Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Geschäftsstellenverwalters (Verwaltungsgericht
Leitsatz (redaktionell)
1. "Schriftgutverwaltung" im Sinne der tariflichen Tätigkeitsmerkmale für die Geschäftsstellenverwalter der Gerichte und Staatsanwaltschaften erledigt, wer die Akten anlegt und für deren Führung, Vollständigkeit und Aufbewahrung verantwortlich ist. Ein bestimmtes zeitliches Ausmaß für diese Aufgaben wird nicht gefordert.
2. Gewöhnliche Aufgaben eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters (Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 42b) können mit "schwierigen Tätigkeiten" eines solchen (Vergütungsgruppe VIb BAT Fallgruppe 41 und Vergütungsgruppe Vc BAT Fallgruppe 14) nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.
3. "Selbständige Leistungen" (Vergütungsgruppe Vc BAT Fallgruppe 1a) verlangen ein selbständiges Erarbeiten der Ergebnisse unter Entwicklung eigener geistiger Initiative. Kennzeichnend dafür können - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein bestehender Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum sein.
4. Rechtsfragen dürfen nicht Sachverständigen zur Beurteilung überlassen werden. Die tarifliche Mindestvergütung von Angestellten darf nicht nach arbeitswissenschaftlichen Grundsätzen bestimmt werden.
Orientierungssatz
Bedeutung einer tariflichen Übung für die Tarifauslegung - Ausforschungsbeweis.
Normenkette
TVG § 1; BAT Anlage 1a; ZPO §§ 139, 278, 402; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 22.09.1983; Aktenzeichen 4 Sa 1489/82) |
ArbG Münster (Entscheidung vom 30.07.1982; Aktenzeichen 1 Ca 75/79) |
Tatbestand
Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger trat am 1. März 1970 beim Verwaltungsgericht G als Angestellter in die Dienste des beklagten Landes. Vom 1. April 1974 bis 31. März 1982 wurde er als Geschäftsstellenverwalter beschäftigt und nach VergGr. VI b BAT vergütet. Für den Kläger hat die am 1. Oktober 1974 in Kraft getretene Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des beklagten Landes (GStO - VerwG) vom 22. Juli 1974 (JMinBl. S. 182) gegolten, die die Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen der Verwaltungsgerichte des beklagten Landes vom 12. Juli 1960 abgelöst hat. Nach Ziff. 3 GStO - VerwG 1974 ist für die Geschäftsstelle ein Beamter des mittleren Dienstes zum Geschäftsstellenverwalter zu bestimmen. Dieser nimmt alle Aufgaben der Geschäftsstelle wahr, soweit ihre Erledigung nicht anderen Bediensteten zugewiesen ist. Nach Ziff. 6 GStO - VerwG 1974 können die Aufgaben des Geschäftsstellenverwalters auch Angestellten übertragen werden. Am 1. April 1982 wurde dem Kläger die Verwaltung der Gerichtsbibliothek übertragen. Seitdem wird er nach VergGr. V c BAT vergütet.
Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 18. Mai 1976 hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis 31. März 1982 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, seine Tätigkeit in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts sei als ein Arbeitsvorgang anzusehen, wobei von den einzelnen gerichtlichen Verfahren ausgegangen werden müsse. Die speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Geschäftsstellenverwalter der Gerichte seien auf ihn nicht anwendbar, da die Schriftgutverwaltung nur 8 - 10 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe. Damit werde er von der Protokollnotiz Nr. 25 nicht erfaßt. Von einem gerichtlichen Geschäftsstellenverwalter im tariflichen Sinne könne nur gesprochen werden, wenn die Schriftgutverwaltung 25 v.H. der Gesamtarbeitszeit betrage. Dem entspreche auch die seitherige praktische Tarifübung. Heranzuziehen seien daher die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst. Danach sei die Klage begründet, weil er gründliche und vielseitige Fachkenntnisse besitze, diese auch habe einsetzen und überwiegend selbständige Leistungen habe erbringen müssen. Er habe nämlich für alle Arbeitsgänge in der Geschäftsstelle die Verantwortung getragen und in allen Verfahren die Übersicht behalten müssen. Bei der Bearbeitung der Neueingänge, des laufenden Schriftverkehrs, der Beantwortung von Anfragen, der Überwachung von Fristen, der Anordnung von Zustellungen, bei Ladungen, der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter, der Erteilung der Rechtskraftzeugnisse sowie der Endbearbeitung der Prozeßakten sei jeweils ein selbständiges Erarbeiten der Ergebnisse unter Entwicklung eigener geistiger Initiative erforderlich. Die Klage sei aber auch dann begründet, wenn im Gegensatz zu seiner Rechtsauffassung die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für gerichtliche Geschäftsstellenverwalter heranzuziehen seien. Er habe nämlich in dem tariflich geforderten Ausmaß "schwierige Tätigkeiten" im Sinne der Buchstaben a) und b) der Protokollnotiz Nr. 26 verrichtet, wobei auf die Bearbeitung von Ladungen und Zustellungen sowie die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter (Protokollnotiz Nr. 26 Buchst. a) bereits 40 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit entfallen seien. Hinzu komme noch die Erteilung der Rechtskraft- und Notfristzeugnisse (Protokollnotiz Nr. 26 Buchst. b). Demgemäß hat der Kläger beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an den Kläger vom 1. Januar 1975 bis 31. März
1982 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die Erledigung jeder Einzelaufgabe des Klägers wie die Vornahme einer Ladung sei als selbständiger Arbeitsvorgang anzusehen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers seien die speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten heranzuziehen. Dabei komme es auf das Ausmaß der anfallenden Schriftgutverwaltung nicht an. Zudem sei der Kläger zu 15 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit mit Schriftgutverwaltung beschäftigt worden. Schwierige Aufgaben im Sinne der Erfordernisse der VergGr. V c BAT Fallgruppe 14 seien beim Kläger jedoch nicht in dem tariflich geforderten Ausmaß angefallen. Zunächst habe er lediglich Aufgaben des Buchstaben a) der Protokollnotiz Nr. 26 erledigt (Ladungen, Zustellungen, Heranziehung der ehrenamtlichen Richter), und zwar zu 25 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit. Rechtskraft- und Notfristzeugnisse habe der Kläger erst ab April 1981 erteilt. Diese Aufgaben hätten indessen lediglich 5 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch genommen. Das sei nicht ausreichend. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß zahlreiche in der Protokollnotiz Nr. 26 genannte Tätigkeiten in den Geschäftsstellen der Verwaltungsgerichte nicht vorkämen. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgend die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst der jeweils ersten Fallgruppen heranzöge, wäre die Klage nicht begründet. Jedenfalls habe der Kläger nämlich nicht überwiegend selbständige Leistungen erbringen müssen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Unter Beschränkung der Klageforderung auf den Zeitraum ab 1. Dezember 1975 im Hinblick auf § 70 Abs. 1 BAT verfolgt der Kläger mit der Revision sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Klage unbegründet ist.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gilt der BAT zwischen den Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V c BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Dabei hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt, daß im vorliegenden Fall die Bestimmung der Arbeitsvorgänge nur unter Berücksichtigung der heranzuziehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfolgen kann.
Nach VergGr. VII BAT Fallgruppe 42 b sind zu vergüten
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten
oder Staatsanwaltschaften,
wozu die Protokollnotiz Nr. 25 gilt, die im einzelnen bestimmt:
Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut
verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit
die sonstigen, in den Geschäftsordnungen
für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet
dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten
wahrnehmen.
Alsdann sind nach VergGr. VI b BAT Fallgruppe 41 zu vergüten
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten
oder Staatsanwaltschaften, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe
VII Fallgruppe 42 b herausheben, daß sie
in nicht unerheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten ausüben.
Hierzu bestimmt die nunmehr einschlägige Protokollnotiz Nr. 26:
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nachstehende Tätigkeiten:
a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung ehrenamtlicher Richter,
b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln,
c) der Erlaß von Vollstreckungsbefehlen ...........
Schließlich sind nach der VergGr. V c BAT Fallgruppe 14, deren Voraussetzungen der Kläger ebenfalls bei sich als erfüllt betrachtet, zu vergüten
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten
oder Staatsanwaltschaften, die sich dadurch aus der
Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 41 herausheben, daß
sie überwiegend schwierige Tätigkeiten ausüben,
wobei auch hier die beiden Protokollnotizen Nr. 25 und 26 gelten.
Mit dem Landesarbeitsgericht ist der Kläger als Geschäftsstellenverwalter im Sinne der vorstehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale anzusehen. Das begründet das Landesarbeitsgericht zutreffend mit dem Inhalt der Protokollnotiz Nr. 25. Danach sind Geschäftsstellenverwalter Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamtarbeitszeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. Diese Aufgaben oblagen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem beiderseitigen Parteivortrag dem Kläger, wobei mit dem Landesarbeitsgericht auf die am 1. Oktober 1974 in Kraft getretene Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des beklagten Landes (GStO - VerwG) vom 22. Juli 1974 (JMinBl. S. 182) zurückzugreifen ist.
Richtig nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, daß der Kläger im tariflichen Sinne Schriftgut verwaltet und damit die zweite tarifliche Anforderung für gerichtliche Geschäftsstellenverwalter erfüllt hat, indem er die Akten anlegte und für deren Führung, Vollständigkeit und Aufbewahrung nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zuständig und verantwortlich war (vgl. BAG 25, 1, 5 = AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT). Derartige Aufgaben oblagen dem Kläger unstreitig. Indessen vertritt der Kläger die Auffassung, die speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für gerichtliche Geschäftsstellenverwalter dürften auf ihn deswegen nicht angewendet werden, weil bei ihm Schriftgutverwaltung im zuvor gekennzeichneten Sinne nur zu etwa 8 - 10 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit angefallen sei, während das beklagte Land einen Anteil von 15 v.H. annimmt. Mit Recht hat demgegenüber das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß es auf diesen unterschiedlichen Parteivortrag nicht ankommt. Das folgert das Landesarbeitsgericht zutreffend aus dem eindeutigen Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Protokollnotiz Nr. 25. Dort fordern die Tarifvertragsparteien nämlich lediglich, daß der Angestellte "Schriftgut verwaltet", so daß es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ausreichend ist, wenn dies überhaupt geschieht. Damit tragen die Tarifvertragsparteien ersichtlich auch dem Umstand Rechnung, daß das Aktenvolumen und der Aktenumlauf in den einzelnen Gerichtszweigen sehr unterschiedlich sein können. Andererseits nehmen sie auf den gerichtsbekannten Umstand Bedacht, daß die jeweiligen Verfahrens- bzw. Prozeßakten in allen Zweigen der Gerichtsbarkeit die unentbehrlichen Schriftgutsammlungen für den jeweiligen Gerichtsbetrieb sind, so daß die Schriftgutverwaltung als eine charakteristische und nicht wegzudenkende Tätigkeit des gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters anzusehen ist, wobei es auf den Umfang der Schriftgutverwaltung im Verhältnis zu seinen anderen Aufgaben nicht ankommt. Damit ist nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, der sich an den praktischen Anforderungen des Gerichtsbetriebes orientiert, entscheidend, daß überhaupt Schriftgut verwaltet wird. Jedenfalls war das beim Kläger der Fall, wenn er damit schon nach seinem eigenen Vorbringen zu 8 bis 10 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit beschäftigt wurde. Damit ist vorliegend nicht über die Frage zu entscheiden, wie die Rechtslage wäre, wenn der Kläger- was im Geschäftsbetrieb der Gerichte kaum vorkommen dürfte - lediglich mit einem ganz geringfügigen Anteil seiner Gesamtarbeitszeit mit Schriftgutverwaltung befaßt worden wäre.
Die demgegenüber von der Revision erhobenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger verkennt, daß die Protokollnotiz Nr. 25 Schriftgutverwaltung nicht in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß verlangt. Wie das Landesarbeitsgericht richtig hervorgehoben hat, kann in diesem Zusammenhang auch nicht etwa an die frühere Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen über das Ausmaß qualifizierender Tätigkeiten bei einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit zurückgegriffen werden, auf die sich der Kläger beruft (vgl. BAG 25, 1, 6 = AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT). Beide rechtlichen Komplexe haben nämlich nichts miteinander zu tun. Abgesehen davon ist die Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit nach der Neufassung der §§ 22, 23 BAT nicht mehr möglich und im übrigen allein entscheidend, daß die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 25 ein bestimmtes zeitliches Ausmaß für Schriftgutverwaltung nicht fordern. Daher führt das Landesarbeitsgericht auch weiter richtig aus, daß es nicht darauf ankomme, welche Aufgabe der Tätigkeit eines Geschäftsstellenverwalters jeweils "das Gepräge gebe", wobei das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hinweist, daß es sich beim "Gepräge" um einen zur rechtlichen Abgrenzung im tariflichen Bereich kaum verwertbaren Begriff handelt (vgl. die Urteile des Senats vom 7. Juli 1971 - 4 AZR 291/70 - AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen und 27. Januar 1982 - 4 AZR 435/79 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken).
Damit ist entgegen der Auffassung der Revision zugunsten des Klägers die von ihm für geboten gehaltene Heranziehung der allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst der jeweils ersten Fallgruppen der Vergütungsordnung aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Soweit der Kläger eine entsprechende praktische Tarifübung behauptet, kann es darauf schon deswegen nicht ankommen, weil eine derartige Tarifübung einer Tarifauslegung nach Tarifwortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang und zudem einem der Grundprinzipien der Vergütungsordnung zum BAT (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen) widersprechen würde (vgl. BAG 23, 424, 429 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Bergbau sowie das Urteil des Senats vom 19. Juni 1985 - 4 AZR 538/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Unabhängig davon kann eine tarifliche Übung auch nur dann rechtserheblich sein, wenn sie in Kenntnis und mit Billigung der Tarifvertragsparteien praktiziert wird (vgl. BAG 40, 67, 72 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifliche Übung sowie das Urteil des Senats vom 19. Juni 1985 - 4 AZR 538/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Auch daran fehlt es vorliegend. Schließlich kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Urteil des Senats vom 22. März 1978 - 4 AZR 612/76 - AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT berufen, da bei dieser Entscheidung aus verschiedenen tatsächlichen Gründen die Heranziehung der speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für eine Geschäftsstellenverwalterin beim Oberverwaltungsgericht Münster nicht möglich war. Diese Hinderungsgründe bestehen vorliegend nicht.
Von dem zutreffenden Ausgangspunkt ausgehend, daß der Kläger Geschäftsstellenverwalter im Sinne der vorstehenden speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Gerichte und Staatsanwaltschaften war, nimmt das Landesarbeitsgericht bei ihm unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung, wie aus dem entsprechenden Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen zu entnehmen ist, zwei Arbeitsvorgänge an, wobei es zwischen der gewöhnlichen Tätigkeit eines Geschäftsstellenverwalters im Sinne der VergGr. VII BAT Fallgruppe 42 b und "schwierigen Tätigkeiten" eines solchen im Sinne der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 41 bzw. VergGr. V c BAT Fallgruppe 14 unterscheidet. Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht anzunehmen, daß in aller Regel die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters ein Arbeitsvorgang ist, weil alle seine Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen, einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben besteht. Alle diese Aufgaben sind dem gerichtlichen Geschäftsstellenverwalter auch einheitlich und alleinverantwortlich übertragen, so daß Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststehen. Diese Beurteilung entspricht auch der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen, wobei der Senat auch bei der Leitung der Registratur eines Gewerbeaufsichtsamtes nur einen Arbeitsvorgang angenommen hat (vgl. das Urteil des Senats vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 264/82 - AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie die weiteren Urteile des Senats BAG 44, 323, 330 = AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 7. Dezember 1983 - 4 AZR 405/81 - AP Nr. 83 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Dennoch ist es richtig, wenn das Landesarbeitsgericht beim Kläger zwei Arbeitsvorgänge annimmt. Das begründet es zutreffend und rechtlich zwingend mit der Differenzierung der Tarifvertragsparteien zwischen gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters (VergGr. VII BAT Fallgruppe 42 b) und "schwierigen Tätigkeiten" eines solchen (VergGr. VI b BAT Fallgruppe 41 und VergGr. V c BAT Fallgruppe 14). Damit trägt das Landesarbeitsgericht zugleich dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsatz Rechnung, daß tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen (vgl. die Urteile des Senats BAG 30, 229, 237 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 19. März 1980 - 4 AZR 300/78 - AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
Auch die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision und die ergänzenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat greifen nicht durch. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß der zuvor dargestellte Rechtsgrundsatz dann keine Geltung beanspruchen kann, wenn tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten eines Angestellten tatsächlich nicht voneinander getrennt werden können. Das trifft entgegen den Ausführungen des Klägers jedoch für die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters (VergGr. VII BAT Fallgruppe 42 b) und "schwierige Tätigkeiten" eines solchen im Sinne des Inhalts der Protokollnotiz Nr. 26 nicht zu. So wie nämlich etwa zur Bearbeitung von Kostenfragen die Gerichtsakten dem dafür zuständigen Beamten überlassen werden können und dessen Aufgaben von denen des Geschäftsstellenverwalters trennbar sind, obwohl sie dieselbe Akte betreffen, trifft das auch für die in der Protokollnotiz Nr. 26 genannten qualifizierenden Aufgaben (etwa die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses) zu. Auch insoweit ist also entgegen der Annahme des Klägers eine tatsächliche Trennbarkeit möglich. Weiter übersieht die Revision, daß den Tatsachengerichten bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge weder ein Beurteilungsspielraum noch "tatsächliche Möglichkeiten" zukommen. Vielmehr sind sie insoweit an § 22 BAT und die dazu vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze gebunden, wozu auch der Rechtsgrundsatz gehört, daß tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten bei tatsächlicher Trennbarkeit nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf verschiedene Urteile anderer Landesarbeitsgerichte und Arbeitsgerichte weiter darauf verweist, die Arbeitsvorgänge müßten vorliegend nach der sogenannten "vertikalen Methode", d.h. anhand der einzelnen Verfahrensakten, bestimmt werden, steht dem wiederum, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, der Inhalt von § 22 BAT und der heranzuziehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale mit ihren rechtlichen Differenzierungen entgegen. Zudem ist auch nicht erkennbar, wieso die Anwendung dieser Methode bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge zu einem für den Kläger günstigeren Prozeßergebnis führen könnte. Fehlerhaft ist aber auch die vom beklagten Land vertretene Auffassung, wonach es auf die singulären Amtshandlungen des Klägers wie etwa die Durchführung einer jeden Ladung oder Zustellung ankommen soll. Diese Auffassung des beklagten Landes führt zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigten "Atomisierung" einer funktional und nach den für den Gerichtsbetrieb bestehenden Vorschriften zusammengehörigen Tätigkeit.
Bei der Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale für gerichtliche Geschäftsstellenverwalter geht das Landesarbeitsgericht richtig davon aus, daß diese aufeinander aufbauen, so daß mit dem Landesarbeitsgericht zunächst die Erfüllung der Merkmale der VergGr. VII BAT Fallgruppe 42 b und alsdann die der qualifizierenden Merkmale der VergGrn. VI b BAT Fallgruppe 41 und V c BAT Fallgruppe 14 zu überprüfen ist, die sich ihrerseits nur durch das verlangte Ausmaß "schwieriger Tätigkeiten" unterscheiden. Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht zutreffend auch darauf Bedacht, daß, wenn die Tarifvertragsparteien in den Merkmalen der VergGr. V c BAT Fallgruppe 14 "überwiegend schwierige Tätigkeiten" verlangen, der entsprechende Arbeitsvorgang mit qualifizierenden Aufgaben mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen muß und insoweit ein "abweichendes zeitliches Maß" im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT vorliegt. Damit kommt es darauf an, ob der Kläger zu mehr als der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit mit in der Protokollnotiz Nr. 26 genannten qualifizierenden Aufgaben beschäftigt worden ist.
Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Klage nicht schlüssig ist. Unstreitig wurde der Kläger mit der Bearbeitung von Ladungen und Zustellungen sowie der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter und damit mit Aufgaben beschäftigt, die unter Buchstabe a) der Protokollnotiz Nr. 26 fallen. Streitig ist insoweit zwischen den Parteien nur, in welchem zeitlichen Ausmaß das der Fall war. Nach dem Vortrag des Klägers machte dieser sein Aufgabenkreis 40 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit aus, während er nach dem Vorbringen des beklagten Landes nur 25 v.H. betrug. Zur Schlüssigkeit seiner Klage müßte der Kläger also darüber hinaus behaupten, daß er zu mehr als weiteren 10 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit mit qualifizierenden Aufgaben im Sinne der Protokollnotiz Nr. 26 beschäftigt worden ist. Daran fehlt es jedoch, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat.
Nachdem der Kläger sich rechtsfehlerhaft gegenüber den Vorinstanzen in erster Linie auf die jeweils ersten Fallgruppen der Vergütungsordnung für den allgemeinen Verwaltungsdienst berufen hatte, hat er daneben gegenüber dem Arbeitsgericht lediglich in allgemeiner Weise ausgeführt, er übe auch "schwierige Tätigkeiten" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 26 aus. Eine entsprechende Substantiierung fehlte (vgl. Bl. 25, 26 und 28 der Vorakten). Erst in seinem unter dem 9. Juli 1982 an das Arbeitsgericht gerichteten Schriftsatz (Bl. 41 der Vorakten) kam der Kläger erstmals auf Aufgaben gemäß Buchstabe b) der Protokollnotiz Nr. 26 zu sprechen, wobei jedoch wiederum Angaben über den entsprechenden Zeitanteil fehlen. Auch in seiner Berufungsbegründung äußerte er sich dazu nicht. Deswegen erteilte das Landesarbeitsgericht dem Kläger mit einer prozeßleitenden Verfügung vom 1. Januar 1983 die Auflage, seine einzelnen Aufgaben genau zu beschreiben und zu "quantifizieren", d.h. substantiiert ihren jeweiligen zeitlichen Anteil anzugeben (Bl. 77 der Vorakten). Dieser deutlichen Auflage des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Vielmehr brachte er auch in seinem weiteren Schriftsatz vom 11. Mai 1983 (Bl. 102 der Vorakten) lediglich zum Ausdruck, er habe Rechtskraft- und Notfristzeugnisse, Vollstreckungsklauseln und vollstreckbare Ausfertigungen erteilt, während jedoch wiederum jegliche Angabe zu dem entsprechenden Zeitaufwand fehlt. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht erneut den Kläger in einer prozeßleitenden Verfügung vom 4. August 1983 (Bl. 121 der Vorakten) darauf hin, daß es noch immer an den entsprechenden Zeitangaben fehle. Dennoch unterließ der Kläger auch in seinem weiteren Schriftsatz vom 29. August 1983 (Bl. 126 der Vorakten) und der diesem beigefügten Aufstellung über seine einzelnen Aufgaben (Bl. 131 ff. der Vorakten) entsprechende Angaben. Auch bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nach § 141 ZPO äußerte sich der Kläger dazu nicht, obgleich zuvor schon das Arbeitsgericht in seinem Urteil hervorgehoben hatte, für die Aufgaben des Klägers nach Buchstabe b) der Protokollnotiz Nr. 26 fehle es an Angaben über die entsprechenden Zeitanteile und damit an der gebotenen Substantiierung.
Auch die demgegenüber erhobenen prozessualen Rügen der Revision greifen nicht durch. Entgegen der Meinung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht weder gegen § 139 ZPO noch gegen § 278 Abs. 3 ZPO verstoßen. Nachdem schon das Arbeitsgericht den Kläger in seinen Entscheidungsgründen deutlich darauf hingewiesen hatte, er sei bezüglich des zeitlichen Ausmaßes seiner qualifizierenden Aufgaben im Sinne des Buchstabens b) der Protokollnotiz Nr. 26 seiner Darlegungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, und danach im Berufungsrechtszug das Landesarbeitsgericht zweimal ausdrücklich zu einer entsprechenden "Quantifizierung" unter nochmaligem Hinweis auf seine diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast aufgefordert und außerdem den Kläger hierzu noch nach § 141 ZPO angehört hat, kann von einem Verstoß gegen die genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen und einer Überraschungsentscheidung nicht die Rede sein. Die entsprechenden Auflagen des Landesarbeitsgerichts entbehren auch nicht der gebotenen Deutlichkeit, die die Revision rügt.
Auch mit seinen weiteren prozessualen Rügen und Hinweisen, die der Kläger ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angebracht hat, kann er nicht erfolgreich sein. Insbesondere ist ihm die Berufung auf das in der Parallelsache K ./. Land Nordrhein-Westfalen (2 Ca 1242/73 Arbeitsgericht Münster) von dem Regierungsamtsrat Wilhelm M von der Universität Bonn erstattete schriftliche Sachverständigengutachten versagt. Einmal ist nämlich der Kläger in dem von ihm geführten Rechtsstreit für sein Prozeßvorbringen seinerseits darlegungs- und erforderlichenfalls beweispflichtig, so daß er sich schon deshalb nicht auf Beweismittel aus anderen Prozessen berufen kann. Im übrigen wäre vorliegend beim Landesarbeitsgericht die Erstattung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel nach §§ 402 ff. ZPO erst dann in Betracht gekommen, wenn der Kläger seiner entsprechenden Darlegungspflicht hinsichtlich des Ausmaßes seiner Aufgaben im Sinne des Buchstaben b) der Protokollnotiz Nr. 26 nachgekommen wäre, wie es ihm im Einklang mit den Grundsätzen des Zivilprozesses von den Vorinstanzen mehrmals ausdrücklich aufgegeben worden war. Somit stellt sich der Hinweis des Klägers auf das in dem Parallelprozeß erstattete Sachverständigengutachten als Versuch eines verfahrensrechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweises dar (vgl. das Urteil des Senats BAG 40, 67, 74 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifliche Übung).
Abgesehen davon ist das Sachverständigengutachten zugunsten des Klägers ohnehin nicht verwertbar. Einmal ist nämlich das Gutachten von dem Angehörigen einer sogenannten "Einstufungskommission" wenigstens teilweise nach arbeitswissenschaftlichen Grundsätzen erstattet worden, worauf es bei der Eingruppierung der Angestellten nach der Vergütungsordnung zum BAT nicht ankommt (vgl. das Urteil des Senats vom 15. Februar 1971 - 4 AZR 147/70 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT). Außerdem wurden der Begutachtung nicht die vorliegend anzuwendenden speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für gerichtliche Geschäftsstellenverwalter zugrunde gelegt, sondern die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst der jeweils ersten Fallgruppe. Daher geht auch das Gutachten auf die einzelnen Qualifizierungen in Buchstabe b) der Protokollnotiz Nr. 26 nicht näher ein und gibt demgemäß auch keinen Aufschluß darüber, in welchem zeitlichen Ausmaß ein Geschäftsstellenverwalter bei einem Verwaltungsgericht etwa mit der Erteilung von Rechtskraft- oder Notfristzeugnissen beschäftigt wird, wobei es ohnehin allein auf die Verhältnisse beim Kläger ankommt. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht in dem Parallelprozeß, wie schon sein entsprechender Beweisbeschluß ausweist, gegen den wichtigen verfahrensrechtlichen Grundsatz verstoßen, daß die Beurteilung von Rechtsfragen, auch solchen des Tarifrechts, nicht Sachverständigen überlassen werden darf, sondern Sache der Gerichte ist (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Dezember 1977 - 4 AZR 467/76 - AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
Soweit sich der Kläger weiter ergänzend darauf beruft, bei den qualifizierenden Aufgaben nach Buchstabe a) der Protokollnotiz Nr. 26 könnten noch Zusammenhangstätigkeiten dazukommen, so daß sich der entsprechende Zeitanteil noch über 40 v.H. hinaus erweitere, handelt es sich um neuen, in der Revisionsinstanz aus den Gründen des § 561 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähigen Sachvortrag, der im übrigen auch noch unsubstantiiert ist. Selbst wenn im übrigen beim Kläger, wie er ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeutet hat, noch weitere qualifizierende Aufgaben im Sinne der Protokollnotiz Nr. 26 hinzukämen, wäre von ihm gleichwohl nicht dargetan, daß er, worauf es allein ankommt, zu mehr als 50 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit mit qualifizierenden Aufgaben im Sinne der Protokollnotiz Nr. 26 beschäftigt worden ist, von denen ohnehin zahlreiche bei den Verwaltungsgerichten überhaupt nicht anfallen.
In seinem Urteil vom 22. März 1978 - 4 AZR 612/76 - AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT hat der Senat im einzelnen ausgeführt, daß es im beklagten Land bis zum 30. September 1974 keine Geschäftsstellenordnung gegeben hat, die dem mittleren Dienst bestimmte Tätigkeiten zuwies und es bei den Verwaltungsgerichten sogar überhaupt keine Beamten des mittleren Dienstes gab, so daß deswegen wegen des fehlenden tariflichen Bezuges die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst für die Geschäftsstellenverwalter der Verwaltungsgerichte haben herangezogen werden müssen. Da der Kläger bereits seit dem 1. April 1974 beim Verwaltungsgericht G als Geschäftsstellenverwalter tätig war, überprüft daher das Landesarbeitsgericht mit Recht weiter, ob dem Kläger damals nach den allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst Vergütung nach VergGr. V c BAT zugestanden hat und er auch in der Folgezeit einen entsprechenden einzelvertraglichen Anspruch behielt.
Mit Recht wird auch das in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise vom Landesarbeitsgericht verneint. Bei dieser Beurteilung ist von dem vor dem 1. Januar 1975 geltenden Recht der §§ 22, 23 BAT alter Fassung auszugehen (vgl. BAG 40, 183, 187 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Demgemäß nimmt das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes, wie der Gesamtzusammenhang seiner entsprechenden Ausführungen zeigt, beim Kläger eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit an, weswegen es auch alle Einzelaufgaben des Klägers überprüft hat. Für diese Beurteilung des Landesarbeitsgerichts sprechen nicht nur die beim Kläger als gerichtlichem Geschäftsstellenverwalter bestehende einheitliche Aufgabenzuweisung, sondern auch die praktische Verwaltungsübung sowie die seine Tätigkeit im einzelnen regelnden Bestimmungen des Verfahrensrechts, etwa über Ladungen und Zustellungen.
Nach der mit Recht vom Landesarbeitsgericht herangezogenen VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 alter Fassung waren zu vergüten
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst in Tätigkeiten, die gründliche
und vielseitige Fachkenntnisse und überwiegend
selbständige Leistungen erfordern.
Dabei geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß mit "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" gegenüber den lediglich "gründlichen Fachkenntnissen" niedrigerer Vergütungsgruppen eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange, d.h. der Quantität nach verlangt wird (vgl. das Urteil des Senats BAG 40, 183, 191 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, bei Beibehaltung des zutreffenden Rechtsbegriffes und bei Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Tatumstände führt das Landesarbeitsgericht alsdann weiter aus, daß der Kläger über derartige Kenntnisse verfügte und seine Tätigkeit sie auch erforderte. Dabei verweist das Landesarbeitsgericht mit Recht im einzelnen auf die beim Kläger erforderlichen Fachkenntnisse im Verwaltungsrecht, im Verfahrensrecht und im Gerichtsverfassungsrecht, außerdem auf sein breites und bewährtes Erfahrungswissen.
Bei den selbständigen Leistungen, die nach den anzuwendenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers zu erbringen sind, geht das Landesarbeitsgericht ebenfalls unter Bezugnahme auf die entsprechende Legaldefinition der Tarifvertragsparteien vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, den es auch bei seiner Subsumtion beibehält. Demgemäß verlangt das Landesarbeitsgericht mit Recht unter Anknüpfung an die entsprechende Senatsrechtsprechung ein selbständiges Erarbeiten der Ergebnisse unter Entwicklung eigener geistiger Initiative; lediglich leichte geistige Arbeit schließt selbständige Leistungen im tariflichen Sinne begrifflich aus (vgl. die Urteile des Senats vom 2. Dezember 1981 - 4 AZR 347/79 - AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 - AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei sieht das Landesarbeitsgericht mit Recht als kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - einen wie auch immer gearteten Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung der Arbeitsergebnisse an.
Von diesem zutreffenden Rechtsbegriff der selbständigen Leistungen ausgehend gelangt das Landesarbeitsgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sowie bei Berücksichtigung des gesamten beiderseitigen Sachvortrages und damit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, daß bei der Tätigkeit des Klägers als gerichtlichem Geschäftsstellenverwalter selbständige Leistungen nicht angefallen sind. Dabei hebt das Landesarbeitsgericht mit Recht hervor, daß entgegen einer auch in Fachkreisen verbreiteten Meinung eine selbständige Arbeitsweise im allgemeinen sprachlichen Sinne, die gerade bei den gerichtlichen Geschäftsstellenverwaltern gefordert wird, mit selbständigen Leistungen im tariflichen Sinne nicht identisch ist. Unter zutreffender Differenzierung der einzelnen tariflichen Rechtsbegriffe weist das Landesarbeitsgericht weiter richtig darauf hin, daß Kenntnisse über den Verfahrensablauf und Erfahrungswissen den Fachkenntnissen zuzurechnen sind, aber begrifflich nichts mit selbständigen Leistungen zu tun haben, daß weiter zwar eine Vielzahl von Aufgaben für einen gerichtlichen Geschäftsstellenverwalter charakteristisch ist, für sich allein aber ebenfalls nicht die Annahme selbständiger Leistungen rechtfertigt, und daß es auch im Bereiche des Aktenumlaufes keine selbständigen Leistungen gibt, auch hier vielmehr der "richtige Weg" bis in alle Einzelheiten durch bindende Vorschriften vorgezeichnet ist, so daß auch hier für einen irgendwie gearteten Gestaltungsspielraum kein Raum bleibt. Das Landesarbeitsgericht weist weiter darauf hin, daß es im Termin vom 22. September 1983 den Kläger zu allen seinen Einzelaufgaben nach § 141 ZPO eingehend befragt und angehört habe, daß sich aber auch dabei bei keiner Einzelaufgabe des Klägers Anhaltspunkte für selbständige Leistungen ergeben hätten. Im einzelnen legt dies das Landesarbeitsgericht sachgerecht und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Beibehaltung des zutreffenden Rechtsbegriffs der selbständigen Leistungen anhand der Aufgaben des Klägers im Bereiche des Posteingangs, der Ladungen, der Zustellungen, der Ausführung von Verfügungen, der Bearbeitung der Schriftsätze und sonstiger Tätigkeiten näher dar. Die Ursache für diese Beurteilung erkennt das Landesarbeitsgericht mit Recht darin, daß es - anders als insbesondere bei der allgemeinen Verwaltung - bei den Verwaltern von Geschäftsstellen der Gerichte keine Bereiche mit eigenem Ermessen oder einem Gestaltungs-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum gibt. Das liegt einmal an den detaillierten Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechts (etwa der ZPO, StPO und VerwGO), aber auch daran, daß die ergänzenden Verwaltungsvorschriften im gerichtlichen Bereich alle Einzelheiten mit größter Genauigkeit vorschreiben, worauf das Landesarbeitsgericht ebenfalls mit Recht hinweist. Daher haben auch die Tarifvertragsparteien für die Fachangestellten der Gerichte und Staatsanwaltschaften spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale eingeführt, die den Besonderheiten der Tätigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften besser gerecht werden sollen.
Auch die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landesarbeitsgericht aus den zuvor dargestellten Gründen weder beim Rechtsbegriff der selbständigen Leistungen zu strenge Anforderungen gestellt noch diesen Rechtsbegriff bei seiner Subsumtion wieder aufgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht etwa, wie der Kläger weiter ausführt, einen allgemeingültigen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, zur Erfüllung der Anforderung der selbständigen Leistungen müsse der Angestellte schlechthin "die Wahl der Arbeitsmethode" bestimmen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht durchgängig immer wieder richtig darauf abgestellt, gefordert werde das selbständige Erarbeiten von Ergebnissen unter Entwicklung eigener geistiger Initiative. Das entspricht der Legaldefinition des Begriffes der selbständigen Leistungen durch die Tarifvertragsparteien und der herangezogenen Senatsrechtsprechung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 439064 |
BAGE 49, 250-266 (LT1-4) |
BAGE, 250 |
RdA 1986, 132 |
AP Nr 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-4) |
AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 287 (LT1-4) |
EzBAT §§ 22, 23 BAT B7, VergGr Vc Nr 1 (LT1-4) |
PersV 1991, 133 (K) |
RiA 1986, 178-178 (T) |