Besonderheiten sollten in einer gesonderten Anlage erläutert werden
Finden sich in den Erklärungsvordrucken keine Eintragungsmöglichkeiten für etwaige Besonderheiten des Unternehmens oder der vorgesehene Raum reicht für die vorzunehmenden Eintragungen nicht aus, so sind diese auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen und der Anlage beizufügen.
2.1 Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)
In den Zeilen 1 bis 3 ist der Gewerbebetrieb/freie Beruf bzw. die Personengesellschaft oder die Kapitalgesellschaft mit der entsprechenden Bezeichnung aufzuführen. In den Zeilen 4 bis 7 sind ist der Ort der Geschäftsleitung bzw. Sitz anzugeben, ferner das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen.
In der Zeile 9 ist der Bewertungsstichtag und in Zeile 10 der Abschlusszeitpunkt aufzuführen, auf den der Betrieb regelmäßig einen jährlichen Abschluss erstellt.
Zwischenabschluss
Wurde ein Zwischenabschluss erstellt, ist dieser einzureichen.
Die Zeilen 15 bis 22 bieten Platz für erläuternde Bemerkungen. Bspw. kann hier mitgeteilt werden, dass der Substanzwert Gegenstände enthält, für die Steuerbefreiungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG in Betracht kommen.
2.2 Besitzposten (Zeilen 23 bis 75)
2.2.1 Allgemeines
Die Besitzposten des Betriebs sind in den Zeilen 24 bis 75 einzutragen. Dabei sind in der linken Spalte der Steuerbilanzwert und in der rechten Spalte der Wert nach dem Bewertungsgesetz anzugeben. Letzterer Wert ist der gemeine Wert.
Sofern kein Zwischenabschluss auf den Bewertungsstichtag erstellt wurde, sind hier die Verhältnisse nach dem letzten vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahrs zu Grunde zugrundezulegen.
2.2.2 Ausstehende Einlage
Die ausstehenden Einlagen sind in Zeile 24 einzutragen. Bei Kapitalgesellschaften gehören auch die eingeforderten ausstehenden Einlagen zum Betriebsvermögen. Gleiches gilt bei einer OHG oder KG, bei der nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist.
2.2.3 Anlagevermögen (Zeilen 25 bis 57)
In Zeile 26 sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte) zu erfassen.
Der Geschäftswert, der Firmenwert oder der Praxiswert ist in Zeile 27 einzutragen (soweit er nicht in Zeile 26 enthalten ist) – aber nur in der Spalte zur Steuerbilanz.
Kein Geschäfts- oder Firmenwert in der Spalte nach dem Bewertungsgesetz
In der Spalte nach dem Bewertungsgesetz ist der Steuerbilanzwert nicht zu übernehmen, da er bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht anzusetzen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurde.
In Zeile 28 sind geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände einzutragen.
In Zeile 29 ist die Summe der Werte aus den Zeilen 26 bis 28 zu bilden.
Ab Zeile 30 sind die Sachanlagen aufzuführen. In den Zeilen 31 bis 38 sind die inländischen Betriebsgrundstücke aufzuführen. Zusätzlich ist für die aufgeführten Betriebsgrundstücke eine gesonderte Anlage beizufügen, in der folgende Angaben zu machen sind:
- Lage des Grundstücks (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Flur, Flurstück), Einheitswert-Aktenzeichen,
- Feststellung des Grundbesitzwerts durch das Finanzamt (Lagefinanzamt)
- Falls bekannt, festgestellter Grundbesitzwert (insgesamt in EUR),
- Bei gemischt genutzten Grundstücken der Umfang der Zugehörigkeit zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen in Prozent.
Dies gilt sowohl für Betriebsgrundstücke, die wie Grundvermögen zu bewerten sind, als auch für Betriebsgrundstücke, die (unabhängig von der Zugehörigkeit zum Betrieb) wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind.
Hinsichtlich der Bewertung von Betriebsgrundstücken ist auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 hinzuweisen. Mit diesen Änderungen werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte ImmoWertV angepasst.
Soweit ein Grundstück sowohl zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen (Privatvermögen) gehört, ist aufzuführen, in welchem Umfang das Grundstück dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Es ist auch der entsprechende Aufteilungsmaßstab für die Zuordnung zum Betriebsvermögen anzugeben.
Die Aufteilung kann z. B. nach der Wohn-/Nutzfläche erfolgt sein. Für die Angabe, ob ein Gebäude/Gebäudeteil zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, ist auf die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger am Bewertungsstichtag abzustellen.
Ist ein Feststellungsbescheid ergangen, ist dieser der Anlage beizufügen.
Sind Betriebsgrundstücke vorhanden, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind, ist dies in Zeile 32 anzukreuzen und der Wert anzugeben.
In der Zeile 33 ist anzukreuzen, wenn unbebaute Grund...