Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht die Klage als begründet angesehen.
I. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche der 148 Heimarbeiter ergeben sich aus § 19 Abs. 1 HAG iVm. den bindenden Festsetzungen von Entgelten und Vertragsbedingungen für die Herstellung von Eisen-, Metall- und Elektroartikeln, Uhren, feinmechanischen und optischen Artikeln in Heimarbeit in der jeweiligen Fassung. Die Mithaftung der Beklagten zu 2) folgt aus § 21 Abs. 2 HAG.
1. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 HAG haben bindende Festsetzungen des Heimarbeitsausschusses die Wirkung eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages. Sie gelten damit wie die Rechtsnormen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zwischen den vom fachlichen, persönlichen und räumlichen Geltungsbereich erfaßten Auftraggeber und den in Heimarbeit Beschäftigten (Senat 5. Mai 1992 – 9 AZR 13/91 – nv.; BAG 19. Januar 1988 – 3 AZR 424/87 – BAGE 57, 211).
a) Die Beschäftigten des Beklagten zu 2) waren Heimarbeiter iSd. Heimarbeitsgesetzes.
aa) Gem. § 2 Abs. 1 HAG ist Heimarbeiter, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte, allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, die Verwertung der Arbeitsergebnisse jedoch den unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Die Arbeit ist schon erwerbsmäßig, wenn die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt und auf Bestreitung des Lebensunterhaltes ausgerichtet ist (BAG 12. Juli 1988 – 3 AZR 569/86 – AP HAG § 2 Nr. 10). Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Insolvenzschuldner die ihm vom Beklagten zu 2) erteilten Aufträge an Heimarbeiter vergeben hat. Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen der Beklagten zu 2) sind unbegründet.
bb) Soweit die Revision für 27 namentlich benannte Personen rügt, es fehlten teilweise Vornamen oder Geburtsnamen oder Anschrift oder Lebensalter, folgt daraus nicht der von der Revision gezogene Schluß, diese Personen seien nicht existent. Nicht durchgreifend ist auch die Rüge, es sei eine Person verstorben, eine Person unbekannt verzogen, einige Personen minderjährig oder sehr alt und kämen daher nicht für Heimarbeit in Betracht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß auch ältere Menschen und Minderjährige tatsächliche Arbeitsleistungen in Heimarbeit erbringen können. Ebenso können ehemalige Heimarbeiter versterben oder unter Verstoß gegen Meldepflichten ihren Wohnsitz ändern. Dies ändert nichts daran, daß sie in Heimarbeit gearbeitet haben.
b) Die bindenden Festsetzungen von Entgelten und Vertragsbedingungen für die Herstellung von Eisen-, Metall- und Elektroartikeln, Uhren, feinmechanischen und optischen Artikeln in Heimarbeit waren für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. April 1995 idF vom 22. Juli 1993 (BAnz. 1994 Nr. 2 S 34), vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 1995 idF vom 15. Juni 1994 (BAnz. 1994 Nr. 223 S 11721), vom 1. Juni 1995 bis 30. April 1997 idF vom 31. Mai 1995 (BAnz. 1995 Nr. 211 S 11633), vom 1. Mai 1997 bis 31. August 1997 idF vom 7. April 1997 (BAnz. 1997 Nr. 138 S 9402) auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Insolvenzschuldner und seinen Heimarbeitern anzuwenden.
Die Tätigkeit der Kabelmontage ist vom fachlichen Geltungsbereich der jeweils geltenden bindenden Festsetzung für die Herstellung von Eisen-, Metall- und Elektroartikeln, Uhren, feinmechanischen und optischen Artikeln umfaßt. Die Heimarbeiter haben während der Geltungsdauer der Festsetzungen Elektroartikel hergestellt. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
c) Der Insolvenzschuldner hat an seine Heimarbeiter zu geringe Entgelte gezahlt.
aa) Er vergütete ausgehend von der Umrechnung der gefertigten Stückzahlen mit den Vorgabezeiten in Stunden jede sich daraus ergebende Stunde lediglich mit 8,00 DM. Tatsächlich betrug das Mindeststundenentgelt unter Berücksichtigung des Urlaubsentgelts, des zusätzlichen Urlaubsgeldes, des Feiertagsgeldes (3,6 % für 1995 und 3,96 % für 1996 und 1997), der wirtschaftlichen Sicherung im Krankheitsfall, des Heimarbeitszuschlages und der Jahressonderzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. April 1995 15,15 DM, für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 1995 15,44 DM, für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. Dezember 1995 15,96 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 1996 16,01 DM, für die Zeit vom 1. April 1996 bis 30. April 1997 16,94 DM und für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis 31. August 1997 17,12 DM. Hieraus errechnet sich der Unterschiedsbetrag zu den Entgelten nach den bindenden Festsetzungen des Heimarbeitsausschusses.
Die Jahressonderzahlung für das Jahr 1995 ist dabei auf der Basis von 15 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Oktober des Jahres 1995 zu berechnen. Die dagegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch. Insbesondere galt für die Zeit vor dem 31. Mai 1995 und für die Zeit danach kein unterschiedlicher Prozentsatz. Die bindende Festsetzung vom 31. Mai 1995 (BAnz. 1995 Nr. 211 S 11633) hat in § 3 Ziff. 3 unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 Satz 1 der bindenden Festsetzung vom 15. Juni 1994 den Prozentsatz von 10 % auf 15 % erhöht. Nach der weiteren Festsetzung vom 22. Juli 1993 (BAnz. 1994 Nr. 2 S 34) berechnet sich die Jahressonderzahlung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Monatsentgeltes des in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres verdienten reinen Arbeitsentgelts. Die Erhöhung des Prozentsatzes hat nicht die Berechnungsgrundlage geändert.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht das tatsächliche Stundenentgelt mit 8,00 DM zutreffend ermittelt.
(1) Die Revision meint, die effektiven Verdienste hätten tatsächlich über dem Mindeststundenentgelt der bindenden Festsetzung gelegen, weil der Abrechnung komfortable Vorgabezeiten zugrunde gelegen hätten. Der Heimarbeiter hätte bei Normalleistung ein höheres Stundenentgelt verdienen können, als es in den bindenden Festsetzungen festgelegt war. Eine solche Kompensation des Geldfaktors mit dem Zeitfaktor verstößt gegen das in § 8 HAG verankerte Prinzip der Lohnklarheit. Sie ist daher unzulässig. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HAG ist im Entgeltverzeichnis eine zuverlässige und klare Berechnungsgrundlage einzutragen, wenn die Entgelte für das Einzelstück nicht aufgeführt werden. Hieran fehlt es. Damit wurde die Berechnung der Heimarbeitsentgelte nicht übersichtlich und überschaubar gestaltet. Der Heimarbeiter soll aber gegen eine Verschleierung der Berechnungsgrundlagen geschützt werden (BAG 5. Mai 1981 – 3 AZR 574/78 – BAGE 35, 233).
(2) Die Beklagte zu 2) genügt mit ihrem pauschalen Hinweis auf eine mögliche Kompensation des Geldfaktors nicht ihrer Darlegungslast. Die der Abrechnung zugrunde gelegten Vorgabezeiten entsprechen den Vorgabezeiten, die die Beklagte zu 2) auch mit dem Insolvenzschuldner als Zwischenmeister vereinbart hatte. Es wäre ihr daher ohne weiteres möglich gewesen, im einzelnen darzulegen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Vorgabezeiten (Zeitfaktor) unter Zugrundelegung einer Normalleistung zu einem Stundenentgelt mindestens entsprechend den bindenden Festsetzungen des Heimarbeitsausschusses führen und dabei auch die Anforderungen an die Festsetzung der Fertigungszeiten, insbesondere die Berücksichtigung von persönlichen Verteil- und Erholzeiten nach § 4 der bindenden Festsetzung vom 2. Juli 1991 (BAnz. 1991 Nr. 221 S 7706) erfüllten. Diese sich aus der Sachnähe ergebende Verteilung der Darlegungslast gilt auch bei einer Klage durch den Prozeßstandschafter. Sie verändert nicht die Darlegungs- und Beweislast.
2. Die Beklagte zu 2) haftet neben dem Insolvenzschuldner als Auftraggeberin nach § 21 Abs. 2 HAG. Sie hätte wissen müssen, daß das an den Zwischenmeister gezahlte Entgelt nicht zur Zahlung der in der Entgeltregelung festgelegten Entgelte an die Heimarbeiter ausreichen konnte.
a) Die Beklagte zu 2) war Auftraggeberin iSd. § 21 Abs. 2 HAG. Danach ist jeder Gewerbetreibende Auftraggeber, der unmmittelbar an die Heimarbeiter oder den Zwischenmeister als Mittler die zu bearbeitenden Aufträge vergibt. Die Beklagte zu 2) vergab die Kabelmontagearbeiten an den Insolvenzschuldner.
b) Der Insolvenzschuldner war auch Zwischenmeister iSd. § 2 Abs. 3 HAG. Danach ist derjenige Zwischenmeister, der, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt (BAG 15. Dezember 1960 – 5 AZR 437/58 – AP HAG § 2 Nr. 2).
aa) Der Insolvenzschuldner war nicht Arbeitnehmer der Beklagten zu 2). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Er hat vielmehr die Aufträge der Beklagten zu 2) in Heimarbeit ausgegeben.
bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Beklagte zu 2) habe zu keiner Zeit verlangt, der Insolvenzschuldner solle die übertragenen Arbeiten in Heimarbeit ausführen lassen. Er habe vielmehr über einen “veritablen Geschäftsbetrieb” mit eigenem Personal verfügt. Deshalb habe sie nicht davon ausgehen müssen, daß der Insolvenzschuldner zur Ausführung der Aufträge Heimarbeiter benötigte.
Über die rechtliche Einordnung eines Rechtsverhältnisses entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge (BAG 3. April 1990 – 3 AZR 258/88 – BAGE 65, 80). Entscheidend ist daher allein, daß die Beschäftigten die Aufträge an selbst gewählter Arbeitsstätte zum Zwecke des Erwerbs bearbeitet haben, die vom Insolvenzschuldner weitergegeben wurden. Das war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hier der Fall. Zudem ergibt sich aus den vom Landesarbeitsgericht ausgeführten Schriftverkehr, daß die Beklagte zu 2) durchaus Kenntnis über die Beschäftigung von Heimarbeitern zur Erledigung ihrer Aufträge hatte.
Aus dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 14. Juli 1993 folgt, daß der Insolvenzschuldner mindestens seit diesem Zeitpunkt mit Heimarbeitern für die Beklagte zu 2) tätig gewesen ist. Unter dem Betreffvermerk “Koordinierung Heimarbeit” findet sich der Gliederungspunkt “Kapazitätsauslastung Fa. H…”. Eine Koordinierung von Heimarbeit mit dem Insolvenzschuldner setzt aber die Beschäftigung von Heimarbeitern für die Aufträge der Beklagten zu 2) voraus. Dasselbe folgt aus dem Gesprächsprotokoll vom 16. Juli 1993 über ein Gespräch Heimarbeit. Dort waren die Steuerung Heimarbeit sowie die Kontrolle der angebrachten Etiketten der Heimarbeiter genannt. So sollte der bei der Beklagten zu 2) beschäftigte Sachbearbeiter W.… sogar einen kompletten Heimarbeitsordner mit den jeweils aktuellen Daten und Layouts der ausgegebenen Formbretter erstellen. Die Pflege sollte durch die Beklagte zu 2) für den Insolvenzschuldner erfolgen. Weiterhin ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 20. März 1996, daß der Insolvenzschuldner bereits zu dieser Zeit unter Einsatz von Heimarbeitern für die Beklagte zu 2) tätig war. So werden unter der Betreffszeile “Fehlerhafte Lieferung der Fa. H… und Heimarbeiter” Rücklieferungen an den Insolvenzschuldner aufgelistet. Das Schreiben wurde von der Abteilung Heimarbeit erstellt. Die Beklagte zu 2) hat keine plausible Erklärung dazu abgegeben, wieso ihre Abteilung Heimarbeit fehlerhafte Lieferungen des Insolvenzschuldners auflistet, obwohl dieser keine Heimarbeiter für ihre Aufträge beschäftigte. Im übrigen werden die vom klagenden Land genannten Personen in den Lohnabrechnungen des Insolvenzschuldners ausdrücklich als Heimarbeiter bezeichnet.
c) Die Beklagte zu 2) hätte den Umständen nach wissen müssen, daß die mit dem Zwischenmeister vereinbarte Vergütung nicht zur Erfüllung der in den bindenden Festsetzungen festgelegten Entgeltansprüche ausreichen konnte. Positive Kenntnis ist dazu nicht erforderlich.
§ 21 Abs. 2 HAG dient allein dem Entgeltschutz der Heimarbeit (Schmidt/Koberski/Tiemann/Wascher Heimarbeitsgesetz 4. Aufl. § 21 Rn. 3). Der Auftraggeber soll für die Entgelte mithaften, wenn er dem Zwischenmeister zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil eine Vergütung zahlt, die eine ausreichende Entgeltzahlung an die Heimarbeiter ausschließt oder gefährdet. § 21 Abs. 2 HAG begründet damit Sorgfaltspflichten des Auftraggebers gegenüber den Heimarbeitern, obwohl zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis besteht. Der wirtschaftliche Vorteil der Heimarbeit fließt neben dem Zwischenmeister auch dem Auftraggeber zu. Dieser kann seine Mithaftung gem. § 21 Abs. 2 HAG nur ausschließen, wenn er zum Schutze der Heimarbeiter bei der Beauftragung des Zwischenmeisters eine besondere Sorgfalt beachtet. Ergeben sich für ihn aus den Umständen Anhaltspunkte, daß für die Heimarbeiter Nachteile wegen einer Unzuverlässigkeit des Zwischenmeisters oder wegen der Vereinbarung eines zu geringen Zwischenmeisterentgelts eintreten können, kompensiert § 21 Abs. 2 HAG eine Verletzung der Sorgfaltspflicht mit der gesamtschuldnerischen Haftung des Auftraggebers.
Die Beklagte zu 2) hat diese Sorgfaltspflicht verletzt, da sie bereits aus der Höhe des von ihr an den Insolvenzschuldner gezahlten Zwischenmeisterentgelts eine Gefährdung der Heimarbeitsentgelte nach den bindenden Festsetzungen hätte erkennen können.
aa) Für die Zeit ab dem 1. April 1996 ergibt sich dies bereits aus der Überschreitung des Mindeststundenentgelts nach der bindenden Festsetzung gegenüber der Zwischenmeistervergütung. Der Auftraggeber kann nicht erwarten, daß der Zwischenmeister an seine Heimarbeiter eine höhere Vergütung zahlt als er vom Auftraggeber erhält.
Nach der bindenden Festsetzung vom 31. Mai 1995 betrug die Stundenvergütung ab dem 1. April 1996 in der Entgeltgruppe 1 13,00 DM. Unter Berücksichtigung der Mindestzuschläge für Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld, Feiertagsgeld, Sicherung im Krankheitsfall, Heimarbeitszuschlag, Jahressonderzahlung, Lohnsteuerpauschale iHv. 20 %, Solidaritätszuschlag iHv. 7,5 %, Kirchensteuer iHv. 3,5 %, Krankenkasse AOK U1/U2 2,3 % und Berufsgenossenschaft iHv. 0,07 DM ergibt sich damit eine Mindestkostenbelastung des Zwischenmeisters von 21,28 DM und ab dem 1. Mai 1997 durch die bindende Festsetzung vom 7. April 1997 sogar 21,50 DM. Allgemeinkosten des Zwischenmeisters sowie Risiko und Ertrag sind dabei nicht einmal berücksichtigt. Diese Mindestbelastung des Zwischenmeisters übersteigt die an ihn gezahlte Vergütung in Höhe von 21,00 DM. Die Beklagte zu 2), die selbst Heimarbeiter beschäftigt, muß diese Gesamtbelastung ausgehend von den Mindeststundenentgelten gekannt haben.
bb) Für die Zeit vor dem 1. April 1996 ergibt sich eine Mindestbelastung des Zwischenmeisters für die Heimarbeitervergütung in Höhe von 19,05 bis 20,11 DM pro Arbeitsstunde. Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei die Kirchensteuer nicht herauszurechnen. Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht bei der Vereinbarung der Zwischenmeistervergütung die allgemeinen Regeln des Geschäftsverkehrs zu beachten. Er kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Heimarbeiter seien von der Kirchensteuer als übliche Belastung befreit.
Er hat auch darauf zu achten, daß unter Einbeziehung von gesetzlichen Abgaben und den üblicherweise beim Zwischenmeister anfallenden Kosten noch genügend Entgelt zur Erfüllung der Mindestentgeltansprüche der Heimarbeiter übrig bleibt. Deswegen kommt es entgegen der Revision auch nicht auf eine genauere Berechnung der sonstigen allgemeinen Kosten sowie des üblichen Ertrags für den Zwischenmeister an. Der Abstand zwischen den Mindestentgelten der Heimarbeiter zu der von der Beklagten zu 2) als Auftraggeberin an den Insolvenzschuldner als Zwischenmeister gezahlten Vergütung ist so gering, daß die Beklagte zu 2) bei genügender Beachtung ihrer Sorgfaltspflicht von einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Vergütungszahlung an die Heimarbeiter ausgehen mußte.
Weiterhin konnte sich die Beklagte zu 2) nicht auf ein Bestreiten der Allgemeinkosten und Ertragsberechnungen des Zwischenmeisters mit Nichtwissen beschränken. Sie beschäftigte selbst Heimarbeiter mit den gleichen Aufträgen und zahlte diesen mehr als dem Zwischenmeister. Schon deshalb hätte sie vortragen müssen, welcher eigenen Kalkulation die Berechnung des Stundenentgeltes an die eigenen Heimarbeiter zugrunde gelegen hat und auf Grund welchen Rechenwerks sie berechtigt davon ausgehen konnte, der Zwischenmeister werde mit dem geringeren Entgelt zumindest die gesetzliche Mindestvergütung an seine Heimarbeiter zahlen können. Dem klagenden Land und den Heimarbeitern ist mangels Sachnähe ein solcher Vortrag nicht möglich.
Die Beklagte zu 2) kann sich als Auftraggeberin auch nicht mit der Behauptung entlasten, sie habe sich keine Gedanken über die Höhe der Heimarbeitervergütung gemacht. Sie hätte auf Grund des festgestellten Sachverhalts Zweifel an der ordnungsgemäßen Entgeltzahlung des Zwischenmeisters haben müssen. Dies gilt insbesondere, weil trotz der regelmäßigen Erhöhung der Mindestentgelte durch die bindenden Festsetzungen keine Anpassung der Vergütung des Zwischenmeisters erfolgte. Diesen Zweifeln hätte sie nachgehen müssen, wenn sie die Mithaftung aus § 21 Abs. 2 HAG hätte vermeiden wollen.
d) Die Beklagte zu 2) haftet damit neben dem Beklagten zu 1) nach dem Grundsatz der Gesamtschuld (§ 421 BGB). Die Haftung erfaßt auch die unabdingbaren gesetzlichen Ansprüche auf die Zuschläge für die wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall, das Feiertagsgeld und das Urlaubsentgelt (Otten Heim- und Telearbeit § 21 Rn. 11).
Das beklagte Land kann die Beklagte zu 2) auch unmittelbar in Anspruch nehmen. Da es sich um eine fremde Schuld handelt, muß sich der Heimarbeiter zwar zunächst an den Zwischenmeister wenden. Bei Verzug oder Gefährdung der Erfüllung seiner Ansprüche kann er sich allerdings unmittelbar an den Auftraggeber halten (Otten aaO § 21 Rn. 14). Eine solche Gefährdung der Ansprüche der Heimarbeiter ist anzunehmen, da sich der Zwischenmeister hier in Insolvenz befindet.
3. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Ansprüche nicht verjährt. Für die Entgeltansprüche der in Heimarbeit Beschäftigten gilt die Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB aF (BAG 27. September 1965 – 5 AZR 72/65 – BAGE 17, 294). Gemäß der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB bestimmen sich der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verjährungsfrist durch Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2) am 18. Dezember 1997 unterbrochen. Sie war zu diesem Zeitpunkt bereits ausreichend bestimmt iSv. § 253 ZPO.
Die Namen der Heimarbeiter sind in der Aufstellung zu Ziffer 1 der Klageschrift lesbar, teilweise auch mit Adresse und Geburtsdatum genannt. Soweit zum Zeitpunkt der Klageerhebung teilweise bei den Heimarbeitern die Anschriften fehlten, führt dies nicht zur fehlenden Bestimmtheit der Klage nach § 253 Abs. 2 ZPO. Für die Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung reicht es aus, daß eine Verwechslungsgefahr nicht besteht (Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 253 Rn. 8). Das ist hier der Fall.
b) Die ausreichende Bestimmtheit zur Unterbrechung der Verjährung trifft auch für die namentlich noch nicht benannten Erben des verstorbenen Heimarbeiters K.… zu. Die Identität des oder der Erben ist zweifelsfrei feststellbar. Der nach § 2353 BGB vom Nachlaßgericht zu erteilende Erbschein ist eine dem Rechtsverkehr dienende Bescheinigung, die bekundet, wer Erbe ist (Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 2353 Rn. 1).
II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.