Leitsatz
Entnahmen bei bestehender Außenhaftung führen nicht zu einer bloßen Verrechenbarkeit von Verlusten nach § 15a Abs. 3 EStG.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG mit lediglich einem Kommanditisten. Die Kommanditeinlage, die gleichzeitig als Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurde, betrug zunächst in 1992 TDM 150. Dieser Betrag wurde auch eingezahlt. 1993 wurde eine Erhöhung um TDM 1.000 beschlossen. Einzahlungen erfolgten nicht. In den Jahren von 1992 bis 1996 entwickelte sich das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten so, dass dieses durch Entnahmen und Verluste Ende 1996 mit rund TDM 1.500 negativ war. In 1997 erwirtschaftete die Klägerin dann ebenfalls einen Verlust von rund TDM 257. Diesen sah das beklagte Finanzamt als lediglich verrechenbaren Verlust i. S. v. § 15a EStG an. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Einspruchsverfahren mit der Begründung durch die in 1993 beschlossene Erhöhung der Kommanditeinlage sei es zu einer erweiterten Außenhaftung des Kommanditisten gekommen, so dass der Verlust des Jahres 1997 abzugsfähig sei. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, weswegen Klage erhoben wurde. In der Klagebegründung führte die Klägerin aus, § 15a Abs. 3 EStG sei entgegen der Ansicht des beklagten Finanzamts hier nicht einschlägig, die Außenhaftung sei nicht durch Einlageminderung verbraucht. Insbesondere komme es nicht darauf an, dass das Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen negativ geworden sei, da primär auf die Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB abzustellen sei.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es führte zunächst aus, dass zwar nach der Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ein Verlust dann nicht abzugsfähig ist, wenn durch diesen Verlust das Kapitalkonto negativ wird oder ein negativer Saldo sich erhöht. Jedoch bleibt ein solcher Verlust nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG gleichwohl abzugsfähig, wenn der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern aufgrund einer Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB haftet. § 15a Abs. 3 EStG, der diese Ausnahme teilweise wieder korrigiert, gilt nur dann, wenn die Außenhaftung dadurch erhöht wird, dass getätigte Einlagen wieder reduziert werden. Hier resultiert die Außenhaftung aber aus der Nichteinzahlung der Hafteinlage und nicht aus Entnahmen.
Hinweis
Die Entscheidung behandelt Teilaspekte einer der wohl schwierigsten Bestimmungen des EStG. Hierbei ist insbesondere der § 15a Abs. 3 EStG als kompliziert anzusehen. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist dabei zu verhindern, dass der Ausschluss des Verlustausgleichs durch nur vorübergehende Einlagen in das Gesellschaftsvermögen umgangen wird. Grundvoraussetzung ist dabei das Entstehen oder die Erhöhung eines negativen Kapitalkontos durch Entnahmen. Dies war hier auch durchaus der Fall. Allerdings hatte das Finanzamt verkannt, dass primär auf die Haftung des Kommanditisten aufgrund der Nichteinzahlung von TDM 1.000 abzustellen ist. Diese Haftsumme war zwar in das Handelsregister eingetragen, eine Einzahlung war aber nicht erfolgt. Damit haftete der Kommanditist auch in Höhe der TDM 1.000, so dass dieser Betrag als Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung stand (vgl. auch Wacker, in Schmidt, EStG, § 15a EStG Tz. 156).
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2009, 12 K 109/06