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RA/FAStR Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) / Dipl.-Fw. (FH) Thomas Rennar
Mit Umsetzung von der als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden wird im Bereich der Besteuerung eine neue Verpflichtung für Betreiber digitaler Plattformen geschaffen. Ausweislich des Referentenentwurfes (RefE) – vgl. RefE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 6.7.2022) – sollen diese an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Zudem sollen im Digitalisierungsumfeld auch Außenprüfungen künftig früher begonnen und insgesamt abgeschlossen werden. Welche praktischen Besonderheiten sich ausweislich des Referentenentwurfes durch DAC 7 hierbei für eine Berichtigungspflicht von Steuererklärungen & Co. mit der neu geschaffenen Berichtigungsnorm des § 153 Abs. 4 AO ergeben, wird in diesem Beitrag betrachtet. Dem Referentenentwurf folgte im Gesetzgebungsverfahren am 24.8.2022 (Redaktionsschluss) der Regierungsentwurf der Bundesregierung.
I. Gesetzgeberischer Hintergrund nach DAC 7
Beschleunigung der Betriebsprüfungen bei KMU: Aus Sicht der kleinen und mittleren Unternehmen – sog. KMU – und deren steuerlichen Beratern beginnen Außenprüfungen in Deutschland meist mehrere Jahre nachgelagert zum jeweiligen Veranlagungsjahr und dauern insgesamt zu lange. So können zwischen dem betrachteten Veranlagungsjahr und einer bestandskräftigen oder gar rechtskräftigen Entscheidung rasch mehr als fünf Jahre liegen. Jahrelanges Warten auf Rechtssicherheit, verbunden oftmals mit Zinsbelastungen, ist die Folge für die Steuerpflichtigen. Das bestehende Instrument der zeitnahen Betriebsprüfung beseitigt dieses Kernproblem von KMU leider überwiegend nicht. Hierbei kann die Finanzbehörde Steuerpflichtige bereits unter bestimmten Voraussetzungen für eine sog. zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung ist demnach zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfasst. Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die Steuererklärungen (vgl. § 150 AO) der zu prüfenden Besteuerungszeiträume (vgl. § 4a Abs. 1 f. BpO). Die einzelnen Bundesländer schränken die Anwendung jedoch regelmäßig faktisch auf Großbetriebe ein. Während diese mit Tempo geprüft werden, bleiben vorwiegend KMU auf der Strecke. Nachbarländer, wie Österreich und die Niederlande, wirken der langen Verfahrensdauer mit dem Konzept der sog. "begleitenden Kontrolle" entgegen. Dieses verspricht deutlich früher Rechtssicherheit durch eine veranlagunsnahe Überprüfung der Steuerpflichtigen. Statt einer umfassenden Reform, die endlich auch die Bedürfnisse der KMU berücksichtigt, schraubt die Umsetzung nach DAC 7 lediglich minimalinvasiv am bestehenden System. Es besteht insoweit ein deutlich höheres Risiko, dass eine Betriebsprüfung allein durch zusätzliche Belastungen für Steuerpflichtige und deren Berater beschleunigt werden wird (vgl. hierzu Stellungnahme des DStV v. 28.7.2022 zum RefE-DAC 7; zur digitalen Betriebsprüfung internationaler Konzernunternehmen & Co. mittels der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), s. Rennar, StuB 2021, 780).
Gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle: Die digitale Plattformökonomie wuchs in den vergangenen Jahren rapide. Infolge dieser Entwicklung nahmen die Einkünfte zu, die Personen und Unternehmen auf digitalen Plattformen erzielen. Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stellt eine Herausforderung für den Fiskus dar, da die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Ermittlung der steuerlichen Grundlagen an ihre Grenzen stoßen. Vor allem können von Plattformbetreibern, die aus dem Ausland Waren oder Dienstleistungen in Deutschland anbieten, Informationen zum Zwecke der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung nicht zuverlässig erlangt werden. Dies ist besonders deshalb problematisch, weil die digitalen Geschäftsmodelle es den Betreibern solcher Plattformen erlauben, ihre Dienste mit geringem Aufwand grenzüberschreitend anzubieten. In den zurückliegenden Jahren wurden daher diverse Möglichkeiten zur Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen, allem voran durch neue Formen des steuerlichen Informationsaustausches. Primäres Ziel von DAC 7 ist es insoweit, mehr Steue...