Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sprachlehrers bei der Bundeswehr
Leitsatz (amtlich)
Die Eingruppierung eines Sprachlehrers in der VergGr. II a Fallgr. 1 des Teils III Abschn. H (Sprachlehrer der Bundeswehr) der Anlage 1 a zum BAT erfordert auch beim „Sprachlehrer mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung” die Erfüllung der Anforderung „mit entsprechender Tätigkeit” (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 11. November 1981 – 4 AZR 258/79 – BAGE 37, 83 = AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu dem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal für Sprachlehrer beim Goethe-Institut).
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; VergGr. II a.F.allgr. 1, III Fallgr. 1 und 2, IV b des Teils III Abschn. H (Sprachlehrer der Bundeswehr) der Anlage 1 a zum BAT
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 11. Juni 1997 – 2 Sa 267/96 u. 30/97 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 3. April 1996 – 2 Ca 788/95 – unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 5. April 1961 geborene Kläger hat nach dem Studium der Fächer Englisch und Politikwissenschaft in Niedersachsen beide Staatsprüfungen für das Lehramt an höheren Schulen mit Erfolg abgelegt. Seit dem 15. Juni 1988 ist er als vollzeitbeschäftigter Sprachlehrer für das Fach Englisch an der Marineortungsschule (MOS) der Beklagten in Bremerhaven beschäftigt. Das zunächst befristete Arbeitsverhältnis wurde durch Vertrag vom 27. September 1988 auf unbestimmte Zeit verlängert. Nach dessen § 2 Abs. 1 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung unter anderem nach dem Bundes-Angestellten-tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Laut § 2 Abs. 3 ist der „Angestellte … danach in Vergütungsgruppe IV b BAT der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert, sofern das für diese Eingruppierung geforderte Tätigkeitsmerkmal erfüllt ist”. Seit dem 15. Juni 1994 erhält der Kläger im Wege des Bewährungsaufstieges Vergütung nach VergGr. IV a BAT.
Der Sprachunterricht in Englisch in Einrichtungen der Bundeswehr ist wie folgt gestaltet: Jeder Soldat, der für seine Verwendung bei der Bundeswehr Englischkenntnisse benötigt, muß sich unabhängig von seiner Vorbildung einem englischen Sprachtest unterziehen, dessen Ergebnis seine Lehrgangszuordnung bestimmt. Das Bundessprachenamt in Hürth unterscheidet Testergebnisse und Sprachlehrgänge nach einem „standardisierten Leistungsprofil (SLP)” in Form von Schwierigkeitsstufen von 1 bis 4, die aufeinander aufbauen. Ziel der Lehrgänge ist es, Kommunikationsfähigkeit bei allgemeinen Themen zu erreichen. Das SLP bezieht sich auf die Gebiete „Hörverstehen”, „mündlicher Ausdruck”, „Leseverstehen” und „schriftlicher Ausdruck”. Für jedes dieser Gebiete werden mit einer arabischen Ziffer das SLP-Niveau und damit die Anforderungen an die Soldaten bestimmt. Bei der Bundeswehr wird in drei SLP-Stufen ausgebildet, die die Kurzbezeichnung Nato 1, Nato 2 und Nato 3 tragen. Eingangstest, Lehrinhalte, Prüfungsmaterialen sowie -themen werden vom Bundessprachenamt einheitlich erstellt und bundesweit an allen Einrichtungen der Bundeswehr, an denen Englisch unterrichtet wird, übermittelt. Sie sind für die Bundeswehr-Spracheinrichtung verbindlich.
Der Kläger unterrichtet an der MOS Matrosen, Unteroffiziere, Portepee-Unteroffiziere und Offiziersanwärter. Er erteilt pro Quartal insgesamt 212 bis 232 Unterrichtsstunden in den Fächern „Allgemeinenglisch”, Englisch für die militärfachliche Ausbildung (Ausbildung zum Dienstgrad Bootsmann), den militärfachlichen Dienst (Laufbahnlehrgang zum Fachdienstoffizier), die Verwendungsreihen 23 und 28 (Operationsdienst und elektronische Kampfführung), für Elektronikoffiziere sowie für Flugdeckmeister und Flugdeckoffiziere. Der überwiegende Sprachunterricht hat das „SLP-Niveau” 2210 und 2222. Der Kläger unterrichtet außerdem Elektronik-Offiziersanwärter, die über Sprachkursabschlüsse auf SLP-Niveau 1 bis 3 verfügen.
An der Marineschule Mürwik werden Offiziere im Fach Englisch unterrichtet. Die Beklagte vergütet die dort tätigen Sprachlehrer mit wissenschaftlichem Studium nach VergGr. II a BAT.
Mit Schreiben vom 14. November 1994 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, ihm stehe „Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu”. Diesem Antrag entsprach die Beklagte nicht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT. Diese setze in der Fallgr. 1 der VergGr. II a der speziellen Eingruppierungsmerkmale für „Sprachlehrer der Bundeswehr” lediglich eine einschlägige wissenschaftliche Abschlußprüfung voraus. Die weitere Anforderung der „entsprechenden Tätigkeit” beziehe sich ausschließlich auf die Sprachlehrer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Er übe jedoch auch eine entsprechende Tätigkeit aus, da er seine an der Hochschule erworbenen fachsprachlichen und pädagogischen Kenntnisse entsprechend seiner Ausbildung nutzbar mache und einsetzen müsse. Die SLP-Stufe 2, die er überwiegend unterrichte, entspreche dem Englischunterricht der Klassen 8 bis 10 an einem Gymnasium.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 15. Mai 1994 Vergütung nach VergGr. II a BAT zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen den VergGr. II a BAT und IV b BAT (15. Mai bis 14. Juni 1994) bzw. II a BAT und IV a BAT ab 15. Juni 1994 seit Klagezustellung jeweils mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers sei keine „entsprechende Tätigkeit” im Tarifsinnne, wie sie in VergGr. II a BAT gefordert werde. Es komme nicht darauf an, nach welchem SLP der Kläger seinen Unterricht erteile. Entscheidend sei, auf welchem allgemeinen Bildungsniveau seine Schülerschaft einzuordnen sei. Der Sprachunterricht für Unteroffiziere und Mannschaften an der MOS habe kein dem gymnasialen Englischunterricht gleichwertiges Niveau. Anders sei dies bei dem Sprachunterricht für Offiziere an der Marineschule Mürwik. Ein Anspruch des Klägers auf die von ihm im Berufungsrechtszug hilfsweise erstrebte Vergütung nach der VergGr. III BAT scheitere ebenfalls an der Nichterfüllung der Anforderung der „entsprechenden Tätigkeit”, die auch in dieser Vergütungsgruppe verlangt werde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat sich der Kläger mit seiner unselbständigen Anschlußberufung angeschlossen; mit dieser hat er sinngemäß beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 15. Mai 1994 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen und die Nettodifferenzbeträge zu verzinsen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision der Beklagten ist begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT.
1.1 Seine Tätigkeit erfüllt bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht die tariflichen Anforderungen der VergGr. II a Fallgr. 1 BAT.
1.1.1 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
1.1.2 Dem Hauptantrag kann nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. II a BAT erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT), nach der bezahlt zu werden er fordert.
1.1.3 Für Sprachlehrer der Bundeswehr enthält Teil III Abschn. H der Anlage 1 a zum BAT besondere Tätigkeitsmerkmale, die auszugsweise – ohne die hier nicht interessierenden Verweisungen auf Protokollnotizen – wie folgt lauten:
Vergütungsgruppe II a
1. Sprachlehrer mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung sowie Sprachlehrer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten nach erfolgreicher Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 und mit entsprechender Tätigkeit.
…
Vergütungsgruppe III
1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung während einer Einarbeitungszeit von längstens zwei Jahren als Sprachlehrer sowie Angestellte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten während einer dreijährigen Einarbeitungszeit als Sprachlehrer.
2. Sprachlehrer nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2.
…
Vergütungsgruppe IV a
1. Sprachlehrer nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IV b.
…
2. Sprachlehrer, die sich aus der Vergütungsgruppe IV b dadurch herausheben, daß sie besondere fachsprachliche Kenntnisse oder besondere Kenntnisse in der Landeskunde vermitteln.
…
Vergütungsgruppe IV b
Sprachlehrer, die aufgrund ihrer Lehrererfahrung oder nach Beendigung ihrer Einarbeitung die vorgeschriebenen Lehrziele in selbständiger Unterrichtsgestaltung erreichen.
1.1.4 Es kann dahinstehen, ob die gesamte Tätigkeit des Klägers einen Arbeitsvorgang im Tarifsinnne bildet, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Denn der Kläger hat für seinen gesamten Sprachunterricht die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 1/II a Fallgr. 1 BAT nicht hinreichend dargelegt. Dann aber kommt es auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nicht mehr an.
1.1.5 Dem Kläger steht nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Sprachlehrer der Bundeswehr kein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT zu. Denn er hat nicht substantiiert dargelegt, daß die von ihm ausgeübte Tätigkeit derjenigen eines Sprachlehrers mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung entspricht.
1.1.5.1 Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle die „Vergütungsmerkmale” der VergGr. II a Fallgr. 1 BAT. Denn er sei als Sprachlehrer eingesetzt, habe eine einschlägige wissenschaftliche Abschlußprüfung und habe sich länger als zwei Jahre – und damit auch erfolgreich – eingearbeitet. Da er als Sprachlehrer tätig sei, übe er auch eine entsprechende Tätigkeit aus. Die letztgenannte Anforderung („mit entsprechender Tätigkeit”) müsse er jedoch nicht erfüllen, denn in dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II a Fallgr. 1 BAT betreffe diese Anforderung nicht den Sprachlehrer mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung, sondern nur den Sprachlehrer „mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten”.
1.1.5.2 Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft. Sie steht mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. November 1981 – 4 AZR 258/79 – BAGE 37, 83 = AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT 1975) nicht im Einklang. Diese Entscheidung betraf Tätigkeitsmerkmale in dem Tarifvertrag vom 17. März 1975 für Sprachlehrer bei Goethe-Instituten. Jene Tätigkeitsmerkmale sind mit denen des BAT für Sprachlehrer der Bundeswehr, soweit hier von Interesse, identisch mit der einzigen Ausnahme, daß dort bei den sonstigen Angestellten nicht wie im BAT „gleichwertige”, sondern gleichartige Kenntnisse gefordert werden. Dieser Unterschied ist für die Frage, ob die Anforderung „mit entsprechender Tätigkeit” auch von den Sprachlehrern mit wissenschaftlicher Abschlußprüfung erfüllt werden muß, ohne Bedeutung.
1.1.5.3 Der Senat hat im Urteil vom 11. November 1981 (– 4 AZR 258/79 – aaO) ausgeführt, daß die Anforderung „mit entsprechender Tätigkeit” in der VergGr. II a Fallgr. 1 auch von „Sprachlehrern mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung” erfüllt werden muß. Dies folgt aus dem systematischen Aufbau der VergGr. II a Fallgr. 1 auf der VergGr. III Fallgr. 1, wie der Senat näher begründet hat. An dieser Auffassung hält der Senat auch für die hier anzuwendenden Tarifbestimmungen nach nochmaliger Überprüfung fest.
1.1.5.4 Zwar hat der Kläger nach dem wissenschaftlichen Hochschulstudium der englischen Sprache die einschlägige Abschlußprüfung mit Erfolg abgelegt. Seinem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß er an der MOS eine dieser Ausbildung „entsprechende Tätigkeit” ausübt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt eine „entsprechende Tätigkeit” dann vor, wenn die Tätigkeit der konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung des betreffenden Angestellten entspricht. Sie muß einen sogenannten akademischen Zuschnitt haben. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sein (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1995 – 4 AZR 413/94 – AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die Tätigkeit entspricht der wissenschaftlichen Abschlußprüfung, wenn beide in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, wenn also die Hochschulausbildung das adäquate zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig befähigende Mittel ist.
Dem Vortrag des Klägers, der die Darlegungslast für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals trägt, auf das er seinen Vergütungsanspruch stützt (vgl. dazu im einzelnen z. B. Urteil des Senats vom 19. März 1980 – 4 AZR 300/78 – AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975), ist nicht zu entnehmen, daß seine Tätigkeit die Anforderung der „entsprechenden Tätigkeit” erfüllt. Dies gilt auch für die Unterrichtung der Offiziere und Offiziersanwärter durch den Kläger.
Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug die Unterschiede des fremdsprachlichen Unterrichts an Gymnasien und der Bundeswehr-Sprachausbildung aus ihrer Sicht im einzelnen dargestellt. Der Kläger hat daraufhin gymnasiale Rahmenrichtlinien den Vorgaben des „Sprachdienstes der Bundeswehr” gegenübergestellt. Aus dieser Vergleichsbetrachtung zieht er den Schluß, die von der Beklagten behaupteten Unterschiede zwischen den beiden Unterrichtstätigkeiten bestünden nicht. Dies ist mit dem vom Kläger dargestellten Vergleich nicht belegt.
Der Vortrag des Klägers vermittelt nicht, welche Tätigkeiten er für die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Reflexion seines Englischunterrichts an der MOS ausübt. Er hat zwar Ziel und Inhalt seines Unterrichts dargelegt. Es fehlt jedoch z. B. die Darlegung der Unterrichtsplanung für Unterrichtseinheiten (Phasenplanung) und die einzelne Unterrichtsstunde. Welche Medien im Unterricht eingesetzt werden, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Gleiches gilt für die Methodik des praktizierten Englischunterrichts, der bei der Bundeswehr als „fertigkeitsorientierte Sprachausbildung” bezeichnet wird. In diesem Zusammenhang ist z. B. die Darlegung der Aufgliederung des Unterrichts (Einstieg, Erarbeitung, Vertiefung, Festigung, Anwendung), der Verfahrensweisen, der Sozialformen, der Aktionsformen des Lehrerverhaltens und des Unterrichtsstils zu vermissen. Demzufolge fehlt die auf diese Kriterien bezogene nachvollziehbare Würdigung, daß seine Tätigkeit der eines Sprachlehrers mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung entspricht.
1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 9. September 1981 – 4 AZR 59/79 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte vergütet die bei ihr angestellten Sprachlehrer nach dem Tarifvertrag für Sprachlehrer der Bundeswehr. Anhaltspunkte für eine außer- bzw. übertarifliche Vergütung von Sprachlehrern durch die Beklagte, die allein Fragen der Gleichbehandlung aufwerfen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Die Anschlußberufung des Klägers ist unbegründet. Er hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT. Deren Anforderungen sind i.S.v. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ebenfalls nicht erfüllt.
Die Fallgr. 1 der VergGr. III BAT erfordert ebenso wie diejenige der VergGr. II a BAT eine „entsprechende Tätigkeit” in dem unter 1.1.5.4 erörterten Sinne (Urteil des Senats vom 11. November 1981 – 4 AZR 258/79 – aaO). Die Erfüllung dieser Anforderung ist vom Kläger nicht dargelegt. Auf die Fallgr. 2 der VergGr. III BAT hat der Kläger seinen Anspruch nicht gestützt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Schneider, Bott, Valentien, Kralle
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 11.11.1998 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436175 |
BB 1999, 910 |
RdA 1999, 359 |
ZTR 1999, 321 |
AP, 0 |
PersR 1999, 185 |