Aufsichtsratsmitglieder erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Deutschland der beschr. Steuerpflicht unterliegen, wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet werden. Wird die Aufsichtsratstätigkeit für eine inländische Gesellschaft ausgeübt, besteht die Vermutung, dass der Tätigkeitsort im Inland liegt. Umgekehrt liegen ausl. Einkünfte vor, wenn die Tätigkeit im Ausland ausgeübt oder verwertet wird (§ 34d Nr. 3 EStG). Für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist dabei regelmäßig (anders als bei anderen Einkünften aus selbstständiger Arbeit) nur der Ort der Tätigkeit entscheidend, da kein verwertbares Ergebnis aus dieser Tätigkeit vorliegen wird.

Die Einkünfte eines Aufsichtsratsmitglieds unterliegen gem. § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG einem Steuerabzug i. H. v. 30 % zzgl. SolZ (§ 50a Abs. 2 EStG). Der Steuerabzug ist von den gesamten Einnahmen und nicht nur von den Einkünften vorzunehmen. Ein Abzug mit diesen im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ist nur bei einem in nachprüfbarer Form erfolgten Nachweis möglich oder wenn sie vom Schuldner übernommen worden sind (§ 50a Abs. 3 S. 1 EStG). Weitere Voraussetzung ist, dass das Aufsichtsratsmitglied Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates ist und in der EU oder dem EWR ansässig ist. Dabei muss es sich bei dem Ansässigkeitsstaat nicht um seinen Heimatstaat handeln (vgl. "Ansässigkeit"). Für beschr. stpfl. Aufsichtsratsmitglieder hat dieser Abzug abgeltende Wirkung (§ 50 EStG Rz. 92ff.). Der Steuerabzug nach nationalem Recht hat gem. § 50d Abs. 1 EStG unabhängig davon zu erfolgen, ob Deutschland nach dem DBA ein Besteuerungsrecht zusteht oder die Vergütung freizustellen ist (vgl. "Freistellungsmethode"). Sofern kein Besteuerungsrecht besteht, hat eine Erstattung gem. § 50d Abs. 2 EStG zu erfolgen. Vom Steuerabzug kann nur abgesehen werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.

Der Steuerabzug ist nur von inländischen Körperschaften vorzunehmen, nicht aber von ausl. Gesellschaften, auch wenn sich die Überwachungstätigkeit auf eine inländische Betriebsstätte bezieht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge