Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Mitarbeiters im Versuchslabor einer Universität. Eingruppierungsmerkmal der “selbständigen Tätigkeit”. begrenzte Überprüfung der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs
Orientierungssatz
Bei dem tariflichen Begriff der “selbständigen Tätigkeit” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen 12 Sa 2090/04) |
ArbG Dortmund (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1754/04) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juni 2005 – 12 Sa 2090/04 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der am 27. November 1951 geborene Kläger, Elektromeister und staatlich geprüfter Elektrotechniker, ist seit dem 1. Oktober 1984 bei dem beklagten Land beschäftigt. Nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 4. Oktober 1984 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Entsprechend § 3 des Arbeitsvertrages wurde der Kläger zunächst nach Lohngr. VIII MTL und nach zwischenzeitlich anderen Einreihungen zuletzt nach Lohngr. 8a MTArb vergütet.
Der Kläger ist seit seiner Einstellung in dem Versuchslabor des Fachgebiets Logistik in der Abteilung Maschinenbau an der Universität D… beschäftigt. Das Versuchslabor, in dem neben dem Kläger ein weiterer Kollege arbeitet, wird von einem Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau geleitet.
In der am 11. Mai 1987 erstellten Tätigkeitsbeschreibung für den Kläger sind die folgenden Tätigkeiten und Zeitanteile aufgeführt:
“1. |
Selbständige und gestaltende Mitarbeit bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten im verpackungstechnischen Versuchsfeld |
50 % |
– |
Montagearbeiten (Maschinenbau) |
– |
Elektrische Installation |
– |
Meßtechnikaufbau |
– |
Inbetriebnahme |
– |
Bedienung der Versuchseinrichtungen |
2. |
Selbständige und gestaltende Anfertigung von für Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlichen Apparaturen und Hilfsgeräte |
35 % |
3. |
Selbständige Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Versuchseinrichtungen |
5 % |
4. |
Lehrlingsausbildung |
10 %” |
Zu den Anforderungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten heißt es in der Tätigkeitsbeschreibung:
“Die vorgesehenen Tätigkeiten setzen ein vielseitiges und fachlich hochwertiges Können sowie überdurchschnittliche Kenntnisse voraus; sie erfordern weiterhin besondere Umsicht und Zuverlässigkeit. Das Aufgabenfeld bedingt eine selbständige und gestaltende Mitarbeit.”
Nachdem der Leiter des Fachgebiets bereits im Jahre 1985 vergeblich beantragt hatte, den Kläger ins Angestelltenverhältnis zu übernehmen und nach VergGr. VIII BAT zu vergüten, und der Kläger mit Schreiben vom 10. September 2002 um eine Überprüfung seiner Eingruppierung gebeten hatte, machte der Klägervertreter mit Schreiben vom 2. Juli 2003 Vergütung nach VergGr. Vb BAT geltend. Nach Ablehnung dieses Begehrens durch das Schreiben der Universität D… vom 5. November 2003 verfolgt der Kläger dieses Begehren klageweise weiter.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei wegen der von ihm ausgeübten Tätigkeiten Angestellter und nicht Arbeiter. In der Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahre 1987 seien jedenfalls die Zeitanteile seiner Aufgaben nicht zutreffend angegeben. Er erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgr. 1 der Anl. 1a zum BAT Teil II Abschn. L (Unterabschn. I), weil er im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals überwiegend selbständig arbeite und auch die Voraussetzung der 6-jährigen Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe erfüllt sei. Im Übrigen seien auch die Merkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1 erfüllt; zumindest die Tätigkeiten der Arbeitsvorgänge 1 und 4 seien schwierige Aufgaben im tariflichen Sinne.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Januar 2003 gem. VergGr. Vb BAT der Allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich des Bundes und der Länder zu vergüten und die bis zum Zeitpunkt der Zustellung fällig gewordenen Differenzbeträge zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und einer Vergütung gem. VergGr. Vb BAT mit Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu verzinsen sowie die nach Zustellung fällig werdenden Differenzbeträge in gleicher Höhe seit jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die derzeitigen Tätigkeiten seien von der Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahre 1987 vollständig und mit zutreffenden Zeitanteilen erfasst. Bei den vom Kläger auszuübenden Aufgaben handele es sich nicht um selbständige Tätigkeit. Der Kläger wirke vielmehr auf Grund seiner fachlichen Kompetenz beratend und aktiv bei der organisatorischen Planung von Versuchen mit. Er leiste bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten im Labor und im verpackungstechnischen Versuchsfeld lediglich Unterstützungsarbeiten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht die Vergütung nach VergGr. Vb BAT ab 1. Januar 2003 nicht zu.
1. Dabei kann mit dem Landesarbeitsgericht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingruppierung des Klägers trotz der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den MTL und der von der Beklagten für zutreffend erachteten Einreihung nach den Tarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Länder, also zunächst dem MTL und später dem MTArb, in Wirklichkeit nach dem BAT richtete. Es kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er tatsächlich eine bis zur Aufhebung der organisatorischen Trennung der Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und die Beklagte ausgehend davon auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet ist, den Kläger entsprechend der Eingruppierung nach Anl. 1a zum BAT zu vergüten.
2. Dem Kläger steht nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT die begehrte tarifliche Vergütung nicht zu, weil in der gesamten vom Kläger auszuübenden Tätigkeit zeitlich nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, welche die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1 oder 2 der Anl. 1a zum BAT Teil II Abschn. L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschn. I (Techniker) erfüllen, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt.
a) Die einschlägigen Tätigkeitsmerkmale lauten:
“Vergütungsgruppe Vb
1. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
2. Staatlich geprüfte Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)
…
Vergütungsgruppe Vc
1. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)”
Danach müssen für die Eingruppierung des Klägers in VergGr. Vb BAT in jedem Fall die Anforderungen der VergGr. Vc Fallgr. 1 erfüllt sein, weil das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1 im Sinne einer Aufbaufallgruppe zusätzlich das Merkmal der Erfüllung “schwierige Aufgaben” enthält und die VergGr. Vb Fallgr. 2 nur über den Tätigkeitsaufstieg aus VergGr. Vc Fallgr. 1 erreicht werden kann.
b) Mit dem Landesarbeitsgericht kann für die Eingruppierung des Klägers auf die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit im verpackungstechnischen Versuchsfeld abgestellt werden, die einen eigenen Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von mindestens 50 % darstellt.
aa) Das Landesarbeitsgericht ist von der zutreffenden, in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT enthaltenen und vom Bundesarbeitsgericht konkretisierten Definition des Arbeitsvorganges ausgegangen. Ein Arbeitsvorgang ist danach eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. des Senats, zB 29. November 2001 – 4 AZR 736/00 – BAGE 100, 35, 39 mwN). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (Senat 31. Juli 2002 – 4 AZR 129/01 – BAGE 102, 89, 95).
bb) Danach handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers in dem verpackungstechnischen Versuchsfeld, wie auch das Landesarbeitsgericht ohne Begründung angenommen hat, um einen Arbeitsvorgang. Die einzelnen Teilaufgaben des Klägers im Rahmen seiner Mitarbeit bei den Entwicklungs- und Versuchsarbeiten im verpackungstechnischen Versuchsfeld, dh. die Montagearbeiten, die elektrischen Installationen, der Aufbau der Messtechnik sowie die Inbetriebnahme und Bedienung stehen in einem engen inneren Zusammenhang, weil sie auf dasselbe Arbeitsergebnis, die erfolgreiche Durchführung des Versuchs, gerichtet sind. Die weiteren Aufgaben des Klägers, dh. die Anfertigung von Apparaturen für Lehr- und Forschungsaufgaben, die Reparatur von vorhandenen Versuchseinrichtungen und die Lehrlingsausbildung haben andere eigene Arbeitsergebnisse und gehören deshalb nicht zu dem Arbeitsvorgang “Mitarbeit im verpackungstechnischen Versuchsfeld”.
cc) Dieser Arbeitsvorgang ist auch für die tarifliche Bewertung maßgeblich, weil das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1 voraussetzt, dass der Angestellte “überwiegend selbständig tätig” ist. Auch nach dem Vortrag des Klägers macht dieser Arbeitsvorgang einen Zeitanteil von 70 % an der Gesamttätigkeit aus. Auf die tarifliche Bewertung der sonstigen Aufgaben des Klägers kommt es danach nicht an.
c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgr. 1 nicht vorliegen. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger als staatlich geprüfter Elektrotechniker eine dem entsprechende Tätigkeit ausübt. Seine Tätigkeit im maßgeblichen Arbeitsvorgang “Mitarbeit im verpackungstechnischen Versuchsfeld” ist jedenfalls keine selbständige Tätigkeit im Sinne der VergGr. Vc Fallgr. 1.
aa) Bei dem tariflichen Begriff der “selbständigen Tätigkeit” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zB Senat 14. April 1999 – 4 AZR 334/98 – BAGE 91, 185, 196 mwN).
bb) Diesem Überprüfungsmaßstab hält die Begründung des Landesarbeitsgerichts stand.
(1) Das Landesarbeitsgericht hat die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Maßstäbe für eine selbständige Tätigkeit im tariflichen Sinne zugrunde gelegt. Sie liegt nur vor, wenn der Angestellte bei seiner Tätigkeit eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat. Dabei kann das Merkmal “selbständige Tätigkeit” nicht mit dem Merkmal “selbständige Leistungen” gleichgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben, die Angestellten im Verwaltungsdienst und Technikern obliegen, setzt das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Tätigkeit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs voraus, was eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt. Die Annahme einer Eigenständigkeit eines Aufgabengebietes und einer eigenen Entscheidungsbefugnis des Angestellten hängt aber maßgeblich vom Ausmaß der organisatorischen Einbindung des Dienstpostens in den Verwaltungsaufbau der konkreten Dienststelle und der hier festzustellenden Eigenständigkeit ab (BAG 14. April 1999 – 4 AZR 189/98 – BAGE 91, 163, 174 f.; 10. Dezember 1997 – 4 AZR 228/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 234; 19. April 1978 – 4 AZR 721/76 – BAGE 30, 229, 238 f.).
(2) Ausgehend davon hat das Landesarbeitsgericht das Merkmal der selbständigen Tätigkeit nicht als erfüllt angesehen. Die Tätigkeit des Klägers stelle sich nicht als eigenständiger Aufgabenbereich, sondern als integrierter Bestandteil, mithin als Teiltätigkeit im Rahmen eines Gesamtprojektes dar, an dem der Kläger, soweit sein Fachbereich betroffen sei, lediglich selbständig und gestaltend mitwirke. Seine Aufgabe bestehe nicht darin, zu irgendeinem Zeitpunkt eine fertige Arbeit abzuliefern bzw. ein fertiges Produkt vorzulegen, das ohne weiteres von anderen Teiltätigkeiten abgrenzbar wäre und für sich genommen als eigenständiges Arbeitsergebnis gewertet werden könne. Seine Arbeitsaufgabe sei vielmehr von ihrem Beginn bis zu ihrem Abschluss in ein Geflecht von Anordnungen, Weisungen und Einschätzungen des das Gesamtprojekt verantwortenden wissenschaftlichen Mitarbeiters eingebettet. Damit habe der Kläger die typischen Aufgaben eines Mitarbeiters wahrzunehmen, dem zwar eine bestimmte, allerdings nicht selbständig zu betrachtende, sondern mit dem Gesamtprojekt untrennbare (zusammenhängende) Arbeitsaufgabe übertragen worden sei und der auch nur insoweit seine spezifischen Fachkenntnisse, aber auch seine eigenen Konzepte selbständig gestaltend in das Gesamtprojekt einzubringen habe.
(3) Diese Begründung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, insbesondere hat das Landesarbeitsgericht keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen. Widersprüche in der Begründung sind nicht ersichtlich. Die demgegenüber vom Kläger erhobenen Rügen gehen fehl.
Soweit er geltend macht, selbständige Tätigkeit liege auch dann vor, wenn das Ergebnis vollständig vorgegeben sei, missversteht er den vom Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegten Inhalt des Begriffs der selbständigen Tätigkeit. Das Erfordernis der den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechenden “eigenen Entscheidungsbefugnis” des Angestellten betrifft nicht nur den “zur Erbringung seiner Leistung jeweils einzuschlagenden Weg”, sondern auch das “zu findende Ergebnis”.
Hinsichtlich des Einwandes des Klägers, abgesehen von dem vorgegebenen Ergebnis liege sogar eine größere als die geforderte “gewisse” Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs vor, gilt, dass mit diesem Vorbringen ein revisibler Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts nicht substantiiert dargelegt wird. Der Kläger stellt lediglich seine Tatsachenbewertung an die Stelle der im Einzelnen begründeten Würdigung durch das Landesarbeitsgericht.
d) Da das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt hat, dass die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgr. 1 nicht erfüllt, kann der Kläger eine Vergütung nach VergGr. Vb BAT weder auf der Grundlage der Fallgr. 1 noch auf der der Fallgr. 2 verlangen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Bott, Wolter, Kralle-Engeln, Umlandt
Fundstellen