Kommentar

Die Finanzverwaltung hat umfangreiche Hinweise zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen veröffentlicht, die im Wesentlichen verfahrensrechtlich die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle betreffen. Die Finanzverwaltung nimmt aber auch zur Umsatzsteuer Stellung.

Hinweis

Die Finanzverwaltung stellt grundsätzlich klar, dass neben den verfahrensrechtlichen Vorgaben immer auch die Verpflichtungen nach den speziellen gesetzlichen Regelungen zu beachten sind. In der Umsatzsteuer sind dies insbesondere die Rechnungsvorschriften nach § 14 UStG.

Zur Umsatzsteuer wird insbesondere festgestellt, dass von einer ausgestellten Rechnung (dies gilt auch für Quittungen) ein Doppel (z. B. als Durchschrift) aufzubewahren ist.[1] Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Aufzeichnungssysteme (z. B. Taxameter, Wegstreckenzähler oder Kassensysteme) erteilt, ist es für Kleinbetragsrechnungen[2] ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD[3] erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung.

Konsequenzen für die Praxis

In den vergangenen Jahren haben sich erhebliche Änderungen gerade auch im Taxigewerbe ergeben. Dies betrifft insbesondere im Taxi- und Mietwagengewerbe eingesetzte Taxameter und Wegstreckenzähler. Die in diesem Zusammenhang mit aufgenommenen Hinweise zur Umsatzsteuer stellen aber für die Praxis keine Neuerungen dar.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 11.3.2024, IV D 2 – S 0316-a/21/10006 :008, BStBl 2024 I S. 367.

[2] § 33 UStDV – dies betrifft Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 EUR.

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