Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von technischer Assistentin
Leitsatz (redaktionell)
Eingruppierung von ausgebildeter landwirtschaftlich-technischer Assistentin – Fachrichtung Milchwirtschaft – bei Tätigkeiten einer chemisch-technischen Assistentin; entsprechende Tätigkeit muß der speziellen Ausbildung entsprechen.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; BAT Anlage 1 a VergGr. V b (technische Assistentin)
Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 19.07.1988; Aktenzeichen 2 Sa 1190/87) |
ArbG München (Urteil vom 28.10.1987; Aktenzeichen 22 Ca 3621/87) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Juli 1988 – 2 Sa 1190/87 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die 30jährige Klägerin hat die Ausbildung zum „landwirtschaftlich-technischen Assistent” – Fachrichtung Milchwirtschaft – mit der staatlichen Abschlußprüfung am 21. Juli 1978 abgeschlossen. Seit 1. Oktober 1981 steht sie in den Diensten des beklagten Freistaats und wird am Institut für Mikrobiologie und Hygiene der Technischen Universität München beschäftigt. Beide Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden für die Angestellten des öffentlichen Dienstes an. Seit 1. Oktober 1982 erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr. V c BAT.
Die Klägerin übt Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen Mikrobiologie und der allgemeinen Hygiene aus und führt hierbei mikrobiologische Untersuchungen und Rückstandsprüngen durch. In einer Arbeitsplatzbeschreibung des Instituts für Hygiene und medizinische Mikrobiologie vom 13. Oktober 1982 wird ihre Tätigkeit als „MTA” (medizinisch-technische Assistentin) bezeichnet.
Die Klägerin meint, ihr stehe ab 1. Oktober 1985 Vergütung nach VergGr. V b BAT zu, da sie die Merkmale der VergGr. V b Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT erfülle. Sie sei als landwirtschaftlich-technische Assistentin mit entsprechender Tätigkeit drei Jahre nach VergGr. V c Fallgruppe 1 eingruppiert gewesen. In dieser Zeit (1. Oktober 1982 bis 30. September 1985) habe sie schwierige Aufgaben erfüllt und in nicht unerheblichem Umfang verantwortliche Tätigkeiten verrichtet. Dies sei eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der VergGr. V c Fallgruppe 1. Eine Tätigkeit als medizinisch-technische Assistentin im tariflichen Sinne übe sie jedoch nicht aus, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat.
Die Klägerin hat beantragt
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Oktober 1985 nach VergGr. V b BAT zu vergüten,
- weiter festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die von ihm nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung bzw. bei den nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträgen ab der monatlichen Fälligkeit um 4 % pro Jahr zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, Voraussetzung für eine Eingruppierung nach VergGr. V c Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT sei, daß der Angestellte eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübe. Dies könne nur eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Tätigkeit sein. Die Tätigkeit einer landwirtschaftlich-technischen Assistentin – Fachrichtung Milchwirtschaft – übe die Klägerin jedoch nicht aus.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, daß sie ihre Zinsforderung auf den Nettobetrag beschränkt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin ab 1. Oktober 1985 nach VergGr. V b BAT zu vergüten. Denn die Klägerin erfüllt kein Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe. Sie übt keine ihrer Ausbildung als „landwirtschaftlich-technische Assistentin” – Fachrichtung Milchwirtschaft – entsprechende Tätigkeit aus, so daß sie nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 erfüllt, aus der allein ein Aufstieg in die VergGr. V b BAT nach dreijähriger Tätigkeit möglich ist, wie ihn die Klägerin fordert.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) kraft beiderseitiger Tarifbindung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihr beanspruchten VergGr. V b BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Danach ist darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils m.w.N.).
Mit den Arbeitsvorgängen der Klägerin haben sich beide Instanzgerichte nicht auseinandergesetzt. Der Senat könnte zwar die Arbeitsvorgänge der Klägerin selbst festlegen (vgl. BAGE 30, 229, 233 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dazu fehlen jedoch ausreichende tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen zu Zusammenhangstätigkeiten, der Verwaltungsübung und der Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern des Instituts. Die Beschreibung der Tätigkeit durch die Klägerin in der Klageschrift reicht insoweit nicht aus, danach die Arbeitsvorgänge zu bestimmen.
Auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge der Klägerin kommt es jedoch nicht an, da mit dem Landesarbeitsgericht für die gesamte Tätigkeit der Klägerin eine „entsprechende Tätigkeit” im Sinne der VergGr. V c Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT zu verneinen ist. Für die Eingruppierung der Klägerin sind folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschnitt II (technische Assistenten, Chemotechniker) der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen:
Vergütungsgruppe V b
…
3. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1
sowie Laboranten mit Abschlußprüfung, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe V c
1. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umgang verantwortlichere Tätigkeiten verrichten,
sowie Laboranten mit Abschlußprüfung, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
2. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der VergGr. VI b Fallgruppe 1
sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VI b
1. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen,
sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
…
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
…
4. Unter „technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung” und unter „staatlich geprüften Chemotechnikern” im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für
„technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung und staatlich geprüfte Chemotechniker nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen” sind Angestellte zu verstehen, die einen nach Maßgabe
- der Rahmenordnung für die Ausbildung und Prüfung von technischen Assistenten – Assistentinnen – (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 17/18. Dezember 1964) oder
- der Rahmenordnung der Prüfung für chemisch-technische Assistenten – chemisch-technische Assistentinnen – (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14./15. Mai 1964) oder
- der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14./15. Mai 1964 bzw. vom 31. Juli 1970)
gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
„technischer Assistent” mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz
oder
„staatlich geprüfter Chemotechniker” erworben haben.
…
Diesen Angestellten werden technische Assistenten und Chemotechniker gleichgestellt, die die staatliche Anerkennung auf Grund früher erlassener Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen erhalten oder erhalten haben.
Die Klägerin erfüllt das Merkmal des technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung. Denn sie gehört zu den im Klammerzusatz als Beispiel angeführten landwirtschaftlich-technischen Assistenten. Sie hat die vorgeschriebene Prüfung erfolgreich abgeschlossen und ist danach berechtigt, die Berufsbezeichnung „landwirtschaftlich-technischer Assistent” – Fachrichtung Milchwirtschaft – zu führen. Damit ist auch Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen erfüllt.
Die Klägerin übt jedoch keine entsprechende Tätigkeit im tariflichen Sinne aus. Für die Auslegung dieses Begriffs sind in erster Linie der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamt Zusammenhang maßgebend (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Der Tarifwortlaut läßt zwei Auslegungen zu. Einerseits könnte es für den Begriff der entsprechenden Tätigkeit ausreichen, daß ein technischer Assistent mit staatlicher Anerkennung ohne Rücksicht auf seine spezielle Ausbildung irgendeine Tätigkeit ausübt, die zum Berufsbild eines technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung gehört. Andererseits kann aber nach dem Tarifwortlaut unter entsprechender Tätigkeit auch die Tätigkeit verstanden werden, die der speziellen Ausbildung des technischen Assistenten entspricht.
Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist nur die zweite Auslegungsmöglichkeit zutreffend. Fordern die Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe sowohl eine bestimmte Ausbildung (technischer Assistent mit staatlicher Anerkennung) als auch eine bestimmte Tätigkeit (entsprechende Tätigkeit), ist dies nur sinnvoll, wenn der Angestellte seine spezielle Ausbildung bei der Ausübung seiner Tätigkeit nutzbar machen kann. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien bei der Eingruppierung eine Ausbildung honorieren wollen, die für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich ist, und andererseits eine Tätigkeit ausreichen lassen wollen, die einem Berufsbild entspricht, in dem der Angestellte nicht ausgebildet worden ist. Dies widerspräche dem Grundsatz, daß im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 46, 308, 316 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
Diese Tarifauslegung wird dadurch bestätigt, daß die Tarifvertragsparteien in der Vergütungsordnung des BAT in zahlreichen Vergütungsgruppen „sonstige Angestellte” erwähnen, „die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben”. Damit tragen sie dem Umstand Rechnung, daß Tätigkeiten, die einem bestimmten Berufsbild entsprechen, auch mit gleichwertigen Fähigkeiten bewältigt werden können. Gerade durch die Einführung des „sonstigen Angestellten” bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß der Angestellte, der nicht sonstiger Angestellter ist, sondern für den sie eine bestimmte Berufsausbildung fordern, auch eine Tätigkeit ausüben muß, die zum Berufsbild des erlernten Berufs gehört. Eine solche Differenzierung haben die Tarifvertragsparteien auch bei den vorliegend heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmalen für technische Assistenten vorgenommen. Die für die Klägerin einschlägige VergGr. V c sieht nämlich in Fallgruppe 2 vor, daß dort neben technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung sonstige Angestellte eingruppiert sind, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Mit solchen Tätigkeiten der Fallgruppe 2 ist aber ein Aufstieg in die VergGr. V b BAT nach den tariflichen Bestimmungen nicht möglich. Daraus folgt andererseits zwingend, daß für technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung im Sinne der VergGr. V c BAT (Fallgruppe 1) nur eine Tätigkeit, die zum Berufsbild des erlernten Berufs gehört, als entsprechende Tätigkeit angesehen werden kann.
Diese Auslegung stimmt auch mit der bisherigen Senatsrechtsprechung überein. So hat der Senat – wenn auch nur kursorisch unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung – für landwirtschaftlich-technische Assistenten ausdrücklich entschieden, daß die Tätigkeitsmerkmale eine „entsprechende Tätigkeit” fordern, worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die zu ihrer Ausübung eine Ausbildung als landwirtschaftlich-technische Assistentin fordert (BAGE 40, 345, 351 = AP Nr. 69 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Was als Berufsbild eines technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung in Betracht kommt, wird aus Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ersichtlich, auf die in VergGr. V c BAT ausdrücklich Bezug genommen wird. Danach ist unter einem „technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung” ein Angestellter zu verstehen, der nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „technischer Assistent” mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben hat. Für die Klägerin bedeutet dies, daß sie entsprechend ihrer Ausbildung als landwirtschaftlich-technischer Assistent der Fachrichtung Milchwirtschaft anzusehen ist. Eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der VergGr. V c BAT (Fallgruppe 1) liegt für die Klägerin daher nur dann vor, wenn sie eine Tätigkeit ausübt, die zum Berufsbild des landwirtschaftlich-technischen Assistenten der Fachrichtung Milchwirtschaft gehört. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin übt Tätigkeiten eines chemisch-technischen Assistenten oder – wie sie zeitweise behauptet hat – einer medizinisch-technischen Assistentin aus. Damit erfüllt sie nicht die Anforderungen der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1, so daß sie nicht nach dreijähriger Tätigkeit in die VergGr. V b BAT Fallgruppe 3 eingruppiert werden kann. Eine Eingruppierung als medizinisch-technische Assistentin scheitert schon daran, daß die Klägerin nicht entsprechend ausgebildet ist und die Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen (Teil II Abschnitt D der Anlage 1 a zum BAT) eine Eingruppierung als „sonstige Angestellte” nicht vorsehen.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Brocksiepe, Wehner
Fundstellen