im Jahr 2007 schloss sie einen Chartervertrag und einen Vertrag über den Bau eines Schiffs ab. Im Emissionsprospekt, der herausgegeben wurde um Anleger einzuwerben, wurden die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen dargestellt.
Die Kosten für Finanzierung und Beratung (sog. Weichkosten) wurden zunächst als Anschaffungskosten behandelt. Als sich herausstellte, dass das Schiff nicht rechtzeitig fertiggestellt werden würde, wurde beschlossen, den eingeworbenen Anlegern eine alternative Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG anzubieten. In dieser Beteiligung behandelte die Klägerin die bereits aufgelaufenen Anschaffungskosten des ersten Schiffs als abziehbare Betriebsausgabe. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht. Die beiden Beteiligungen seien eng miteinander verflochten, zudem sei in der Zwischenzeit § 6e EStG in Kraft getreten, der auch rückwirkend anzuwenden sei.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg, denn das FG wies die Klage ab. Die Kosten der Fondsetablierung seien keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben, sondern Anschaffungskosten auch der neuen Beteiligung. Hierbei sei § 6e EStG anwendbar, da zwischen den beiden Investitionsobjekten ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Die rückwirkende Anwendung der Vorschrift § 6e EStG (die im Jahr 2019 geschaffen worden sei) auf abgeschlossene Zeiträume sei hier zulässig. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BFH zu Weichkosten sowie auch der einhelligen Verwaltungspraxis habe kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin bestanden. Diese habe nicht darauf vertrauen können, dass die Kosten als Betriebsausgabe hätten berücksichtigt werden können.
Zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften
Seit 2021 dürfen in einem Veranlagungsjahr Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Die nur im Veranlagungsverfahren anzuwendende Verlustverrechnungsregelung hält der BFH bei summarischer Prüfung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Hintergrund
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Antragsteller erzielten im Streitjahr 2021 auch Einkünfte aus Kapitalvermögen.
In der Einkommensteuererklärung 2021 erklärten die Antragsteller u. a. ausländische Kapitalerträge aus Termingeschäften ohne Steuerabzug von 250.631 EUR und Verluste aus Termingeschäften ohne Steuerabzug von 227.289 EUR.
Wirtschaftlich entstand aus den Termingeschäften ein Gewinn von (250.631 EUR – 227.289 EUR =) 23.342 EUR.
Steuerlich ließ die Finanzverwaltung jedoch eine Verlustverrechnung nur i. H. v. 20.000 EUR zu, sodass im Ergebnis (250.631 EUR – 20.000 EUR=) 230.631 EUR im VZ 2021 der Besteuerung unterlagen.
Die nicht im VZ 2021 verrechneten Verluste werden in den Folgejahren verrechnet, wenn denn in diesen VZ verrechenbare Gewinne erzielt werden bzw. worden sind.
Das Finanzamt setzte für das Streitjahr unter Beachtung der Verlustverrechnungsregelung eine Einkommensteuer i. H. v. 52.280 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Diesen begründeten die Antragsteller mit der vorgeblichen Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsnorm, weil die Steuer im Verlustverrechnungsjahr höher als der Netto-Gewinn von 23.342 EUR sei.
Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab.
Das FG äußerte ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der seit 2021 geltenden Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH habe das FG zu Recht die Vollziehung ausgesetzt, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids bestünden.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung ist bei gebotener summarischer Prüfung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Einschränkung, Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und aus Stillhalterprämien, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgleichen und verrechnen zu können, führt zu einer Ungleichbehandlung.
Diese Ungleichbehandlung wird dadurch verschärft, dass Verluste und Gewinne von Termingeschäften im Verlustentstehungsjahr betragsmäßig auf 20.000 EUR eingeschränkt werden, wohingegen bei Aktiengeschäften eine unbegrenzte Ve...