Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftsausschuß. Vorbereitung von Sitzungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen die Möglichkeit haben, sich auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gründlich vorzubereiten.
2. Was im Einzelfall an Vorbereitung erforderlich ist, hängt weitgehend von den Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Der Unternehmer kann verpflichtet sein, Unterlagen mit umfangreichen Daten und Zahlen schon vor der Sitzung vorzulegen. Er kann auch verpflichtet sein, diese Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses zeitweise - zur Vorbereitung auf die Sitzung - zu überlassen (aus der Hand zu geben).
3. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben kein Recht, sich von den überlassenen Unterlagen ohne Zustimmung des Unternehmers Abschriften (Ablichtungen) anzufertigen.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.07.1982; Aktenzeichen 5 TaBV 43/82) |
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 06.04.1982; Aktenzeichen 3 BV 3/82) |
Gründe
A. Unternehmer und Gesamtbetriebsrat streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt der Unternehmer die in § 106 Abs. 2 BetrVG erwähnten erforderlichen Unterlagen dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen hat, ob der Unternehmer diese Unterlagen dem Wirtschaftsausschuß überlassen muß und ob die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sich Abschriften (Ablichtungen) anfertigen dürfen.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Leasing von Kopierautomaten sowie der Herstellung von Mikrofilmsystemen befaßt. Im Unternehmen sind in mehreren Betrieben etwa 450 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Betriebsräte dieser Betriebe haben einen Gesamtbetriebsrat errichtet. Der Gesamtbetriebsrat hat einen Wirtschaftsausschuß bestellt. Er ist Antragsgegner in diesem Verfahren.
Der Gesamtbetriebsrat hat aus Anlaß der Sitzungen des Wirtschaftsausschusses am 9. Oktober und 8. Dezember 1981 die Auffassung vertreten, der Unternehmer müsse dem Wirtschaftsausschuß schon vor der Sitzung umfangreiche Unterlagen wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Wirtschaftsprüferberichte und Jahresplanungen entweder in Ablichtung übergeben oder die Originalunterlagen dem Wirtschaftsausschuß für kurze Zeit aushändigen, damit dieser sich Ablichtungen anfertigen könne. Der Unternehmer hat diese Ansprüche des Wirtschaftsausschusses bestritten. Daraufhin wollte der Gesamtbetriebsrat den "Vorgang Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses" zum Gegenstand eines Verfahrens vor der Einigungsstelle machen. Der Unternehmer ist diesen Versuchen entgegengetreten.
Der Unternehmer vertritt die Auffassung, er sei nach § 108 Abs. 3 BetrVG nur verpflichtet, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses während der Dauer der Sitzungen Einsicht in die in § 106 Abs. 2 BetrVG erwähnten Unterlagen zu gewähren. Der Wirtschaftsausschuß könne weder verlangen, daß er die Unterlagen vorher erhalte, noch daß sie ihm zur Anfertigung von Ablichtungen überlassen würden. Der Unternehmer hat beantragt (soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung)
festzustellen, daß der vom Antragsgegner
gebildete Wirtschaftsausschuß weder einen
Anspruch auf vorherige Überlassung der
Unterlagen habe, die zur vollständigen
Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
gemäß § 106 Abs. 2 BetrVG notwendig seien,
noch daß er ein Recht auf Anfertigung von
Abschriften dieser Unterlagen habe.
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Die Beratung im Wirtschaftsausschuß erfordere eine gründliche Vorbereitung. Ohne vorherige Einsicht und die Anfertigung von Ablichtungen sei diese Beratung nicht möglich.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Unternehmers stattgegeben. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß der Unternehmer den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses schon vor der Sitzung Gelegenheit geben müsse, Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu nehmen. Im übrigen hat es die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Unternehmer erreichen, daß seinem Antrag in vollem Umfang stattgegeben wird. Dagegen wünscht der Gesamtbetriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde, daß der Antrag insgesamt abgewiesen wird.
B. Der angefochtene Beschluß muß aus verfahrensrechtlichen Gründen auf die Rechtsbeschwerde des Unternehmers aufgehoben werden. In der Sache selbst haben die Anträge des Unternehmers nur zum Teil Erfolg.
I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht über die vom Unternehmer gestellten Anträge entschieden. Es hat zwar den Streitgegenstand des Verfahrens zutreffend ermittelt. Seine Entscheidungsformel geht jedoch weiter als die gestellten Anträge. Das hat die Rechtsbeschwerde des Unternehmers in der erforderlichen Form mit Recht gerügt.
1. Das Landesarbeitsgericht hat den Streitgegenstand dieses Verfahrens zutreffend ermittelt: Der Unternehmer will zum einen festgestellt wissen, daß die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses kein Recht haben, schon vor der Sitzung des Wirtschaftsausschusses die Unterlagen einzusehen, die er in der Sitzung vorlegen muß. Diese Rechtsfrage betrifft den Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer die erforderlichen Unterlagen (§ 106 Abs. 2 BetrVG) vorzulegen hat. Zum anderen will der Unternehmer den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die Unterlagen nicht aushändigen, sondern ihnen nur Einsicht in seiner Gegenwart gestatten. In jedem Falle will er ihnen das Recht bestreiten, aus den überlassenen Unterlagen Abschriften anfertigen zu dürfen. Dies betrifft die Rechtsfrage, was unter "Vorlage der erforderlichen Unterlagen" zu verstehen ist.
Beide Rechtsfragen können unterschiedlich beantwortet werden. Insoweit ist die Rüge des Unternehmers unbegründet. Seine Anträge bezogen sich nicht nur auf die Frage, ob Unterlagen überlassen oder nur zur Einsicht vorgelegt werden müssen; im Streit war auch die Frage, wann die Unterlagen vorzulegen sind, ob schon vor der Sitzung des Wirtschaftsausschusses oder erst in der Sitzung.
2. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch übersehen, daß es über einen negativen Feststellungsantrag des Unternehmers zu entscheiden hatte. Seine Entscheidungsformel ist so formuliert, als ob es über einen positiven Antrag des Gesamtbetriebsrats entschieden hätte. Das darf nicht sein. Zwischen beiden Entscheidungssätzen besteht ein Unterschied: Ein negativer Feststellungsantrag muß schon dann abgewiesen werden, wenn in Zukunft mit Fallgestaltungen zu rechnen ist, in denen eine Verpflichtung bejaht werden müßte. Eine positive Feststellung geht darüber hinaus. Sie verpflichtet den Antragsgegner für alle denkbaren Fälle zu einem bestimmten Verhalten. Das hat das Beschwerdegericht verkannt. Insoweit mußte die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf die Rechtsbeschwerde des Unternehmers aufgehoben werden.
II. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.
1. Dieser Entscheidung stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen.
a) Die Anträge des Unternehmers sind bestimmt genug. Die Ansprüche, die der Gesamtbetriebsrat erhoben hat, und die der Unternehmer leugnet, sind ausreichend gekennzeichnet. Der Unternehmer konnte - unabhängig vom streitigen Anlaßfall - einen auf den fortbestehenden Streit bezogenen Feststellungsantrag stellen; er mußte dies nur genügend deutlich zum Ausdruck bringen (BAG Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - zu B II 1 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Das hat er hier getan.
b) Für diese negativen Feststellungsanträge des Unternehmers besteht ein Rechtsschutzinteresse. Der Streit um die Frage, wann die Unterlagen vorzulegen sind und ob sie den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses nur zur Einsicht vorgelegt oder überlassen werden müssen, tritt auch in Zukunft wieder auf. Denn der Unternehmer muß den Wirtschaftsausschuß ständig und umfassend über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten (§ 106 Abs. 2 BetrVG).
2. Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht zunächst darin, daß der Unternehmer verpflichtet sein kann, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die erforderlichen Unterlagen schon vor der Sitzung vorzulegen (ob in der Form, daß die Unterlagen zu überlassen sind oder nur in der Form, daß Einblick in diese Unterlagen zu gewähren ist, sei hier dahingestellt - vgl. hierzu B II 3 der Gründe). Der Antrag des Unternehmers, mit dem er festgestellt wissen will, daß er in keinem Fall Unterlagen vor der Sitzung des Wirtschaftsausschusses vorzulegen braucht, muß deshalb abgewiesen werden.
a) Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, wann der Unternehmer den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Nach § 106 Abs. 2 BetrVG muß der Unternehmer den Wirtschaftsausschuß zwar "rechtzeitig" über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unterrichten. Doch bezieht sich das Wort "rechtzeitig" nur auf den Zeitpunkt, zu dem die Information über die wirtschaftlichen Angelegenheiten erteilt werden muß. Die Verpflichtung, den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig zu unterrichten, soll sicherstellen, daß der Wirtschaftsausschuß und der von ihm unterrichtete Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) Einfluß auf die Gesamtplanung nehmen kann, weil sich die Gesamtplanung in der Regel auch auf die Personalplanung auswirkt (vgl. § 106 Abs. 2 BetrVG a.E.). Ob die Unterlagen vor der Sitzung vorzulegen sind oder erst in der Sitzung, läßt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.
Andererseits folgt aus § 108 Abs. 3 BetrVG noch nicht, daß der Unternehmer die Unterlagen nur in der Sitzung vorzulegen hat, nicht auch schon vor der Sitzung. Diese Bestimmung betrifft zwar die Vorgänge in der Sitzung selbst. Das weist der sachliche Zusammenhang aus, in dem § 108 Abs. 3 BetrVG steht. Alle übrigen Bestimmungen des § 108 BetrVG beziehen sich auf Sitzungen des Wirtschaftsausschusses. Doch will § 108 Abs. 3 BetrVG seinem Wortlaut nach nur sicherstellen, daß jedenfalls in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses die Unterlagen vorhanden sind, damit die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in diesem Zeitpunkt die Möglichkeit haben, in die Unterlagen auch tatsächlich Einsicht nehmen zu können. § 108 Abs. 3 BetrVG ist deshalb - entgegen der Auffassung des Unternehmers - nicht überflüssig, auch wenn der Unternehmer schon zu einem früheren Zeitpunkt die erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat.
b) Sinn und Zweck des § 106 Abs. 2 BetrVG gebieten eine Auslegung, die dem Wirtschaftsausschuß eine sinnvolle Beratung der wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer erst ermöglicht.
Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Wirtschaftsausschuß muß Gelegenheit haben, auf die Planungen des Unternehmers Einfluß nehmen zu können (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 106 Rz 7).
Diese Beratungen des Wirtschaftsausschusses mit dem Unternehmer finden in Sitzungen statt (§ 108 BetrVG). Diese Sitzungen haben nur Sinn, wenn sich beide Seiten in gleicher Weise auf sie vorbereiten können. Der Unternehmer hat dabei keine Schwierigkeiten. Ihm stehen die erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Der Wirtschaftsausschuß ist dagegen auf eine Mithilfe des Unternehmers angewiesen. Ohne diese Mitwirkung kann er sich nicht vorbereiten. Ohne Vorbereitung ist andererseits eine gleichberechtigte Beratung nicht möglich.
Was im Einzelfall an Vorbereitung auf seiten des Wirtschaftsausschusses erforderlich ist, hängt von den Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Handelt es sich um Entwicklungen und Prognosen, die nur anhand umfangreicher Daten und Zahlen beurteilt werden können, bedürfen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses einer entsprechend gründlichen Vorbereitung. Sie wären überfordert, wenn sie erst in der Sitzung selbst mit diesen Zahlen und Daten konfrontiert würden und sogleich dem Unternehmer raten oder die Lage aus der Sicht der Arbeitnehmer beurteilen müßten (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 106 Rz 10; Weiss, BetrVG, § 106 Rz 5; GK-Fabricius, BetrVG, 2. Bearbeitung, § 106 Rz 53; Föhr, DB 1976, 1378, 1383). Deshalb sind in diesen Fällen die Unterlagen schon vor der Sitzung vorzulegen.
c) Da der Senat in diesem Zusammenhang nur darüber zu entscheiden hat, zu welchem Zeitpunkt der Unternehmer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat, braucht er nicht darauf einzugehen, wie die Vorbereitung im Einzelfall auszusehen hat. Möglich sind zusätzliche "Informationssitzungen" des Wirtschaftsausschusses vor der eigentlichen Beratung der Angelegenheit im Wirtschaftsausschuß (vgl. dazu BAG 38, 159, 163 f. = AP Nr. 3 zu § 108 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe). Möglich ist aber auch, daß der Unternehmer einzelnen Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses auf deren Wunsch hin Einsicht in die Unterlagen gewährt oder diese Unterlagen überläßt. Das Studium dieser Unterlagen gehört zur Vorbereitung der Sitzung, die jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses für sich und selbständig zu leisten hat.
3. Auch der Antrag des Unternehmers, festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die erforderlichen Unterlagen zu überlassen, ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - unbegründet.
Das Landesarbeitsgericht meint, der Unternehmer sei in keinem Falle verpflichtet, die Unterlagen aus der Hand zu geben. Nach § 106 Abs. 2 BetrVG sei er nur zur "Vorlage" der Unterlagen verpflichtet. Das sei nicht dasselbe wie "überlassen". In § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG werde unterschieden zwischen der Verpflichtung des Arbeitgebers, "Unterlagen zur Verfügung zu stellen" und dem Recht des Betriebsrats, "Einblick zu nehmen" (in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter). Im Rahmen der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses brauche der Unternehmer nach § 108 Abs. 3 BetrVG in der Sitzung selbst nur Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Die zur Vorbereitung erforderlichen Rechte könnten nicht weiter gehen als die Rechte, die das Gesetz für die Sitzung selbst vorsehe.
Dem kann der Senat nicht folgen. Es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen der Unternehmer verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die erforderlichen Unterlagen zu überlassen. Er kann verpflichtet sein, diese Unterlagen aus der Hand zu geben, um den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses das Studium dieser Unterlagen an ihrem Arbeitsplatz oder an einem anderen geeigneten Ort zu ermöglichen.
a) Der Wortlaut ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht so eindeutig, daß damit allein die Rechtsfrage zweifelsfrei beantwortet werden könnte. Das Gesetz spricht einerseits von "Vorlage" der erforderlichen Unterlagen (vgl. nicht nur § 106 Abs. 2 BetrVG, sondern auch § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und § 115 Abs. 7 Nr. 5 BetrVG); andererseits unterscheidet es zwischen der Verpflichtung, Unterlagen "zur Verfügung zu stellen" und der Verpflichtung, "Einblick" zu gewähren. Die beiden zuletzt genannten Formulierungen sind eindeutig: Im ersten Fall muß der Arbeitgeber die Unterlagen - zumindest in Abschrift - dem Betriebsrat überlassen; er muß die Unterlagen aus der Hand geben, der Betriebsrat kann sie ohne Beisein des Arbeitgebers auswerten. Im zweiten Fall braucht der Arbeitgeber die Unterlagen nicht aus der Hand zu geben.
"Vorlage" ist weniger eindeutig. Vorlegung im Sinne bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen bedeutet hinsichtlich von Urkunden das Recht, in die Urkunden Einsicht nehmen zu können (§§ 810, 811 Abs. 1 BGB), hinsichtlich von Sachen kann auch "aushändigen" gemeint sein (§§ 809, 811 Abs. 1 BGB - vgl. dazu Palandt/Thomas, BGB, 43. Aufl., § 809 Anm. 3 a). Im Verfahrensrecht wird Beweis durch die "Vorlegung der Urkunde" angetreten (§ 420 ZPO). Das Gericht kann anordnen, daß vorgelegte Schriftstücke während einer zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben (§ 142 Abs. 2 ZPO). Der Vorlegende muß danach Urkunden und Schriftstücke aus der Hand geben.
Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erwähnte Verpflichtung des Arbeitgebers, Bewerbungsunterlagen vorzulegen und unter Vorlage der erforderlichen Urkunden Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben, ist ebenfalls nicht eindeutig. In der Praxis wird der Betriebsrat häufig schriftlich unterrichtet; die Bewerbungsunterlagen werden beigefügt, dem Betriebsrat also zeitweilig überlassen.
b) Entscheidend muß es deshalb auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ankommen. Dabei geht es auch in diesem Zusammenhang - wie schon zuvor bei der Erörterung des Zeitpunkts, zu dem der Unternehmer die Unterlagen vorzulegen hat (s.o. zu B II 2 der Gründe) - um die sinnvolle aber auch erforderliche Vorbereitung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Diese Vorbereitung muß so gründlich sein, daß der Wirtschaftsausschuß gleichgewichtig mit dem Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmers beraten kann. Dazu reicht das Recht der Mitglieder, in die Beratungsunterlagen vor der Sitzung des Wirtschaftsausschusses Einsicht nehmen zu können, nicht immer aus. Es sind Fälle denkbar, in denen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses Unterlagen für längere Zeit benötigen, um sich mit Daten und Zahlen vertraut machen zu können. Geht es z. B. um schwer zu beurteilende Entwicklungen und Prognosen, um umfangreiches Zahlenmaterial oder um eine Vielzahl von Daten, muß derjenige, der sich auf eine Sitzung vorbereiten will, die Beratungsunterlagen für die Dauer der Vorbereitung vor sich haben. Nimmt diese Vorbereitung längere Zeit in Anspruch, ist es den einzelnen Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses nicht zuzumuten, die Unterlagen nur in Gegenwart des Arbeitgebers einsehen zu können.
Der Senat verkennt nicht, daß der Unternehmer ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung der Daten hat, die wirtschaftliche Angelegenheiten seines Unternehmens betreffen. Diese Interessen des Unternehmers hat der Gesetzgeber gesehen und berücksichtigt. Soweit "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden", braucht der Unternehmer die Unterlagen nicht vorzulegen, also weder Einsicht zu gestatten noch die Unterlagen zu überlassen. Falls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht gefährdet werden, ist andererseits ein besonderes Recht an Geheimhaltung dieser Unterlagen und Wahrung der Vertraulichkeit ihres Inhalts nicht anzuerkennen. Sind Unterlagen vorzulegen, muß die Vorlage in einer Weise erfolgen, die den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die erforderliche Vorbereitung auf die Sitzungen in sinnvoller Weise ermöglicht.
c) § 108 Abs. 3 BetrVG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Dieses Recht haben sie in der Sitzung selbst. Denn § 108 Abs. 3 BetrVG regelt - wie bereits dargelegt - das Verfahren in der Sitzung. Daraus können aber - entgegen der Auffassung des Unternehmers und des Landesarbeitsgerichts - keine Rückschlüsse auf die Rechte gezogen werden, die einzelne Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bei der Vorbereitung auf die Sitzung haben. § 108 Abs. 3 BetrVG stellt insoweit nur sicher, daß die Beratungsunterlagen in der Sitzung selbst zur Verfügung stehen, und daß jedes Mitglied in der Sitzung Einsicht in diese Unterlagen nehmen kann. Das ist u.a. auch deshalb erforderlich, weil der Unternehmer den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die erforderlichen Unterlagen nicht auf Dauer zu überlassen braucht. Dann sind die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses darauf angewiesen, daß sie in der Sitzung selbst wieder in alle Unterlagen Einsicht nehmen können.
d) Schließlich spricht auch das Recht des Betriebsrats, nach näherer Vereinbarung mit dem Unternehmer einen Sachverständigen hinzuziehen zu dürfen, für die hier vertretene Auslegung. Nach § 108 Abs. 2 Satz 3 BetrVG in Verb. mit § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Wirtschaftsausschuß bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Sachverständige wird sich ebenfalls auf die Sitzung des Wirtschaftsausschusses vorbereiten müssen. Sonst hätte seine Mitwirkung keinen Sinn. Zur Vorbereitung müssen dem Sachverständigen Unterlagen überlassen werden. Denn der Unternehmer kann nicht erwarten, daß der Sachverständige diese Unterlagen nur in seiner Gegenwart einsieht. Was dem Sachverständigen recht ist, muß aber den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses bei der Vorbereitung der Sitzung billig sein.
e) Danach kann im Einzelfall der Unternehmer verpflichtet sein, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die erforderlichen Unterlagen zur Vorbereitung zu überlassen (zustimmend Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 106 Rz 10; Weiss, aaO, § 106 Rz 5; GK- Fabricius, aaO, § 106 Rz 57; Rumpff, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 2. Aufl., S. 126; ablehnend Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 106 Rz 22; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 106 Rz 29; Kammann/Hess/Schlochauer, BetrVG, § 106 Rz 24; Vogt, BlStSozArbR 1979, 193, 196). Wann ein solches Verfahren im Einzelfall geboten ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Antrag des Unternehmers, mit dem jede Verpflichtung geleugnet wird, ist jedenfalls unbegründet.
4. Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht wiederum darin, daß die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht berechtigt sind, von den ihnen überlassenen Unterlagen Abschriften anzufertigen.
Zwar darf sich der Betriebsrat immer dann, wenn ihm der Arbeitgeber die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat (§ 80 Abs. 2 BetrVG), von diesen Unterlagen Abschriften oder Ablichtungen fertigen (vgl. BAG Beschluß vom 15. Juni 1976 - 1 ABR 116/74 - AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe; BAG 37, 195, 198 = AP Nr. 17 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe). Die Unterlagen, die dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen sind, sollen ihm in diesem Fall verbleiben. Deshalb wird er häufig von vornherein nur Abschriften oder Ablichtungen erhalten.
Anders ist die Rechtslage bei der Vorbereitung von Sitzungen des Wirtschaftsausschusses. Der Anspruch auf Überlassung der Unterlagen dient nur der Vorbereitung dieser Sitzungen. Der Unternehmer kann deshalb nur zu Handlungen oder zur Duldung von Handlungen verpflichtet werden, die für die Vorbereitung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses erforderlich und sinnvoll sind. Dazu gehört nicht das Recht, sich von den überlassenen Unterlagen Abschriften fertigen zu können. Denn den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses stehen die Unterlagen für die Dauer der Vorbereitung zur Verfügung. Sie können sich anhand der Unterlagen Notizen machen. Dieses Recht wird den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses von der Antragstellerin (Unternehmer) nicht streitig gemacht. Nach Abschluß ihrer Vorbereitung müssen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ihre Unterlagen jedoch wieder zurückgeben, und zwar gleichgültig, ob der Unternehmer ihnen die Unterlagen im Original oder bereits in Abschriften ausgehändigt hatte. Es liegt im Interesse des Unternehmers, daß die Unterlagen so vertraulich wie möglich behandelt werden. Ein größeres Maß an Vertraulichkeit wird gewährleistet, wenn von den Unterlagen so wenig Abschriften wie möglich angefertigt werden. Mit jeder weiteren Abschrift steigt erfahrungsgemäß die Gefahr, daß Informationen - auch unbeabsichtigt - über den Kreis der Berechtigten hinausgelangen.
Insoweit ist der Antrag des Unternehmers daher begründet.
5. Die hier gefundene Lösung dürfte praktikabel sein. Der Unternehmer mag zunächst prüfen, ob er nicht einen Teil der Unterlagen, auf deren Vertraulichkeit es ihm weniger ankommt, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses in Ablichtung bis zur Sitzung, vielleicht auch darüber hinaus zum endgültigen Verbleib, zur Verfügung stellen will. Dann mag es Unterlagen geben, an deren Geheimhaltung ein größeres Interesse besteht. In diesem Fall braucht er die Unterlagen nur zeitweise zu überlassen. Andererseits kann der Wirtschaftsausschuß auch zu einer Informationssitzung zusammentreten, wenn er eine gemeinsame Vorbereitung auf die Beratung mit dem Unternehmer für erforderlich hält. Auf diese Weise wird den Interessen beider Seiten Rechnung getragen: Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können sich auf die Beratung der wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer gründlich vorbereiten. Andererseits kann der Unternehmer besonders geheimhaltungsbedürftige Daten dadurch schützen, daß er die Unterlagen nur zeitweise aus der Hand gibt. Er verringert insoweit die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung. Überdies sind die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses an die Geheimhaltungspflicht gebunden (§ 79 Abs. 1 und 2 BetrVG). Schließlich kann durch eine gründliche Vorbereitung die Sitzung des Wirtschaftsausschusses weitgehend von Vorarbeiten entlastet werden.
Dr. Kissel Dr. Heither Matthes
Rösch Dr. Wohlgemuth
Fundstellen
BAGE 47, 218-228 (LT1-3) |
BAGE, 218 |
BB 1985, 927-929 (LT1-3) |
DB 1985, 924-926 (LT1-3) |
NJW 1985, 2663 |
AiB 1985, 128-128 (T) |
BetrR 1985, 218-224 (LT1-3) |
ARST 1985, 99-100 (LT1-3) |
BlStSozArbR 1985, 242-243 (LT1-2) |
JR 1986, 132 |
NZA 1985, 432-434 (LT1-3) |
SAE 1985, 350-357 (LT1-3) |
WM IV 1985, 765-768 (LT1-3) |
ZIP 1985, 498 |
ZIP 1985, 498-501 |
AP § 106 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 3 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVD Entsch 8 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 530.14.4 Nr 8 (LT1-3) |
EzA § 106 BetrVG 1972, Nr 6 (LT1-3) |
Mitbestimmung 1985, 433-434 (LT1-3) |
ZfA 1985, 574-574 (T) |