Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Küchenmeisters
Orientierungssatz
Zur Eingruppierung eines Küchenmeisters einer Truppenküche nach BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt Q Vergütungsgruppe Vc.
Normenkette
BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.01.1985; Aktenzeichen 4 Sa 1482/84) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 15.08.1984; Aktenzeichen 6 Ca 2034/83) |
Tatbestand
Der Kläger, der geprüfter Küchenmeister ist, wird seit dem 15. April 1970 bei der Standortverwaltung W beim Flugabwehrbataillon der Beklagten beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. VI b BAT.
Dem Kläger obliegt als Küchenmeister nach seinem Arbeitsvertrag die selbständige Leitung der Zubereitung der Speisen und Getränke in der Truppenküche und die Anleitung des militärischen Küchenfach- und Küchenhilfspersonals sowie des zivilen Küchenhilfspersonals. Zu seiner Aufgabe gehört ferner die Aus- und Fortbildung des militärischen Feldkochpersonals. In der Truppenküche sind acht Köche, ein Konditor und vier Metzger als Küchenfachkräfte und 18 Küchenhilfskräfte beschäftigt. Den Küchenhilfskräften obliegt die Herstellung von Teilmahlzeiten und die der Kaltverpflegung. Sie sind ferner mit der Bereitstellung des Geschirrs, der Essensausgabe sowie der Reinigung der Küchengeräte und Küchenräume beschäftigt.
Die Truppenküche arbeitet in einem Zweischichtbetrieb. Für das militärische Personal dauert die erste Schicht von 5.00 Uhr bis 14.00 Uhr und die zweite Schicht von 9.30 Uhr bis 18.30 Uhr. Das zivile Küchenhilfspersonal ist von 6.00 Uhr bis 14.45 Uhr und von 9.45 Uhr bis 18.30 Uhr eingesetzt. Der Kläger arbeitet im Rahmen einer 40-Stunden-Woche von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Dienstvorgesetzter des Klägers und der übrigen Mitarbeiter ist der Verpflegungsfeldwebel. Neben der Leitung der Küche, die 60 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, arbeitet er selbst bei der Herstellung der Speisen mit.
Mit Schreiben vom 12. September 1980 begehrte der Kläger vergeblich die Zahlung einer Vergütung nach VergGr. V c BAT. Er hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgr. 5 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT erfülle, da er sich seit acht Jahren in der Tätigkeit eines Meisters, der die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führe, bewährt habe. Zwar werde seine Tätigkeit als Küchenmeister von den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT nicht unmittelbar erfaßt, jedoch seien diese Tätigkeitsmerkmale im Wege der Lückenausfüllung anzuwenden. Da ihm trotz eines zeitweisen anderweitigen Einsatzes von zwei bis drei Feldköchen täglich ständig 13 Küchenfachkräfte unterstellt seien und ihm auch die Aufsicht über die 18 Küchenhilfskräfte obliege, führe er die Aufsicht über eine größere Gruppe von Fach- und Hilfskräften, so daß die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllt seien.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn
ab 1. April 1980 nach der VergGr. V c BAT zu ver-
güten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, daß
für die Eingruppierung von Küchenmeistern bei der Bundeswehr nicht die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT herangezogen werden könnten, da den Küchenmeistern nur ein kleiner Teil der von einem geprüften Küchenmeister im Gastgewerbe geforderten Aufgaben obliege. Außerdem führe der Kläger nicht die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern i. S. der VergGr. V c Fallgr. 5 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT. Der Kläger und die übrigen Mitarbeiter seien dem Verpflegungsgruppenführer unterstellt. Ferner bilde das dem Kläger unterstellte Personal keine größere Gruppe i. S. der Tarifvorschrift, da ständig zwei Feldköche zu anderen Aufgaben abgezogen seien, das Küchenhilfspersonal nicht mitgerechnet werden könne, weil es keine handwerkliche Tätigkeit ausübe und der Kläger außerdem nicht während des gesamten Zweischichtbetriebes, sondern nur während der Kernzeit von 6 3/4 Stunden Aufsichtsfunktionen wahrnehme.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, daß dem Kläger Vergütung nach VergGr. V c BAT zusteht.
Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag einschließlich der Anlage 1 a Anwendung findet und nimmt mit der Rechtsprechung des Senats (BAG 32, 364 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975) an, daß für Küchenmeister in Truppenküchen der Bundeswehr die Vergütungsordnung des BAT eine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke enthält, zu deren Schließung die Tätigkeitsmerkmale für Meister heranzuziehen sind. Die Tätigkeit des Klägers, die als ein Arbeitsvorgang anzusehen sei, erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgr. 5 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT, da der Kläger als Meister tätig sei, der die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führe und sich acht Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe.
Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Teilen der Begründung, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme als Vertragsrecht Anwendung. Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob bei seiner Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger in Anspruch genommenen VergGr. V c erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist als Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 547/83 -, AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Landesarbeitsgericht wendet den Begriff des Arbeitsvorganges i. S. der Senatsrechtsprechung zutreffend an, indem es die Leitungstätigkeit des Klägers als einen Arbeitsvorgang ansieht. Nach den tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen wurden und die insbesondere auch der ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung entsprechen, obliegt dem Kläger die selbständige Leitung der Zubereitung der Speisen und Getränke in der Truppenküche sowie die Anleitung des zivilen Küchenhilfspersonals und des militärischen Küchenfach- und Küchenhilfspersonals einschließlich der Aus- und Fortbildung des militärischen Feldkochpersonals. Insoweit ist Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit die Leitung der Truppenküche. Ihm obliegt die Aufsicht über das Küchenfach- und Küchenhilfspersonal, dessen Tätigkeit auf die Herstellung der Verpflegung einschließlich der Essensausgabe gerichtet ist. Diese Aufsichtstätigkeit hat der Kläger auch dann auszuüben, wenn er selbst bei der Herstellung der Speisen mitwirkt. Denn er muß auch bei der Ausübung dieser Tätigkeit jederzeit in der Lage sein, durch Erteilung von Anweisungen an das ihm unterstellte Personal seine Leitungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. BAG Urteil vom 27. Mai 1981 - 4 AZR 1079/78 -, AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Leitungstätigkeit des Klägers ist nicht weiter aufspaltbar sowie rechtlich einheitlich zu bewerten. Das Landesarbeitsgericht hat damit zutreffend die ständige Rechtsprechung des Senats berücksichtigt, wonach die Leitungstätigkeit eines Angestellten regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist (vgl. BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 -, AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen).
Das Landesarbeitsgericht ist ferner von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach die Vergütungsordnung des BAT für Küchenmeister in Truppenküchen der Bundeswehr, denen - wie vorliegend nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dem Kläger - die Leitung der Truppenküche obliegt, eine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke enthält, zu deren Schließung die Tätigkeitsmerkmale für Meister heranzuziehen sind, wie sie mit Wirkung vom 1. April 1980 dem Teil II der Anlage 1 a zum BAT als Abschnitt Q angefügt sind (BAG 32, 364 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 -, AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 547/83 -, AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei sind Küchenmeister ohne Küchenmeisterprüfung im Wege der Lückenausfüllung als Funktionsmeister einzugruppieren, weil die Ausbildung und Tätigkeit von Köchen derjenigen sonstiger Meister (z. B. Metzger und Bäcker) nach Art, Zielsetzung und Funktion vergleichbar ist (BAG 32, 364 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 547/83 -, AP Nr. 1OO zu §§ 22, 23 BAT 1975). Küchenmeister mit Küchenmeisterprüfung sind im Wege der Lückenausfüllung wie Handwerksmeister einzugruppieren, da durch die Küchenmeisterprüfung eine mit der durch die Meisterprüfung im Handwerk vergleichbare Qualifikation nachgewiesen wird (BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 -, AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies hat der Senat im einzelnen in den genannten Urteilen ausgeführt und daran festgehalten.
Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Bedenken an dieser Rechtsprechung geben zu keiner Änderung Anlaß. Die Beklagte verweist auch im vorliegenden Rechtsstreit erneut darauf, daß für die Eingruppierung von Küchenmeistern in Truppenküchen der Bundeswehr eine bewußte Tariflücke bestehe, deren Ausfüllung den Gerichten für Arbeitssachen verwehrt sei. Sie leitet dies daraus her, daß der Bundesminister der Verteidigung schon durch Erlaß vom 6. Mai 1966 - VR IV 5 - AZ 18-20-15 die Eingruppierung der Küchenmeister in Truppenküchen sowie in Lazarettküchen geregelt habe. Die Regelung der Eingruppierung der Küchenmeister im Erlaßwege ist aber nur eine Konsequenz der Auffassung der Beklagten, daß die Küchenmeister von der Vergütungsordnung des BAT nicht erfaßt sind. Mit dieser Auffassung hat sich der Senat im Urteil vom 23. Januar 1985 (- 4 AZR 14/84 -, AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975) nochmals eingehend auseinandergesetzt und darauf verwiesen, daß aus den Eingruppierungsregelungen der Anlage 1 a zum BAT der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich wird, alle Angestellten-Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes erschöpfend zu erfassen. Im Hinblick darauf kann im Bereich der Vergütungsordnung des BAT eine bewußte Tariflücke nur dann angenommen werden, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt tariflich ungeregelt gelassen haben und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet. Ein derartiger, eindeutiger, übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien, Küchenmeister bei der Bundeswehr nicht mit der Vergütungsordnung des BAT zu erfassen, läßt sich dem BAT jedoch nicht entnehmen. Die anderweitige Auffassung der Beklagten hat in der Vergütungsordnung des BAT keinen erkennbaren Ausdruck gefunden. Dies vermag die Beklagte nicht einseitig zu ändern, indem sie ihrer Auffassung dadurch Ausdruck verleiht, daß sie die Eingruppierung der Küchenmeister im Erlaßwege regelt.
Wenn die Beklagte ferner geltend macht, daß Küchenmeistern in Truppenküchen der Bundeswehr nach ihrer Aufgabenstellung keine Aufsichts- und Leitungsfunktionen zukomme, und sie insbesondere keine Aufgaben wahrnehmen, wie sie von Meistern im Gastgewerbe mit dem Abschluß geprüfter Küchenmeister gefordert werden, so betrifft dies nicht die Frage, ob für die Eingruppierung der Küchenmeister eine durch die Gerichte für Arbeitssachen zu schließende Tariflücke vorliegt, sondern allein die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Küchenmeister nach den im Wege der Lückenausfüllung anzuwendenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT. Insoweit ist jedoch von den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auszugehen, nach denen dem Kläger in dem tariflich geforderten Umfang die Leitung der Truppenküche obliegt und er damit Aufsichts- und Leitungsfunktionen wahrzunehmen hat. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.
Da der Kläger die Küchenmeisterprüfung abgelegt hat, kommen damit zur tariflichen Bewertung seiner Tätigkeit im Wege der Lückenausfüllung nicht, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Funktionsmeister, sondern diejenigen für Handwerksmeister zur Anwendung. Diese lauten, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind:
Vergütungsgruppe V c
--------------------
3. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister
mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer
Sonderausbildung
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3 und 4)
Vergütungsgruppe VI b
---------------------
1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit
erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer
Sonderausbildung, soweit nicht anderweitig ein-
gruppiert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3 und 4)
Vergütungsgruppe VII
--------------------
1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister
mit erfolgreich abgeschlossener aufgaben-
spezifischer Sonderausbildung an kleineren
Arbeitsstätten mit einem geringeren Maß von
eigener Verantwortung.
(Hierzu Protokollotiz Nr. 3 und 4)
Protokollnotiz Nr. 3
Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
Arbeitnehmer, die
a) eine angestelltenversicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben und
b) auf handwerklichem Gebiet tätig sind.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Meister,
die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit
tätig sind (z. B. Platzmeister, Lagermeister,
Hausmeister, Verkehrsmeister).
Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der Kläger Meister i. S. der Protokollnotiz Nr. 3 ist, da er aufgrund der von ihm wahrgenommenen leitenden und beaufsichtigenden Funktionen eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt und seine Tätigkeit mit einer auf handwerklichem Gebiet liegenden artverwandt ist (vgl. BAG Urteil vom 19. Mai 1982 - 4 AZR 767/79 - AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 - AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Der Kläger erfüllt auch die Anforderungen der VergGr. VI b BAT Fallgr. 1. Eine Eingruppierung nach VergGr. VII BAT Fallgr. 1 kommt nicht in Betracht. Denn nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, das dem Kläger zubilligt, daß er eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern und sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern beaufsichtigt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er an einer kleineren Arbeitsstätte mit einem geringeren Maß an eigener Verantwortung eingesetzt wird. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c BAT Fallgr. 3, da er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit dem 15. April 1970 in der Tätigkeit eines Handwerksmeisters i. S. der VergGr. VI b BAT Fallgr. 1 unbeanstandet tätig war und damit die achtjährige Bewährungszeit am 1. April 1980 erfüllt hatte.
Die Revision war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
Dr. Börner Schmalz
Fundstellen