Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus. Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, ist keine Gegenleistung. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen. Liegt eine konkrete Gegenleistung vor, handelt es sich nicht um ein Geschenk, sodass die pauschale Besteuerung nach § 37 b EStG nicht angewendet werden kann. Die Aufwendungen für Provisionen, Werbeaufwendungen und Zugaben können deshalb uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen seit 2024 Geschenke an Geschäftspartner und dessen Arbeitnehmer nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn
- ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 EUR beträgt und
- die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
4.1 50 EUR pro Person und Jahr
Die 50-EUR-Grenze ist eine Freigrenze. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 50 EUR pro Empfänger und Jahr auch nur um einen Cent, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt und nicht nur der Betrag, der über 50 EUR hinausgeht. Die 50-EUR-Grenze gilt pro Person und Jahr. Empfänger können natürliche und juristische Personen (z. B. eine GmbH) sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) sind jedoch nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen. Jede Person, mit der ein Unternehmer im Geschäftsleben zu tun hat, ist als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z. B. der GmbH-Geschäftsführer, die Sekretärin, der Marketing-Assistent usw. Der Unternehmer und sein Ehegatte werden allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als "ein Empfänger" angesehen.
4.2 Mehrere Geschenke in einem Jahr werden zusammengezählt
Mehrere Geschenke in einem Jahr werden zusammengerechnet
Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Januar und im Dezember jeweils ein Geschenk im Wert von 50 EUR. Er kann nichts abziehen.
Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Dezember und im Januar des folgenden Jahrs jeweils ein Geschenk im Wert von 50 EUR. Er kann beide Geschenke als Betriebsausgaben abziehen.
Bereits ein geringes Überschreiten der 50-EUR-Grenze führt dazu, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt. Es ist daher genau darauf zu achten, was zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehört. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören
- die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger und
- die Umsatzsteuer, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30 % versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Aber! Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 50 EUR wird die pauschale Steuer nicht einbezogen.
Geschenk und pauschale Besteuerung
Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und macht seinem Geschäftspartner ein Geschenk, das er für 45 EUR netto (53,55 EUR brutto) eingekauft hat. Da er Geschenke pauschal versteuert, beträgt der Steuerbetrag (53,55 EUR x 30 % =) 16,07 EUR + 0,88 EUR Solidaritätszuschlag = 16,95 EUR.
Nettowert des Geschenks |
45,00 EUR |
30 %ige pauschale Steuer incl. Solidaritätszuschlag |
16,95 EUR |
Ggf. Kirchensteuer (pauschal 16,07 EUR x 7 % =) |
1,12 EUR |
Der Wert der Zuwendung beträgt insgesamt |
63,07 EUR |
Da die Steuer bei der Ermittlung des Grenzwerts nicht einbezogen wird, zieht der Unternehmer das Geschenk im Wert von 45 EUR als Betriebsausgabe ab. Weil er das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen darf, darf er auch die pauschale Steuer als Betriebsausgaben abziehen. Somit ist der Gesamtbetrag von 63,07 EUR abziehbar.
Buchung des Geschenks:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4631/6611 |
Geschenke abzugsfähig mit § 37 b EStG |
45,00 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
8,55 |
1200/1800 |
Bank |
53,55 |
Buchung der pauschalen Steuer:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4632/6612 |
Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben abzugsfähig |
18,07 |
1200/1800 |
Bank |
18,07 |