Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Pädagogische Mitarbeiterin im Unterricht (Sachsen-Anhalt)
Leitsatz (redaktionell)
1. Rügt der klagende Arbeitnehmer im Rahmen eines Eingruppierungsfeststellungsrechtsstreits in der Revision allein, das Landesarbeitsgericht sei auf eine schriftsätzlich zu den Akten gereichte Tätigkeitsbeschreibung nicht eingegangen, so ist diese Rüge nicht hinreichend substantiiert und damit unzulässig. Es obliegt dem klagenden Arbeitnehmer, präzise darzulegen, welche in seiner Tätigkeitsbeschreibung enthaltenen wesentlichen Umstände das Landesarbeitsgericht außer Acht gelassen hat und inwiefern deshalb seine Rechtsanwendung offensichtlich fehlerhaft ist.
2. Der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen.
Normenkette
BAT-O (TdL) § 22; BAT-O (TdL) § 23; Anlage 1a zum BAT-O Teil II Abschn. G (Sozialund Erziehungsdienst) VergGr. IVb Fallgr. 17; Anlage 1a zum BAT-O Teil II Abschn. G (Sozialund Erziehungsdienst) VergGr. Vb Fallgr. 10
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 8 (10) Sa 502/05 E) |
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 6 Ca 3698/04 E) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2007 – 8 (10) Sa 502/05 E – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die am 16. Dezember 1949 geborene Klägerin erwarb im Jahre 1976 am Institut für Lehrerbildung Halle die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen mit der Lehrbefähigung für die Fächer Schulgarten und Werken. Im Jahre 1980 beendete sie an der Humboldt-Universität zu Berlin ein Studium mit dem Abschluss als Diplomerzieher für Sehgeschädigte.
Seit dem 1. Oktober 1972 steht die Klägerin in den Diensten des beklagten Landes bzw. von dessen Rechtsvorgänger. Ab 1984 war sie stellvertretende Internatsleiterin im Internat der Oberschule “H…”. Seit 1. Juli 1991 übte sie am Landesbildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte “H…” die Tätigkeit einer pädagogischen Mitarbeiterin im Unterricht (PMU) in unterrichtsbegleitender und in unterrichtsergänzender Funktion aus. Seit diesem Zeitpunkt richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 31. März 1992. Dieser lautet auszugsweise:
“…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
…
§ 4
Für die Eingruppierung und die Vergütung bestimmen sich nach der Vergütungsordnung Anlagen 1a und 1b zum BAT-O.
Die/Der Angestellte ist danach in Vergütungsgruppe Vc BAT-O (§ 22 Abs. 3 BAT-O) eingruppiert.
…”
Wegen Bewährungsaufstiegs wurde der Klägerin am 23. August 1993 rückwirkend ab 1. Dezember 1991 Vergütung nach VergGr. Vb gewährt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1995 teilte das beklagte Land der Klägerin unter Bezugnahme auf den Erlass des Kultusministeriums vom 25. September 1995 – 1.4-03211-2 – mit, pädagogische Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender Funktion würden mit Wirkung vom 1. Juli 1995 nach den Vorschriften des Teils II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Da die Klägerin ab 1. August 1992 “als pädagogischer Mitarbeiter” mit unterrichtsbegleitender Funktion tätig sei, habe sie am 1. Juli 1995 die nach VergGr. IVb Fallgr. 17 vorgeschriebene Bewährungszeit erfüllt und sei seit diesem Zeitpunkt “in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 17” eingruppiert. Durch Nachtragsvertrag vom selben Tage wurde der Arbeitsvertrag der Parteien entsprechend geändert.
Vom 1. Januar 1996 bis zum 20. Oktober 1996 übte die Klägerin vorübergehend die Tätigkeit einer Koordinatorin für die Schülerwohnheime des Landesbildungszentrums aus. Am 21. Oktober 1996 nahm sie wieder ihre Tätigkeit als PMU auf.
Mit Erlass vom 26. August 2003 hob das beklagte Land den Erlass vom 25. September 1995 mit der Begründung auf, dieser stehe nicht in Übereinstimmung mit dem Tarifrecht. Die als pädagogische Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender Funktion an Sonderschulen eingesetzten Angestellten seien als Erzieher eingruppiert. Auf Anforderung des beklagten Landes erstellte die Leiterin des Landesbildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte “H…” für die Klägerin unter dem 16. September 2004 folgende Tätigkeitsbeschreibung:
“…
1. Frau P… ist mit 20 Stunden/Woche unterrichtsbegleitend tätig. Sie arbeitet vorrangig im Sekundarschulbereich in den Fächern Mathematik und Maschinenschreiben und hilft blinden bzw. stark beeinträchtigten Kindern bei der Unterrichtsarbeit.
2. Frau P… übernimmt Betreuungsaufgaben beim Anreisedienst und bei Unterrichtsausfall.
3. Mit 4 Stunden/Woche führt Frau P… Fördermaßnahmen in Orientierung/Mobilität (Einzelförderung) durch. Sie gibt Eltern Hinweise zur Hilfe.
4. Frau P… leitet gemeinsam mit einer Kollegin die AG Turnen am Pferd.”
Nach Beteiligung des Personalrats, der sich nicht äußerte, teilte das beklagte Land der Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2004 mit, dass sie rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 “Vergütung nach Anlage 1a Teil II G Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5 BAT-O” erhalte. Zugleich gewährte es der Klägerin eine übertarifliche abbaubare persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen bisheriger und nach Auffassung des beklagten Landes tarifgerechter Vergütung.
Die Klägerin hält die korrigierende Rückgruppierung per 1. Mai 2004 für unwirksam. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Feststellung, sie sei über den 30. April 2004 hinaus nach VergGr. IVb BAT-O zu vergüten. Sie hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Auffassung vertreten, sie übe überwiegend Tätigkeiten aus, die mit denen eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen vergleichbar seien. Zudem beruhe ihre Eingruppierung als solche ab 1. Juli 1995 nicht auf einem Irrtum des beklagten Landes. Dem Runderlass des Kultusministeriums vom 25. September 1995 sei ein umfangreicher Schriftwechsel vorausgegangen. Dieser habe zu dem Ergebnis geführt, dass Mitarbeiter wie sie auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit in kein damaliges Raster der Vergütungsgruppen gepasst hätten. Deshalb habe das Kultusministerium entschieden, im Wege der Lückenausfüllung die Tätigkeitsmerkmale für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen heranzuziehen und diese Mitarbeiter in VergGr. Vb/IVb BAT-O einzugruppieren.
Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr über den 30. April 2004 hinaus Vergütung nach der VergGr. IVb Teil II G Sozial- und Erziehungsdienst zum BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, die Eingruppierung der Klägerin ab 1. Juli 1995 habe auf einem Irrtum beruht. Die Klägerin sei weder Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung noch übe sie entsprechende Tätigkeiten auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen aus. Vielmehr nehme sie schulische Aufgaben wahr, wobei der Schwerpunkt auf erzieherischer Tätigkeit liege.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Mit Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung haben die Vorinstanzen die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage abgewiesen.
I. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber dem beklagten Land Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb über den 30. April 2004 hinaus.
1. Die Klage ist in der Revision nicht mehr darauf gestützt, die Klägerin habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf – übertarifliche – Vergütung nach der VergGr. IVb. Sie begründet ihre Revision vielmehr allein damit, die korrigierende Rückgruppierung sei fehlerhaft, weil zum einen ihre Tätigkeit der eines Sozialarbeiters mit Eingruppierung in VergGr. IVb entspreche und zum anderen das beklagte Land die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung nicht schlüssig dargelegt habe.
2. Die Klägerin stützt ihre Klage auch nicht mehr auf ein Tätigkeitsmerkmal für Lehrkräfte. Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin sei nicht als Lehrkraft im Tarifsinne einzuordnen, und als Zweitbegründung angefügt: “Im Übrigen würde eine Einordnung der Klägerin als Lehrkraft ebenfalls nicht zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O führen.” Beides greift die Revision nicht an.
3. Die Klägerin ist auch nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung in VergGr. IVb eingruppiert. Die korrigierende Rückgruppierung durch das beklagte Land war damit rechtens.
a) Die Parteien haben arbeitsvertraglich am 31. März 1992 vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt. Damit galt arbeitsvertraglich für die Parteien bis zum 31. Oktober 2006 der BAT-O mit dessen Vergütungsordnung; seit dem 1. November 2006 gilt für das Arbeitsverhältnis der daran anknüpfende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der den BAT-O ersetzt hat. Dies gilt jedoch bislang nicht für die Vorschriften der §§ 22, 23 BAT-O iVm. der Vergütungsordnung zum BAT-O. Denn nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 gelten “die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung … über den 31. Oktober 2006 hinaus fort”.
b) Danach kann der Klage nur stattgegeben werden, wenn die die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen VergGr. IVb in der Zeit ab 1. Mai 2004 erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Unterabs. 4 BAT-O).
c) Die Tätigkeitsmerkmale, die allein den Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IVb über den 30. April 2004 hinaus begründen könnten, lauten ohne die für den Rechtsstreit nicht interessierenden Verweisungen auf Fußnoten und Protokollnotizen:
“…
Vergütungsgruppe IVb
…
17. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10.
…
Vergütungsgruppe Vb
…
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
…”
4. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht. Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung zu.
a) Die Klägerin erfüllt zum einen nicht die Voraussetzungen der ersten Alternative der VergGr. Vb Fallgr. 10/IVb Fallgr. 17. Denn sie ist kein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung.
b) Ihre Tätigkeit erfüllt zum anderen nicht die jeweils zweite Alternative der vorgenannten Tätigkeitsmerkmale. Sie ist keine “sonstige Angestellte”, die – auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen – “entsprechende Tätigkeiten” ausübt.
aa) Bei dem tariflichen Begriff “entsprechende Tätigkeiten” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Senat 22. November 2000 – 4 AZR 608/99 – EzA ZPO § 554 Nr. 10; 15. März 2006 – 4 AZR 157/05 – Rn. 19, ZTR 2006, 590). Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist die Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts (Subsumtion) unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (st. Rspr. des BAG, zB 21. Juni 2000 – 4 AZR 399/99 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 280; 22. November 2000 – 4 AZR 608/99 – aaO; 21. Februar 2007 – 4 AZR 183/06 – Rn. 15, ZTR 2007, 379 jeweils mwN). Innerhalb der beschriebenen Grenzen haben die Tatsachengerichte einen Beurteilungsspielraum, der als solcher dem Revisionsgericht verschlossen ist (Senat 12. Dezember 1979 – 4 AZN 43/79 – BAGE 32, 228; 21. Februar 2007 – 4 AZR 183/06 – aaO). Ist dieser Beurteilungsspielraum nicht überschritten, liegt ein revisibler Rechtsfehler nicht vor.
bb) Diesem – von der Revision nicht gesehenen und demzufolge mit ihrer Begründung nicht darauf zugeschnittenen – eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stand. Die Klägerin rügt weder eine Verletzung des Rechtsbegriffs der “entsprechenden Tätigkeiten” durch das Landesarbeitsgericht noch die Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen bei seiner Anwendung. Ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin rügt allein, das Landesarbeitsgericht sei auf ihre Tätigkeitsbeschreibung in ihrem “Schriftsatz vom 10.03.2005” – richtig: 15. März 2005 –, mit der sich das Arbeitsgericht punktuell auseinandergesetzt habe, nicht eingegangen. Diese Rüge ist nicht hinreichend substantiiert und damit unzulässig. Es hätte der Klägerin oblegen, präzise darzulegen, welche in ihrer ca. fünfseitigen Tätigkeitsbeschreibung enthaltenen wesentlichen Umstände das Landesarbeitsgericht außer Acht gelassen hat und inwiefern deshalb seine Rechtsanwendung offensichtlich fehlerhaft ist.
5. Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, inwiefern ein “konkreter damaliger Irrtum” des beklagten Landes bei ihrer Eingruppierung im Jahre 1995 vorgelegen habe, geht fehl. Die Klägerin verkennt die Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (zB 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340). Dazu hat der Senat klargestellt, dass der Arbeitgeber nicht darlegen muss, auf welchem konkreten Irrtum die fehlerhafte Eingruppierung beruht, sondern nur, dass die bisher als tarifgerecht angenommene Eingruppierung objektiv fehlerhaft ist, es also an zumindest einer tariflichen Voraussetzung hierfür fehlt (16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – aaO S. 351 f.; 15. Februar 2006 – 4 AZR 66/05 – Rn. 16, ZTR 2006, 538).
b) Danach erfüllt der Arbeitgeber seine Darlegungslast bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, dass jedenfalls wegen Fehlens einer der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. Dies ist hier der Fall. Auf Grund des auch vom beklagten Land vorgetragenen, vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts erfüllt die Klägerin nicht die Anforderung der “entsprechenden Tätigkeiten” in den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. Vb Fallgr. 10/IVb Fallgr. 17. Damit fehlt eine Voraussetzung für den Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IVb, den die Klägerin festgestellt wissen will.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Bott, Pfeil, J. Weßelkock
Fundstellen