Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Küchenmeister
Orientierungssatz
Eingruppierung von Küchenmeister mit Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern (Vergleiche BAG Urteil vom 23.1.1985 4 AZR 547/83).
Normenkette
BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 21.01.1983; Aktenzeichen 3 (4) 315/82) |
ArbG Kiel (Entscheidung vom 22.04.1982; Aktenzeichen 2c Ca 2496/81) |
Tatbestand
Der Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, hat am 28. März 1972 vor der Industrie- und Handelskammer Braunschweig die Meisterprüfung als Küchenmeister abgelegt. Seit 1. März 1979 ist er bei der Beklagten als Küchenleiter in der Truppenküche der Marinefernmeldeschule in E beschäftigt. Er erhält Vergütung nach VergGr. VII BAT. Mit der Klage begehrt er Vergütung nach VergGr. VI b BAT, die er erstmals mit Schreiben vom 8. Oktober 1980 geltend gemacht hat.
Der Kläger ist als Küchenleiter für die ordnungsgemäße Vor- und Zubereitung der Truppenverpflegung einschließlich der Essensausgabe und der sonstigen Nebenarbeiten verantwortlich. Ihm sind drei Köche und 27 Küchenhilfskräfte unterstellt.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei nach Teil II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT als Industriemeister einzugruppieren und erfülle deshalb das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1. Er beaufsichtige eine große Arbeitsstätte mit 30 handwerklich tätigen Arbeitern, so daß es sich insoweit nicht um eine kleinere Arbeitsstätte im Sinne der VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 handele. Er erfülle damit auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 3.
Der Kläger hat demgemäß beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflich-
tet ist, an den Kläger ab 1. April 1980
Vergütung nach VergGr. VI b BAT nebst 4 %
Zinsen seit 22. Dezember 1981 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, der Kläger sei außertariflich in die VergGr. VII BAT eingruppiert. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts liege hinsichtlich der Eingruppierung der Küchenmeister eine bewußte Tariflücke vor. Der Kläger habe im übrigen nicht eine größere Gruppe von handwerklich Tätigen zu beaufsichtigen. Als solche könnten allenfalls die Köche angesehen werden, nicht aber das sonstige Küchenhilfspersonal, das lediglich reine Hilfstätigkeiten verrichte.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage mit Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab 1. April 1980 Vergütung nach VergGr. VI b BAT zu zahlen. Denn der Kläger erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob bei seiner Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger in Anspruch genommenen VergGr. VI b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist als Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. BAG 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
Zu den Arbeitsvorgängen des Klägers haben zwar beide Vorinstanzen keine Ausführungen gemacht. Aufgrund des feststehenden Sachverhalts ist der Senat jedoch in der Lage, die Arbeitsvorgänge des Klägers selbst festzulegen (vgl. BAG 39, 358, 375 = AP Nr. 65 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Danach ist die gesamte Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf seine Leitungsaufgaben als alleinverantwortlicher Küchenleiter als e i n großer Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist die verantwortliche Leitung der Küche, die für die ordnungsgemäße Verpflegung der Soldaten bei der Marinefernmeldeschule in E zuständig ist. Diesem Arbeitsergebnis dienen alle Einzeltätigkeiten des Klägers, beginnend bei der Aufstellung des Speisezettels und der täglichen Anforderungen der Lebensmittel sowie Vorbereitung der Speisen bis zur Ausgabe der Mahlzeiten einschließlich der Anleitung und Beaufsichtigung des Küchenpersonals. Damit ist die Leitungstätigkeit des Klägers tatsächlich nicht weiter aufspaltbar. Zusammenhangstätigkeiten und Verwaltungsübung stehen fest. Die Leitungstätigkeit des Klägers ist auch rechtlich selbständig bewertbar. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der Leitungstätigkeiten regelmäßig nur als e i n Arbeitsvorgang angesehen werden können (vgl. BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Küchenleiter der Bundeswehr im Wege der Lückenausfüllung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Meister des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren (vgl. BAG 32, 364 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). An dieser Rechtsprechung hat der Senat nach erneuter Überprüfung festgehalten (BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten kann aus den in dem angeführten Senatsurteil dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Auch der Hinweis der Beklagten, eine von den Tarifvertragsparteien gewollte und bewußte Tariflücke sei jedenfalls deshalb anzunehmen, weil die Tarifvertragsparteien andernfalls die Neufassung der Tätigkeitsmerkmale für Meister mit Wirkung ab 1. April 1980 zum Anlaß genommen hätten, auch die Küchenmeister in die tarifliche Regelung einzubeziehen, geht fehl. Eine unbewußte Tariflücke kann nämlich auch dann noch vorliegen, wenn die Tarifvertragsparteien nachträglich von ihr Kenntnis erhalten, es aber dann bei dem ungeregelten oder - wie im vorliegenden Fall - durch die Rechtsprechung geschaffenen Zustand (Schließung der Tariflücke) belassen wollen. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist es zwar wünschenswert, daß die Tarifvertragsparteien erkannte Tariflücken alsbald durch entsprechende Tarifnormen schließen, es liegt aber im Rahmen der Tarifautonomie, es den Tarifvertragsparteien zu überlassen, welche Folgerungen sie aus einer nachträglich erkannten unbewußten Tariflücke ziehen wollen. Zu solchen denkbaren Folgerungen gehört auch, daß sie es bei einer durch die Rechtsprechung vorgenommenen tariflichen Lückenschließung belassen wollen.
Der weitere Hinweis der Beklagten, eine bewußte Regelungslücke hinsichtlich der Eingruppierung der Küchenleiter ergebe sich auch daraus, daß eine der Tarifvertragsparteien, nämlich die Arbeitgeberseite, die Eingruppierung einseitig durch außertariflichen Erlaß geregelt habe, verkennt die Rechtslage. Denn eine bewußte Regelungslücke setzt voraus, daß b e i d e Tarifvertragsparteien bewußt und gewollt von einer tariflichen Regelung in einer bestimmten Frage absehen; die Auffassung oder der Wille nur einer der Tarifvertragsparteien ist insoweit unerheblich.
Die Küchenleiter der Bundeswehr mit Küchenmeisterprüfung sind zwar entgegen der Auffassung des Klägers keine Industriemeister im tariflichen Sinne, sie sind aber im Wege der Lückenausfüllung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Meister des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT aus folgenden Gründen wie Handwerksmeister einzugruppieren (vgl. BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen):
Nach der Senatsrechtsprechung ist der Küchenleiter ohne Küchenmeisterprüfung im Wege der Lückenausfüllung als Funktionsmeister eingruppiert. Dies hat der Senat damit begründet, daß die Ausbildung und Tätigkeit der Köche derjenigen sonstiger Meister (z. B. Metzger und Bäcker) nach Art, Zielsetzung und Funktion vergleichbar sind (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wenn danach der Küchenleiter ohne Küchenmeisterprüfung wie ein handwerklich tätiger Funktionsmeister eingruppiert ist, ist der geprüfte Küchenmeister folgerichtig im Wege der Lückenausfüllung wie ein Handwerksmeister einzugruppieren. Durch die Küchenmeisterprüfung wird nämlich der Nachweis erbracht, daß der Inhaber des Meisterbriefes neben dem meisterlichen Beherrschen der Kochkunst auch die Organisation des Arbeitsablaufs durchführen kann und durch seine Kenntnisse in der Menschenbehandlung und Menschenführung in der Lage ist, Personal anzuleiten und auszubilden (vgl. die Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Küchenmeister). Gerade das ist auch die Qualifikation, die durch die Meisterprüfung im Handwerk erlangt wird. Die Meisterprüfung im Handwerk befähigt zur selbständigen Führung eines Handwerksbetriebs und zur ordnungsgemäßen Anleitung Auszubildender (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 1-II C 101 "Maurer"). Hierbei kann es keine Rolle spielen, wie lange bei den einzelnen Berufen die vorbereitenden Kurse zur Ablegung der Meisterprüfung dauern. Entscheidend ist vielmehr die durch die Meisterprüfung erworbene Qualifikation. Diese führt dazu, daß ein Funktionsmeister, der die Prüfung zum Handwerksmeister oder Industriemeister in seinem erlernten Beruf abgelegt hat, ohne Änderung seines Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT höhergruppiert sein kann. Entsprechendes muß für den Küchenleiter nach Ablegung der Küchenmeisterprüfung gelten.
Diese Bewertung der Küchenmeisterprüfung steht im Einklang mit Eingruppierungsregelungen aus anderen Tarifbereichen, die damit die tarifliche Lückenausfüllung durch den Senat bestätigen. Denn der Senat hat bei der tariflichen Lückenausfüllung auch die Anschauung der beteiligten Berufskreise zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, daß sich die Tarifvertragsparteien hiervon bei nach der Qualifikation des Arbeitnehmers differenzierenden Eingruppierungsregelungen leiten lassen. Hiernach ergibt sich, daß nach der Protokollnotiz Nr. 2 zum Teil IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT, der nur zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften ÖTV und DAG vereinbart wurde und deshalb nur für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gilt, den als Küchenleiter tätigen geprüften Küchenmeistern gelernte Köche als Küchenleiter erst nach einer sechsjährigen Berufsausübung als Koch gleichgestellt werden. Die Qualifikation als Küchenmeister wird damit höher bewertet als die bloße Qualifikation als Koch mit Abschlußprüfung, auch wenn dieselbe Funktion (Küchenleiter) ausgeübt wird.
Darüber hinaus vermeidet der Senat durch die hier vorgenommene tarifliche Lückenausfüllung für geprüfte Küchenmeister Wertungswidersprüche bei der Anwendung des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT. Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind bei gleichem Aufgabenbereich Handwerksmeister in der Regel höher eingruppiert als bloße Funktionsmeister oder erreichen jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt die höhere Vergütungsgruppe als Funktionsmeister, deren Höhergruppierung nach den tariflichen Vorschriften oft eine mehrjährige Tätigkeit als Meister oder Handwerker oder langjährige Bewährung voraussetzt. Zu den Handwerksmeistern zählen auch Metzger, Bäcker oder Konditoren mit Meisterprüfung. Werden solche Handwerksmeister als Küchenleiter bei der Bundeswehr eingesetzt, sind sie nach den Vorschriften des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT unmittelbar als Handwerksmeister einzugruppieren. Nach der Senatsrechtsprechung genügt es für die Eingruppierung als Handwerksmeister, wenn der Handwerksmeister in einer artverwandten Tätigkeit seines Berufs eingesetzt wird (BAG Urteil vom 19. Mai 1982 - 4 AZR 767/79 -, AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ein Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister, der als Küchenleiter bei der Bundeswehr tätig ist, wird damit zwar nicht auf seinem eigenen Fachgebiet tätig, aber eine artverwandte Tätigkeit ist zu bejahen. So gehört z. B. nach den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Küchenmeister zur Ausbildung dieser Meister, daß ihnen Kenntnisse der Verwendungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der Lagerung von Fleisch, Mehl und Teigwaren, Fetten und Ölen, Milch, Milcherzeugnissen und Eiern, das Haltbarmachen von Fleisch, Gewürzkunde etc. vermittelt wird. Kenntnisse dieser Art sind auch für den Beruf des Metzgermeisters, Bäckermeisters oder Konditormeisters erforderlich.
Die Artverwandtheit des Berufs als Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister mit dem Beruf des Küchenmeisters wird auch durch die Protokollnotiz Nr. 2 zum Teil IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT bestätigt. Danach werden Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Koch den Küchenmeistern gleichgestellt, während gelernte Köche erst nach sechsjähriger Berufsausübung als Koch diese Gleichstellung erreichen können. Andererseits ist zu beachten, daß der als Küchenleiter tätige Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister gegenüber dem Küchenmeister erst nach dreijähriger Berufsausübung als Koch gleichgestellt ist. Wollte man demgegenüber im Bereich des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT auch den geprüften Küchenmeister, der als Küchenleiter tätig ist, nur als Funktionsmeister eingruppieren, wäre er schlechter gestellt als der als Küchenleiter tätige Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister. Damit würde die in Teil IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT ausdrücklich geregelte Besserstellung des Küchenmeisters gegenüber dem Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister, der als Küchenleiter tätig ist, im Bereich des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT in ihr Gegenteil verkehrt, weil dann dort die entsprechenden Handwerksmeister als Küchenleiter höher eingruppiert wären als der Küchenmeister. Dieser Wertungswiderspruch wird vermieden, zumindest gemildert, wenn im Bereich des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT der geprüfte Küchenmeister wie ein Handwerksmeister eingruppiert wird. Innerhalb des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT entsteht damit auch bei der Eingruppierung von Küchenmeistern sowie Metzgermeistern, Bäckermeistern oder Konditormeistern als Küchenleiter kein Wertungswiderspruch, da für die Eingruppierung als Handwerksmeister die Tätigkeit auf einem artverwandten Gebiet genügt.
Danach kommen für die Eingruppierung des Klägers folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT in Betracht:
VergGr. VI b
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1. Handwerksmeister, Industriemeister und Mei-
ster mit erfolgreich abgeschlossener auf-
gabenspezifischer Sonderausbildung, soweit
nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).
...
VergGr. VII
-----------
1. Handwerksmeister, Industriemeister und Mei-
ster mit erfolgreich abgeschlossener auf-
gabenspezifischer Sonderausbildung an klei-
neren Arbeitsstätten mit einem geringeren
Maß von eigener Verantwortung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).
...
Der Kläger erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1. Denn er ist als Küchenmeister im Wege der tariflichen Lückenausfüllung wie ein Handwerksmeister einzugruppieren. Er übt auch eine für die Eingruppierung als Handwerksmeister erforderliche Meistertätigkeit aus, worunter eine leitende, beaufsichtigende, überwachende Tätigkeit oder eine Tätigkeit mit besonderen fachlichen Qualifikationen, die durch die Meisterprüfung nachgewiesen werden, zu verstehen ist (BAG Urteil vom 14. März 1984 - 4 AZR 14/82 -, AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dem Kläger sind nämlich seit seiner Einstellung bei der Beklagten als Küchenleiter die Köche und die Küchenhilfskräfte unterstellt, die er anzuleiten und zu überwachen hat. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nur an einer kleineren Arbeitsstätte mit einem geringeren Maß von eigener Verantwortung im Sinne der VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 tätig ist, sind nicht ersichtlich. Bei 30 unterstellten Mitarbeitern kann im allgemeinen nicht von einer kleineren Arbeitsstätte gesprochen werden.
Im übrigen erfüllt der Kläger im Klagezeitraum auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT, da er bei Beginn des Klagezeitraums (1. April 1980) bereits mehr als zwei Jahre als Küchenleiter bei der Beklagten tätig war und die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern und sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern im tariflichen Sinne führt, wobei die unterstellten 27 Küchenhilfskräfte zu den handwerklich tätigen Arbeitern im tariflichen Sinne zählen (BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 547/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Demgegenüber ist es unerheblich, welche Eingruppierung für Küchenmeister in Erlassen des Bundesministers der Verteidigung vorgesehen ist. Diese Erlasse haben keine unmittelbare zivilrechtliche Bedeutung (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975) und müssen jedenfalls hinter zwingenden tariflichen Normen zurücktreten.
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Schaible Hauk
Fundstellen