Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Abteilungsleiters in einem Tiefbauamt
Leitsatz (amtlich)
1. Unter Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. I a Fallgr. 1 a Teil I Allgemeiner Teil der Anl. 1 a zum BAT ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2. Daher ist die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung im Sinne des genannten Tätigkeitsmerkmals nicht bereits dann erfüllt, wenn der Angestellte für die Arbeit auch nur eines anderen Bediensteten einzustehen hat.
3. Das Einstehenmüssen für die Arbeit anderer Bediensteter kann vielmehr nur nach Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung erfüllen.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; VergGr. II a, I b, I a jeweils Fallgr. 1 a der Anl. 1 a zum BAT
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Februar 1997 - 4 Sa 83/96 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, der über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Bereich Bauingenieurwesen verfügt, ist in der Baubehörde der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden. Der Kläger erhält Vergütung nach der VergGr. I b BAT.
Seit dem 1. Juli 1993 ist der Kläger Leiter der Abteilung TS 5 im Tiefbauamt der Beklagten in der Hauptabteilung Schnellbahnen und Großtunnelbau. Der Abteilung des Klägers gehören neben ihm selbst sechs Mitarbeiter an, und zwar ein Oberbaurat (Besoldungsgr. A 14), zwei Bauräte (Besoldungsgr. A 13), ein technischer Amtsrat und zwei Angestellte (VergGr. IV a und VI b BAT). Die vom Kläger geleitete Abteilung ist zuständig für projektbezogene Angelegenheiten der Eisenbahnen und U-Bahnen in der Freien und Hansestadt Hamburg (der Beklagten), soweit Belange der Baubehörde berührt werden, sowie für grundsätzliche Anliegen des nichtschienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs, soweit Belange des Tiefbauamtes berührt sind. Die Abteilung ist außerdem zuständig für die Ermittlung überörtlicher Leitungstrassen. Dies alles gilt mit Ausnahme der Aufgaben des Schnellbahnneubaues und der technischen Aufsicht über U-Bahnen.
Die Tätigkeit des Klägers entspricht der Stellenbeschreibung aus Dezember 1993. Nach dieser belegen die vom Kläger wahrgenommenen Führungsaufgaben 20 % seiner Gesamtarbeitszeit; der Rest seiner Gesamtarbeitszeit entfällt auf die Erledigung von Fachaufgaben. Zu diesen gehört ausweislich der Stellenbeschreibung die Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten als Träger der Straßenbaulast gemäß Anordnung des Senats zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 16. Dezember 1963, wobei es insbesondere um die Aufstellung und den Abschluß von Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen bei der Änderung vorhandener oder der Herstellung neuer Kreuzungen sowie um die Auslegung und eigenverantwortliche Verhandlung mit den Verkehrsunternehmen über Maßnahmen an vorhandenen Kreuzungen aufgrund bestehender Verträge geht. Insoweit wirkt der Kläger an der Erarbeitung und dem Abschluß von öffentlich-rechtlichen Verträgen mit. Soweit es um den Abschluß von Vereinbarungen bezüglich einzelner Bauvorhaben geht, kann der Kläger nach innerbetrieblicher Abstimmung selbständig entscheiden. Das Baurechtsamt der Beklagten überprüft insoweit die rechtlichen Aspekte.
Am 24. Februar 1997 hat das Tiefbauamt eine neue Organisationsstruktur erhalten. An den für die Eingruppierung des Klägers bedeutsamen Umständen hat sich nichts geändert.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 erhob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I a BAT für die Zeit ab 1. Juli 1993. Nach einem umfangreichen Schriftwechsel der Parteien wies die Beklagte mit Schreiben vom 13. März 1995 diesen Antrag zurück.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn ab 1. Juli 1993 nach der VergGr. I a BAT der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten und die monatlichen Vergütungsdifferenzen jeweils ab Fälligkeit zu verzinsen.
Der Kläger hat geltend gemacht, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen der Fallgr. 1 a der VergGr. I a BAT, insbesondere das Heraushebungsmerkmal der gesteigerten Verantwortung. Insoweit hat er zuletzt ausgeführt, bei der Definition des Wortes "Verantwortung" sei nach der nunmehr maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dieser verstehe unter "Verantwortung" die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, d.h. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung der Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, daß innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nehme. In diesem allgemeinen Sinne verstünden die Tarifvertragsparteien unter "Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten, dafür einzustehen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt würden. Nach dieser Rechtsprechung ergebe sich seine besondere Verantwortung auch daraus, daß er nicht nur für seine eigene Arbeit, sondern auch für diejenige der ihm unterstehenden Mitarbeiter einzustehen habe.
Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß er für die Aufstellung und den Abschluß von öffentlich-rechtlichen Verträgen zuständig sei, beispielsweise für den Abschluß von Bau- und Finanzierungsverträgen für Schnellbahnhaltestellen. Nach dem Schreiben des damaligen Leiters der Hauptabteilung Schnellbahnen und Großtunnelbau des Tiefbauamtes vom 10. April 1995 habe er über Grundsatzfragen zu verhandeln. Dies belege, daß er eine hohe, weitreichende Verantwortung habe. Trotz der bestehenden Richtlinien, Verordnungen und Mustervereinbarungen bleibe ein erheblicher Spielraum, den er sachgerecht ausschöpfen müsse. Die grundsätzliche Bedeutung liege darin, daß bei jeder neuen Maßnahme die bereits zuvor getroffenen Entscheidungen berücksichtigt werden müßten. Das Unterstellungsverhältnis sei für die Eingruppierung zumindest indiziell bedeutsam. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Besoldung eines vergleichbaren Beamten. Die Neuorganisation verdeutliche, daß grundsätzlich zwischen dem Leiter einer Organisation und dem dort tätigen Mitarbeiter ein Besoldungs- und Vergütungsabstand von mindestens einer Gruppe bestehe; in seinem Fall sei dies anders.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 1993 die Vergütung aus der VergGr. I a der Anlage 1 a zum BAT zu gewähren, und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den monatlichen Differenzbetrag zwischen der Vergütung aus der VergGr. I b und der VergGr. I a BAT mit 4 % zu verzinsen, gerechnet von der jeweiligen Fälligkeit an jedem 15. eines Monats.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe die begehrte Vergütung nicht zu. Seine Führungsaufgaben beinhalteten im wesentlichen die Verpflichtung, dafür einzustehen, daß in dem ihm übertragenen Bereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt würden. Dabei handele es sich im wesentlichen um die sogenannte "Normalverantwortung", die zur Begründung des Höhergruppierungsverlangens nicht herangezogen werden könne, weil mit jeder Tätigkeit eines Angestellten eine gewisse Verantwortung notwendigerweise verbunden sei. Angesichts der geringen Anzahl der unterstellten Mitarbeiter, des klar begrenzten Aufgabengebietes und des Umstandes, daß die tarifliche Systematik für das Erreichen der Spitzenposition der VergGr. I a Fallgr. 1 a BAT eine zweimalige Steigerung der Veranwortlichkeit verlange, könne aus der Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht das tariflich geforderte erheblich herausgehobene Maß der Verantwortung hergeleitet worden. Es gebe im übrigen ausführliche Muster des Bundesverkehrsministeriums für den Abschluß von Vereinbarungen auf dem Arbeitsfeld des Klägers; von daher sei seine Verantwortlichkeit ebenfalls eingeschränkt. Der Kläger habe im wesentlichen zwei Funktionen wahrzunehmen, nämlich die Koordination aller ihrer an einer Maßnahme beteiligten Dienststellen und das Führen von Verhandlungen mit Verkehrsunternehmen und Dritten als ihr verantwortlicher Vertreter. Bei beiden Funktionen handele es sich nicht um Entscheidungen von Grundsatzfragen mit richtungweisender oder allgemeiner Bedeutung. Zwar könne der Kläger durch hohen persönlichen Einsatz für sie günstige Positionen erreichen und finanzielle Belastungen verhindern. Das reiche jedoch für die Eingruppierung in VergGr. I a BAT nicht aus, sondern begründe die besondere Bedeutung der Tätigkeit des Klägers i.S.d. VergGr. I b Fallgr. 1 a BAT. Entsprechendes gelte auch für die Aufgabe des Klägers, belastende Auswirkungen der von ihm zu betreuenden Maßnahmen auf den Schienen- und Straßenverkehr möglichst niedrig zu halten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Mit Recht haben die Vorinstanzen die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung nach der VergGr. I a BAT ab 1. Juli 1993. Denn seine Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen der Fallgr. 1 a dieser Vergütungsgruppe, auf die allein er seinen Anspruch stützt.
1. Zwischen den Parteien ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Geltung des BAT arbeitsvertraglich vereinbart worden, so daß dieser auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. I a BAT entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
2.1 Mit dem Landesarbeitsgericht sind die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Vergütungsordnung zum BAT für die Eingruppierung des Klägers heranzuziehen:
Vergütungsgruppe II a
1 a.
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Vergütungsgruppe I b
1 a.
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt.
Vergütungsgruppe I a
1 a.
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a heraushebt.
2.2 Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht offen gelassen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge die geforderte Vergütung nicht zu.
3. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Anforderung der tariflich geforderten herausgehobenen Verantwortung i.S.d. VergGr. I a Fallgr. 1 a BAT sei nicht erfüllt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3.1 Die vorstehend zitierten Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf, so daß zunächst zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Klägers den Tatbestandsmerkmalen der VergGr. II a Fallgr. 1 a BAT entspricht. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen erfüllt werden (Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Hierbei ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, wenn der hierfür maßgebende Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten ein Tätigkeitsmerkmal der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (BAG, aaO, m.w.N.).
Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit den Parteien ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Kläger sowohl die Anforderungen der Fallgr. 1 a der VergGr. II a BAT als auch diejenigen der Fallgr. 1 a der VergGr. I b BAT erfüllt.
3.2 Hingegen hebt sich die Tätigkeit des Klägers nicht i.S.d. Fallgr. 1 a der VergGr. I a BAT durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. I b Fallgr. 1 a BAT heraus.
Bei der Anforderung der "erheblichen Heraushebung durch das Maß der mit einer Tätigkeit verbundenen Verantwortung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. dazu ausführlich Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist die Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter den Rechtsbegriff ("Subsumtion") Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z. B. Beschluß vom 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79 - BAGE 32, 203, 205 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979; Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 511/92 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, m.w.N.). Dieser eingeschränkten Prüfung hält das angefochtene Urteil stand.
3.2.1 Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe den "Begriff der besonderen Verantwortung" im Sinne der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 1986 (- 4 AZR 465/84 - aaO) verkannt, geht fehl.
Der Senat hat unter 10 e der Gründe jener Entscheidung zunächst die Bedeutung des Wortes "Verantwortung" im allgemeinen Sprachgebrauch dargelegt. Er hat sodann ausgeführt, daß in diesem allgemeinen Sinne "die Tarifvertragsparteien unter 'Verantwortung' im Sinne des zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals die Verpflichtung des Angestellten" verstehen, "dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden". Im Anschluß an diese Bestimmung des Begriffs der "Verantwortung", in der Literatur auch "Begriff der Normalverantwortung" genannt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Teil II BL, Anm. 51 II), hat der Senat beispielhaft eine Reihe von Kriterien benannt, die nach seiner Ansicht geeignet sein könnten, die "tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung" - in jenem Falle der VergGr. II a Fallgr. 8 BAT - zu begründen. Als solche führt er an, je nach Lage des Einzelfalles könne sich unter anderem die tariflich geforderte Verantwortung "des Angestellten auch auf andere Mitarbeiter oder Dritte ... beziehen".
Der Kläger mißversteht daher die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 29. Januar 1986 (- 4 AZR 465/84 - aaO), wenn er annimmt, die "Normalverantwortung" umfasse nach der Auffassung des Senats "nur die eigenen Aufgaben des Angestellten, nicht auch diejenigen, die andere Mitarbeiter erledigt haben", so daß ein Angestellter, der für die Arbeit anderer Bediensteter einzustehen habe, deshalb die Voraussetzung "der besonderen Verantwortung" erfülle.
Das Landesarbeitsgericht hingegen ist von dem zutreffenden Rechtsbegriff der "Verantwortung", von ihm ebenfalls "Normalverantwortung" genannt, ausgegangen. Darunter versteht es - wie der Senat in der Entscheidung vom 29. Januar 1986 (- 4 AZR 465/84 - aaO) - "die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden". Auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmung gelangt es unter Heranziehung verschiedener Kriterien, unter anderem der Aufsichtsfunktion des Klägers, zu dem Ergebnis, daß seine Tätigkeit nicht die tariflich geforderte Verantwortung i.S.d. VergGr. I a Fallgr. 1 a BAT aufweist.
3.2.2 Die übrigen Einwendungen der Revision - fehlerhafte Würdigung verschiedener Einzelumstände wie der Größe des Aufgabengebietes des Klägers, der Zahl der ihm unterstellten, fachlich zu beaufsichtigenden Mitarbeiter und deren Eingruppierung, des ihm eingeräumten Entscheidungsspielraums und der finanziellen Tragweite seiner Tätigkeit durch das Landesarbeitsgericht - greifen nicht durch. Sie betreffen die Subsumtion des Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff durch das Landesarbeitsgericht. Dieses hat sich insoweit im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten. Im Ergebnis setzt der Kläger seine Beurteilung der Erfüllung der Anforderung des unbestimmten Rechtsbegriffs an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts. Dabei verkennt der Kläger, daß die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist. Derartige Rechtsfehler im Urteil des Landesarbeitsgerichts zeigt die Revision nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann Friedrich Bott Kiefer Winterholler
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 24.06.1998 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436400 |
BB 1998, 1904 |
RdA 1998, 383 |
ZTR 1998, 555 |
PersR 1998, 393 |
RiA 1999, 61 |