Leitsatz
1. Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt.
2. Die Kosten eines gemischt genutzten PCs sind aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen.
3. Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Normenkette
§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG , § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Der bei einem Telekommunikationsunternehmen angestellte Kläger erwarb einen PC nebst Peripheriegeräten (Scanner, Drucker). Die Aufwendungen für die Peripheriegeräte machte er in voller Höhe und für den PC – ausgehend von einer dreijährigen Nutzungsdauer – anteilig als Werbungskosten geltend. Der Arbeitgeber bescheinigte dem Kläger, der PC werde in großem Umfang für berufliche Zwecke genutzt. Das FA versagte den Werbungskostenabzug. Die Klage war teilweise erfolgreich. Das FG entschied im Wesentlichen, die Kosten für den Drucker und Scanner seien – da geringwertige Wirtschaftsgüter – in voller Höhe zu berücksichtigen. Für den PC komme eine dreijährige Nutzungsdauer in Betracht. Für alle Geräte sei ein geschätzter beruflicher Nutzungsanteil von 35 % gerechtfertigt.
Entscheidung
Auf die Revision beider Beteiligten hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Unter Beachtung der in den Praxis-Hinweisen angeführten Darlegungen habe das FG zum einen zu prüfen, ob der PC – entsprechend dem Vortrag des Klägers – ein Arbeitsmittel darstelle. Drucker und Scanner seien zum anderen nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen. Schließlich habe das FG darzulegen, warum es entgegen der für das Streitjahr 1997 geltenden AfA-Tabelle von einer nur dreijährigen Nutzungsdauer für den PC ausgegangen sei.
Hinweis
1. Das Besprechungsurteil hat eine weitreichende Bedeutung für alle Steuerpflichtigen, die ihren häuslichen PC – wie häufig – sowohl beruflich als auch privat nutzen. Es stellt insbesondere klar, dass derartige gemischte Aufwendungen nicht unter das Aufteilungsverbot des § 12 EStG fallen.
2. Das Urteil bekräftigt zunächst nochmals, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC ein Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn lediglich ein privater – unbedeutender – Nutzungsanteil von bis zu rd. 10 % gegeben ist. In diesem Zusammenhang betont der BFH ausdrücklich, dass es – entgegen der Annahme des FG – weder eine Vermutung für eine überwiegende Privatnutzung noch Erfahrungssätze für bestimmte (private) Nutzungsanteile gibt.
3. Übersteigt der private Nutzungsanteil – wie häufig – diese Grenze, liegen also Kosten eines gemischt genutzten PCs (nicht eines Arbeitsmittels) vor, so sind diese Aufwendungen aufzuteilen. Dem steht nicht entgegen, dass nach herkömmlicher Rechtsprechung die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eine griffweise Schätzung verbietet, wenn nicht objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen. Der BFH entnimmt die Möglichkeit der Aufteilung der PC-Kosten einer gesetzgeberischen Wertung, die in § 3 Nr. 45 EStG zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift sind Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs steuerfrei.
Nach Auffassung des BFH ist eine entsprechende Anwendung dieser Norm auf private PCs nicht möglich. Es würde aber einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn bei einem privaten PC ein Werbungskostenabzug vollständig ausgeschlossen wäre, zumal der Gesetzgeber in § 3 Nr. 45 EStG eine Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen ausdrücklich billigt, ja sogar fördert.
4. Im Regelfall lässt sich bei gemischt genutzten PCs der private Nutzungsanteil – wenn überhaupt – nur schwer bestimmen bzw. schätzen. Der BFH hält es deshalb (wenn eine nicht unerhebliche berufliche Nutzung glaubhaft erscheint) regelmäßig für vertretbar, typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung auszugehen. Will ein Beteiligter von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so liegt es an ihm, die hierfür sprechenden Gründe näher darzulegen und zumindest glaubhaft zu machen.
5. In verschiedenen Verfügungen hatte die Finanzverwaltung bereits eine Aufteilung der Aufwendungen befürwortet. Die Verwaltung hatte indessen noch nicht entschieden, ob für diese Aufteilung typisierend festgelegte %-Sätze (etwa durch Verwaltungsanweisung) vorgegeben würden. Die vom BFH als Grundsatz befürwortete hälftige Teilung der PC-Kosten ist auch im Interesse der Steuervereinfachung uneingeschränkt zu befürworten. Für den Normalfall ist damit auch die realitätsferne Ansicht vom Tisch, der Steuerpflichtige müsse (in der Art eines "PC-Fahrtenbuchs") durch vollständige, zeitnahe, wahrheitsgemäße und belegbare Aufzeichnungen nachweisen, dass nur ...