Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Arbeitgeber war es in den ersten Jahren nach der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands (1945-05-08) grundsätzlich nicht zuzumuten, mit Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, deren sofortige Entlassung ihm von der Militärregierung befohlen worden war. Ein solcher Befehl ist als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung anzusehen.
2. Der sogenannte Berry-Erlaß des damaligen britischen Befehlshabers von Hamburg vom Jahre 1947 enthält keine materiell-rechtlichen Normen. Insbesondere gewährt dieser Erlaß Arbeitnehmern, die auf Grund Befehls der Militärregierung von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen worden waren, keinen materiell-rechtlichen Wiedereinstellungsanspruch.
3. Auch bei aufgelösten Arbeitsverhältnissen können sich aus der beiderseitigen Treuepflicht und vor allem aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, von denen das Arbeitsverhältnis beherrscht wird, in besonderen Fällen Nachwirkungen der vertraglichen Bindung ergeben. Insbesondere kann aus diesen Gründen ein Arbeitnehmer uU unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben.
4. Es ist gerechtfertigt und geboten, dem Arbeitgeber uU die Wiedereinstellung eines wegen angeblicher nationalsozialistischer Belastung entlassenen Arbeitnehmers, der im Entnazifizierungsverfahren als nicht belastet erklärt worden ist und deswegen nicht zu den Betroffenen zählt, zuzumuten.
5. Auch beim Vorliegen eines schutzwerten Rehabilitierungsinteresses besteht der Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers keineswegs in jedem Fall und unter allen Umständen. Jeder einzelne Fall muß unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben, der Treue- und Fürsorgepflicht nach der jeweils gegebenen besonderen Sachlage entschieden werden. Dem berechtigten Rehabilitierungsinteresse des Arbeitnehmers kann insbesondere ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers gegenüberstehen, das im einzelnen Fall einen Wiedereinstellungsanspruch hinfällig machen kann.
6. Betroffen iS des Hamburgischen Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung vom 1950-05-10 § 4 ist derjenige, der im Entnazifizierungsverfahren als belastet bezeichnet und in eine der dafür vorgesehenen Kategorien eingestuft ist.
7. Ein Arbeitnehmer, der nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens auf Grund schutzwerten Rehabilitierungsinteresses einen Wiedereinstellungsanspruch hatte, ist ruhegehaltsrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er wiedereingestellt worden wäre.
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 25.10.1954; Aktenzeichen 3 Sa 144/53) |
Fundstellen
BAGE 3, 332 (LT1-7) |
BAGE, 332 |
NJW 1957, 764 |
AP § 611 BGB Fürsorgepflicht (LT1-7), Nr 3 |
AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis X Entsch 2 (LT1-7) |
AR-Blattei, ES 220.10 Nr 2 (LT1-7) |