Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Küchenmeister

 

Orientierungssatz

Parallelsache zu BAG Urteil vom 23.1.1985 4 AZR 547/83.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 21.01.1983; Aktenzeichen 3 (4) Sa 314/82)

ArbG Kiel (Entscheidung vom 22.04.1982; Aktenzeichen 2b Ca)

 

Tatbestand

Der Kläger, der der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) als Mitglied angehört, hat am 30. Juni 1977 vor der Industrie- und Handelskammer Regensburg die Meisterprüfung als Küchenmeister abgelegt. Seit 1. Mai 1978 ist er bei der Beklagten als Küchenleiter in der Truppenküche der Marinewaffenschule in E beschäftigt. Er erhält Vergütung nach VergGr. VII BAT. Mit der Klage begehrt er Vergütung nach VergGr. VI b BAT, die er erstmals mit Schreiben vom 18. April 1980 geltend gemacht hat.

Der Kläger ist als Küchenleiter für die ordnungsgemäße Vor- und Zubereitung der Truppenverpflegung einschließlich der Essensausgabe und der sonstigen Nebenarbeiten verantwortlich. Ihm sind drei Köche und 24 Küchenhilfskräfte unterstellt.

Der Kläger hat vorgetragen, er erfülle die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. VI b des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT, da er eine große Arbeitsstätte mit 27 handwerklich tätigen Arbeitern beaufsichtige. Er mache daher für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1980 die Differenzbeträge zwischen der VergGr. VII und der VergGr. VI b BAT in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 1.466,71 geltend.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

DM 1.466,71 nebst 4 % Zinsen seit

23. März 1982 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, der Kläger sei außertariflich in VergGr. VII BAT eingruppiert. Er habe nicht eine größere Gruppe von handwerklich tätigen Arbeitern zu beaufsichtigen. Als solche könnten allenfalls die Köche angesehen werden, nicht aber das sonstige Küchenpersonal, das lediglich reine Hilfstätigkeiten verrichte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage mit Recht stattgegeben. Der Kläger kann von der Beklagten für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1980 die Differenzbeträge zwischen der VergGr. VII und der VergGr. VI b BAT in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 1.466,71 verlangen. Denn er erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des BAT mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob bei seiner Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger in Anspruch genommenen VergGr. VI b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist als Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. BAG 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

Zu den Arbeitsvorgängen des Klägers haben zwar beide Vorinstanzen keine Ausführungen gemacht. Aufgrund des feststehenden Sachverhalts ist der Senat jedoch in der Lage, die Arbeitsvorgänge des Klägers selbst festzulegen (vgl. BAG 39, 358, 375 = AP Nr. 65 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Danach ist die gesamte Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf seine Leitungsaufgaben als alleinverantwortlicher Küchenleiter als e i n großer Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist die verantwortliche Leitung der Küche, die für die ordnungsgemäße Verpflegung der Soldaten der Marinewaffenschule in E zuständig ist. Diesem Arbeitsergebnis dienen alle Einzeltätigkeiten des Klägers, beginnend mit der Aufstellung des Speisezettels und der täglichen Anforderung der Lebensmittel sowie der Vorbereitung der Speisen bis zur Ausgabe der Mahlzeiten und der Beaufsichtigung des Küchenpersonals. Damit ist die Leitungstätigkeit des Klägers tatsächlich nicht weiter aufspaltbar. Zusammenhangstätigkeiten und Verwaltungsübung stehen fest. Die Leitungstätigkeit des Klägers ist auch rechtlich selbständig bewertbar. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der Leitungstätigkeiten regelmäßig nur als e i n Arbeitsvorgang angesehen werden können (vgl. BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Nach der Rechtsprechung des Senats sind Küchenleiter der Bundeswehr mit Küchenmeisterprüfung, die der Kläger bereits im Jahre 1977 abgelegt hat, im Wege der Lückenausfüllung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Handwerksmeister des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren (BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Senat hat sich hierbei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Nach der Senatsrechtsprechung ist der Küchenleiter ohne Küchenmeisterprüfung im Wege der Lückenausfüllung als Funktionsmeister eingruppiert. Dies hat der Senat damit begründet, daß die Ausbildung und Tätigkeit der Köche derjenigen sonstiger Meister (z. B. Metzger und Bäcker) nach Art, Zielsetzung und Funktion vergleichbar sind (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wenn danach der Küchenleiter ohne Küchenmeisterprüfung wie ein handwerklich tätiger Funktionsmeister eingruppiert ist, ist der geprüfte Küchenmeister folgerichtig im Wege der Lückenausfüllung wie ein Handwerksmeister einzugruppieren. Durch die Küchenmeisterprüfung wird der Nachweis erbracht, daß der Inhaber des Meisterbriefes neben dem meisterlichen Beherrschen der Kochkunst auch die Organisation des Arbeitsablaufs durchführen kann und durch seine Kenntnisse in der Menschenbehandlung und Menschenführung in der Lage ist, Personal anzuleiten und auszubilden (vgl. die Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Küchenmeister). Gerade das ist auch die Qualifikation, die durch die Meisterprüfung im Handwerk erlangt wird. Die Meisterprüfung im Handwerk befähigt zur selbständigen Führung eines Handwerksbetriebs und zur ordnungsgemäßen Anleitung Auszubildender (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 1-II C 101 "Maurer"). Hierbei kann es keine Rolle spielen, wie lange bei den einzelnen Berufen die vorbereitenden Kurse zur Ablegung der Meisterprüfung dauern. Entscheidend ist vielmehr die durch die Meisterprüfung erworbene Qualifikation. Diese führt dazu, daß ein Funktionsmeister, der die Prüfung zum Handwerksmeister oder Industriemeister in seinem erlernten Beruf abgelegt hat, ohne Änderung seines Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT höhergruppiert sein kann. Entsprechendes muß für den Küchenleiter nach Ablegung der Küchenmeisterprüfung gelten.

Diese Bewertung der Küchenmeisterprüfung steht im Einklang mit Eingruppierungsregelungen aus anderen Tarifbereichen, die damit die tarifliche Lückenausfüllung durch den Senat bestätigen. Denn der Senat hat bei der tariflichen Lückenausfüllung auch die Anschauung der beteiligten Berufskreise zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, daß sich die Tarifvertragsparteien hiervon bei nach der Qualifikation des Arbeitnehmers differenzierenden Eingruppierungsregelungen leiten lassen. Hiernach ergibt sich, daß nach der Protokollnotiz Nr. 2 zum Teil IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT, der nur zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften ÖTV und DAG vereinbart wurde und deshalb nur für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gilt, den als Küchenleiter tätigen geprüften Küchenmeistern gelernte Köche als Küchenleiter erst nach einer sechsjährigen Berufsausübung als Koch gleichgestellt werden. Die Qualifikation als Küchenmeister wird damit höher bewertet als die bloße Qualifikation als Koch mit Abschlußprüfung, auch wenn dieselbe Funktion (Küchenleiter) ausgeübt wird.

Darüber hinaus vermeidet der Senat durch die hier vorgenommene tarifliche Lückenausfüllung für geprüfte Küchenmeister Wertungswidersprüche bei der Anwendung des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT. Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind bei gleichem Aufgabenbereich Handwerksmeister in der Regel höher eingruppiert als bloße Funktionsmeister oder erreichen jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt die höhere Vergütungsgruppe als Funktionsmeister, deren Höhergruppierung nach den tariflichen Vorschriften oft eine mehrjährige Tätigkeit als Meister oder Handwerker oder langjährige Bewährung voraussetzt. Zu den Handwerksmeistern zählen auch Metzger, Bäcker oder Konditoren mit Meisterprüfung. Werden solche Handwerksmeister als Küchenleiter bei der Bundeswehr eingesetzt, sind sie nach den Vorschriften des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT unmittelbar als Handwerksmeister einzugruppieren. Nach der Senatsrechtsprechung genügt es für die Eingruppierung als Handwerksmeister, wenn der Handwerksmeister in einer artverwandten Tätigkeit seines Berufs eingesetzt wird (BAG Urteil vom 19. Mai 1982 - 4 AZR 767/79 -, AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ein Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister, der als Küchenleiter bei der Bundeswehr tätig ist, wird damit zwar nicht auf seinem eigenen Fachgebiet tätig, aber eine artverwandte Tätigkeit ist zu bejahen. So gehört z. B. nach den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Küchenmeister zur Ausbildung dieser Meister, daß ihnen Kenntnisse der Verwendungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der Lagerung von Fleisch, Mehl und Teigwaren, Fetten und Ölen, Milch, Milcherzeugnissen und Eiern, das Haltbarmachen von Fleisch, Gewürzkunde etc. vermittelt wird. Kenntnisse dieser Art sind auch für den Beruf des Metzgermeisters, Bäckermeisters oder Konditormeisters erforderlich.

Die Artverwandtheit des Berufs als Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister mit dem Beruf des Küchenmeisters wird auch durch die Protokollnotiz Nr. 2 zum Teil IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT bestätigt. Danach werden Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Koch den Küchenmeistern gleichgestellt, während gelernte Köche erst nach sechsjähriger Berufsausübung als Koch diese Gleichstellung erreichen können. Andererseits ist zu beachten, daß der als Küchenleiter tätige Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister gegenüber dem Küchenmeister erst nach dreijähriger Berufsausübung als Koch gleichgestellt ist. Wollte man demgegenüber im Bereich des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT auch den geprüften Küchenmeister, der als Küchenleiter tätig ist, nur als Funktionsmeister eingruppieren, wäre er schlechter gestellt als der als Küchenleiter tätige Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister. Damit würde die in Teil IV Abschnitt E der Anlage 1 a zum BAT ausdrücklich geregelte Besserstellung des Küchenmeisters gegenüber dem Metzgermeister, Bäckermeister oder Konditormeister, der als Küchenleiter tätig ist, im Bereich des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT in ihr Gegenteil verkehrt, weil dann dort die entsprechenden Handwerksmeister als Küchenleiter höher eingruppiert wären als der Küchenmeister. Dieser Wertungswiderspruch wird vermieden, zumindest gemildert, wenn im Bereich des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT der geprüfte Küchenmeister wie ein Handwerksmeister eingruppiert wird. Innerhalb des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT entsteht damit auch bei der Eingruppierung von Küchenmeistern sowie Metzgermeistern, Bäckermeistern oder Konditormeistern als Küchenleiter kein Wertungswiderspruch, da für die Eingruppierung als Handwerksmeister die Tätigkeit auf einem artverwandten Gebiet genügt.

Danach kommen für die Eingruppierung des Klägers folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT in Betracht:

VergGr. VI b

------------

1. Handwerksmeister, Industriemeister und Mei-

ster mit erfolgreich abgeschlossener auf-

gabenspezifischer Sonderausbildung, soweit

nicht anderweitig eingruppiert.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).

...

VergGr. VII

-----------

1. Handwerksmeister, Industriemeister und Mei-

ster mit erfolgreich abgeschlossener auf-

gabenspezifischer Sonderausbildung an klei-

neren Arbeitsstätten mit einem geringeren

Maß von eigener Verantwortung.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).

...

Der Kläger erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1. Denn er ist als Küchenmeister im Wege der tariflichen Lückenausfüllung wie ein Handwerksmeister einzugruppieren. Er übt auch eine für die Eingruppierung als Handwerksmeister erforderliche Meistertätigkeit aus, worunter eine leitende, beaufsichtigende, überwachende Tätigkeit oder eine Tätigkeit mit besonderen fachlichen Qualifikationen, die durch die Meisterprüfung nachgewiesen werden, zu verstehen ist (BAG Urteil vom 14. März 1984 - 4 AZR 14/82 -, AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dem Kläger sind nämlich seit seiner Einstellung bei der Beklagten als Küchenleiter die Köche und die Küchenhilfskräfte unterstellt, die er anzuleiten und zu überwachen hat. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nur an einer kleineren Arbeitsstätte mit einem geringeren Maß von eigener Verantwortung im Sinne der VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 tätig ist, sind nicht ersichtlich. Bei 27 unterstellten Mitarbeitern kann im allgemeinen nicht von einer kleineren Arbeitsstätte gesprochen werden.

Im übrigen erfüllt der Kläger im Klagezeitraum auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT, da er bei Beginn des Klagezeitraums (1. Juni 1980) bereits mehr als zwei Jahre als Küchenleiter bei der Beklagten tätig war und die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern und sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern im tariflichen Sinne führt, wobei die unterstellten 24 Küchenhilfskräfte zu den handwerklich tätigen Arbeitern im tariflichen Sinne zählen (BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 547/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

Demgegenüber ist es unerheblich, welche Eingruppierung für Küchenmeister in Erlassen des Bundesministers der Verteidigung vorgesehen ist. Diese Erlasse haben keine unmittelbare zivilrechtliche Bedeutung (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975) und müssen jedenfalls hinter zwingenden tariflichen Normen zurücktreten.

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel

Schaible Hauk

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439010

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