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Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. Aufwendungen für Arzneimittel i.S.d. § 2 AMG unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG.

2. Sie sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nach § 33 Abs. 1 EStG nicht entgegen.

 

Normenkette

§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 2 AMG, § 1 NemV

 

Sachverhalt

K hatte eine chronische Stoffwechselstörung und nahm deshalb Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Laut ärztlicher Bescheinigung war die chronische Stoffwechselstörung kausal nicht therapierbar und zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Schäden eine laufende Einnahme von Vitaminen und anderen Mikronährstoffen lebenslang erforderlich. Die Aufwendungen (706 EUR) dafür (Milgamma, Gelovital, Vigantoletten, Cefasel, Biotin, Vitamin B2, Adenosylcobalamin, Metabolic, Calcium, Bio‐C‐Vitamin) machte K vergeblich als agB geltend (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2013, 9 K 3744/12 E, Haufe-Index 6428462).

 

Entscheidung

Der BFH hob aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Hinweis

Krankheits- oder Verpflegungskosten? Das war die im Streitfall alles entscheidende Frage, nämlich ob die hier von K eingenommenen Präparate Nahrungsergänzungsmittel i.S.d. § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), also letztlich Lebensmittel waren, auch wenn im Rahmen einer Diät eingenommen, oder Arzneimittel i.S.d. § 2 Arzneimittelgesetz (AMG), die krankheitsbedingt verordnet worden waren. Das FG hatte diese Frage allein auf Grundlage der in den Präparaten enthaltenen Inhaltsstoffe entschieden. Dem wider...

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