Entscheidungsstichwort (Thema)

Laborleitende medizinisch-technische Assistentin

 

Orientierungssatz

Eingruppierung von Leiterin eines Milchlabors nach BAT Anlage 1a Teil II, D Vergütungsgruppe Vb; Unterstellung von sonstigen Angestellten durch ausdrückliche Anordnung; medizinisch-technische Gehilfin und sonstige Angestellte als unterstellte Arbeitnehmer.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.12.1987; Aktenzeichen 12 (11) Sa 1016/87)

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 02.06.1987; Aktenzeichen 4 Ca 306/87)

 

Tatbestand

Die 25jährige Klägerin, die Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) ist, steht seit 2. Januar 1985 in den Diensten des beklagten Landes und wird beim staatlichen Veterinäramt in K als medizinisch-technische Assistentin beschäftigt. Seit Juli 1985 erhält sie Vergütung nach VergGr. VI b BAT.

Ab 2. Dezember 1985 übernahm die Klägerin die Tätigkeit einer laborleitenden medizinisch-technischen Assistentin in dem Milchlabor des Veterinäramtes. In den Hausverfügungen des Veterinäramtes vom 12. Mai und 6. Juni 1986, die ausschließlich an die laborleitenden Mitarbeiter verteilt worden sind, wurde die Klägerin unter dem "Verteiler" namentlich aufgeführt. Der Vorgängerin der Klägerin, der medizinisch-technischen Assistentin K, waren durch ausdrückliche Anordnung des beklagten Landes eine medizinisch-technische Assistentin, eine technische Angestellte sowie andere Bedienstete, die im Rahmen des Mutterschutzes diesem Labor als Mitarbeiterinnen zugewiesen worden waren, unterstellt.

Im Milchlabor wurden im Klagezeitraum ab April 1986 folgende Mitarbeiter eingesetzt:

a) In der Zeit von April bis einschließlich Oktober 1986 war die medizinisch-technische Assistentin Frau E tätig, die gemäß ihrem befristeten Arbeitsvertrag Vergütung nach der VergGr. VI b erhielt und 30 Wochenarbeitsstunden zu leisten hatte. Ab November 1986 ist die medizinisch-technische Assistentin Frau S tätig, die ebenfalls nach VergGr. VI b bezahlt wird und 40 Wochenarbeitsstunden leistet.

b) Seit 13 Jahren ist die Angestellte Frau F im Milchlabor beschäftigt. Sie erhält Vergütung nach VergGr. VII BAT und leistet 40 Wochenarbeitsstunden. Im einzelnen übt diese Angestellte folgende Tätigkeiten aus:

1. Aufnahme 10 %

2. Durchführung bakt. mikr.

Untersuchungen im Rahmen

des EGD 5 %

3. Antibiogramme 3 %

4. Hemmstoffteste 7 %

5. Bakt. hygien. Unter-

suchungen 55 %

6. Erhitzungsnachweise 10 %

7. Frischebestimmungen 2 %

8. Sensorische Untersuchungen 7 %

9. Statistik 1 %.

c) Aus Gründen der Fürsorge wurden aus anderen Abteilungen die schwangeren medizinisch-technischen Assistentinnen Frau H von April bis September 1986 und Frau B von April bis Juni 1986 im Milchlabor eingesetzt. Ab November 1986 werden schwangere Mitarbeiterinnen gemäß Verfügung des Regierungspräsidenten D nicht mehr im Milchlabor beschäftigt.

Mit der Klage hat die Klägerin für die Zeit ab März 1986 den Differenzbetrag zwischen den VergGrn. VI b und V b BAT begehrt. Sie hat vorgetragen, sie erfülle die Anforderungen der VergGr. V b BAT Fallgruppe 24, da ihr ständig zwei Angestellte durch ausdrückliche Anordnung unterstellt seien. Hierzu zähle auch Frau F, die Tätigkeiten ausübe, die zum Aufgabenbereich einer medizinisch-technischen Assistentin, zumindest aber zum Aufgabenbereich einer medizinisch-technischen Gehilfin gehörten. Die im Hinblick auf ihre Schwangerschaft in das Milchlabor versetzten Mitarbeiter müßten als ständig der Klägerin unterstellte Angestellte angesehen werden. Hierbei komme es nicht darauf an, daß es sich um wechselnde Mitarbeiterinnen gehandelt habe.

Durch Teilvergleich hat sich das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab April 1986 die Differenzbeträge zwischen den VergGrn. VI b und V c BAT zu zahlen. Die Klägerin hat daher ihre Klageforderung auf die verbleibenden Differenzbeträge zur VergGr. V b BAT für die Zeit von März 1986 bis März 1987 beschränkt.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie

2.707,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

9. April 1987 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, neben der Klägerin seien lediglich die medizinisch-technische Assistentin E bzw. ab November 1986 die medizinisch-technische Assistentin S sowie die Angestellte Frau F im Milchlabor ständig beschäftigt. Frau F übe aber keine einer medizinisch-technischen Assistentin entsprechende Tätigkeit aus, da sie zu Recht in die VergGr. VII BAT eingruppiert sei. Voraussetzung für eine sonstige Angestellte i.S. der VergGr. V b Fallgr. 24 sei aber mindestens eine Eingruppierung der beiden untergeordneten Mitarbeiter in die VergGr. VI b BAT. Nur in diesem Falle könne von einem Unterstellungsverhältnis gesprochen werden. Auch fehle es an einer ausdrücklichen Unterstellungsanordnung des Landes.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin nur noch Zahlung der Differenzbeträge für die Monate April 1986 bis März 1987 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 2.403,49 DM unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf den Nettobetrag. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die in der Revisionsinstanz noch anhängige Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist für die Eingruppierung nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 24 nicht erforderlich, daß die unterstellten Angestellten einer medizinisch-technischen Assistentin gleichgestellt sind. Zur Erfüllung der Merkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 24 durch die Klägerin genügt es, wenn ihr die medizinisch-technischen Assistentinnen E bzw. S und Frau F durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Dies wird das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären haben.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) kraft beiderseitiger Tarifbindung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. V b BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Danach ist darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).

Die Vorinstanzen haben zu den Arbeitsvorgängen der Klägerin keine Ausführungen gemacht. Da es sich aber bei dem Arbeitsvorgang um einen von den Tarifvertragsparteien normierten, fest bestimmten Rechtsbegriff handelt, kann der Senat die Arbeitsvorgänge der Klägerin selbst bestimmen, wenn die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind (vgl. BAG Urteil vom 19. Oktober 1983 - 4 AZR 340/81 - AP Nr. 80 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin ab 2. Dezember 1985 die Tätigkeit einer laborleitenden medizinisch-technischen Assistentin in dem Milchlabor des Veterinäramtes ausgeübt. Damit hat sie eine Leitungsfunktion inne. Alle Einzelaufgaben der Klägerin dienen dem feststehenden und einheitlichen Arbeitsergebnis der Leitung des Milchlabors. Da die Klägerin ihre Aufgaben allein ausführt, stehen auch Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten fest. Die Leitungstätigkeit der Klägerin ist nicht weiter nach tatsächlichen Gesichtspunkten aufteilbar und auch rechtlich nur einheitlich bewertbar. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Leitungstätigkeit eines Angestellten regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist (vgl. BAG Urteil vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 264/82 - AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 48, 17, 21 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung nach VergGr. V b BAT kommt allein das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b Fallgruppe 24 des Teils II Abschnitt D der Anlage 1 a zum BAT in Betracht, wonach zu vergüten sind

"medizinisch-technische Assistentinnen

mit entsprechender Tätigkeit, denen

mindestens zwei medizinisch-technische

Assistentinnen, medizinisch-technische

Gehilfinnen oder sonstige Angestellte,

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückli-

che Anordnung ständig unterstellt sind".

Die Klägerin ist eine ausgebildete medizinisch-technische Assistentin und übt als Leiterin des Milchlabors des Veterinäramtes in K und bei den von ihr vorzunehmenden Untersuchungen, die zwischen den Parteien unstreitig sind, eine entsprechende Tätigkeit aus. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Klägerin seit April 1986 eine medizinisch-technische Assistentin, nämlich von April bis Oktober 1986 Frau E und seit November 1986 Frau S, ständig unterstellt. Darüber hinaus ist auch die der Klägerin ständig unterstellte Frau F entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts als "sonstige Angestellte" im Sinne der VergGr. V b BAT Fallgruppe 24 anzusehen.

Unter "sonstigen Angestellten" im Sinne der VergGr. V b BAT Fallgruppe 24 sind entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung Angestellte zu verstehen, die über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen einer geprüften medizinisch-technischen Gehilfin entsprechen und die eine Tätigkeit mit dem Zuschnitt einer medizinisch-technischen Gehilfin auszuüben haben (vgl. BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Frau F übt Tätigkeiten aus, die zu den Aufgaben einer medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin bzw. -gehilfin zählen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung bakteriologisch-mikroskopischer Untersuchungen im Rahmen des EGD, für die Hemmstoffteste, die Frischebestimmungen, Erhitzungsnachweise und vor allem für die bakteriologisch-hygienischen Untersuchungen, die 55 v.H. der Arbeitszeit von Frau F in Anspruch nehmen (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 2-IF 10, S. 3 ff.). Dementsprechend räumt sogar das beklagte Land ein, daß Frau F die Merkmale der VergGr. VIII BAT Fallgruppe 18 erfüllt. Der Senat kann sich daher auf eine pauschale Überprüfung beschränken, weil darüber, daß Frau F mindestens die Merkmale der VergGr. VIII BAT Fallgruppe 18 erfüllt, zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. BAGE 30, 32, 37 = AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aufgrund der von Frau F seit 13 Jahren ausgeübten Tätigkeiten kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß sie gleichwertige Fähigkeiten wie eine medizinisch-technische Gehilfin besitzt und eine diesen Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausübt.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und des beklagten Landes erfordert die Eingruppierung nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 24 nicht, daß der unterstellte sonstige Angestellte die qualifizierenden Merkmale der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 28 erfüllt. Für diese Auffassung ergibt sich aus den tariflichen Bestimmungen kein Anhaltspunkt. Wenn die Tarifvertragsparteien des BAT für unterstellte Angestellte fordern, daß diese mindestens in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert sein müssen, haben sie dies auch ausdrücklich normiert, wie z. B. in dem vom Senat durch Urteil vom 17. Dezember 1980 - 4 AZR 852/78 - (AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT 1975) entschiedenen Rechtsstreit, auf den sich das Landesarbeitsgericht zu Unrecht beruft. In diesem Senatsurteil ging es um das Merkmal der VergGr. I b BAT Fallgruppe 1 b, wonach erforderlich ist, daß dem betreffenden Angestellten "mindestens drei Angestellte mindestens der VergGr. II a durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind". Eine solche Einschränkung fehlt im vorliegenden Fall. Vielmehr reicht es nach dem eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Wortlaut der VergGr. V b BAT Fallgruppe 24 aus, daß es sich bei den unterstellten Angestellten um medizinisch- technische Gehilfinnen oder sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, handelt. Es wird von den Tarifvertragsparteien insoweit weder eine qualifizierte Tätigkeit der unterstellten medizinisch-technischen Gehilfinnen gefordert noch die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Merkmal der VergGr. V b BAT Fallgruppe 24 ist vielmehr bereits dann und stets erfüllt, wenn es sich bei den unterstellten Angestellten überhaupt um medizinisch-technische Gehilfinnen oder ihnen gleichgestellte sonstige Angestellte handelt. Dies trifft für Frau F zu, wie selbst das beklagte Land nicht in Abrede stellt. Ob sie nach VergGr. VIII BAT Fallgruppe 18 oder einer höheren Vergütungsgruppe zu vergüten ist, ist insoweit unerheblich. Da der Klägerin somit zwei Angestellte im Sinne der VergGr. V b BAT Fallgruppe 24 unterstellt sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die medizinisch-technischen Assistentinnen, die für einige Monate während ihrer Schwangerschaft im Milchlabor eingesetzt wurden, als ständig unterstellte Angestellte im Sinne der VergGr. V b BAT Fallgruppe 24 anzusehen sind.

Da der Klägerin im Klagezeitraum zwei Angestellte im Sinne der VergGr. V b BAT Fallgruppe 24 ständig unterstellt waren, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon ab, ob diese ständige Unterstellung durch das beklagte Land ausdrücklich angeordnet war. Das Landesarbeitsgericht hat diese Frage offengelassen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen nicht aus, um die Frage der ausdrücklichen Anordnung der ständigen Unterstellung eindeutig bejahen oder verneinen zu können. Diese Frage wird das Landesarbeitsgericht daher nach entsprechender weiterer Sachaufklärung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu prüfen haben.

Hierbei wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, daß eine "ausdrückliche Anordnung" zur Unterstellung von Angestellten lediglich eine ausdrückliche oder mündliche Willenserklärung des Arbeitgebers voraussetzt, es hingegen nicht erforderlich ist, daß die Willenserklärung unmittelbar dem Arbeitnehmer gegenüber abgegeben wird. Sie kann sich vielmehr auch mittelbar aus einer Dienstanweisung, Verwaltungsverfügung, Geschäfts- und Organisationsplänen und dergleichen ergeben (vgl. BAG Urteil vom 17. Dezember 1980 - 4 AZR 852/78 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 38, 62, 68 = AP Nr. 58 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 11. November 1987 - 4 AZR 336/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Insoweit wird das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen haben, aus welchem Grunde die Klägerin bei den sogenannten Rundschreiben vom 12. Mai und 6. Juni 1986, die ausschließlich an die laborleitenden Mitarbeiter verteilt wurden, in den sogenannten "Verteiler" aufgenommen wurde.

Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten zu entscheiden haben.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel

Scheerer Prof. Dr. Knapp

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439652

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